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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1906
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- Deutsch
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6698 Nichtamtlicher Teil. 156 9. Juli 1906. Nichtamtlicher Teil Die Darstellung der Berner Konvention. Ois Lsrnsr Über eivlravkt rum Leüutrs von ^Vsrüsu äsr llitsrstar uuä Xuvst uuä äie 2u8utrud- Icommsu. Oosobiobtüllü anä reeütliob belouolitet uriäicommsutisrt von Lroksssor Lrnst Kötülisbergsr, Lern. xr. 8". VIII, 364 Leiten. Lern 1906, Ver leg vou I'rsnoüe. Die Literatur, die sich mit der Berner Literar- Konvention und der Pariser Zusatzakte befaßt, ist im Laufe der seit dem Inkrafttreten der beiden Verträge verflossenen Zeit eine ziemlich erhebliche geworden. Sowohl in Deutsch land als insbesondre auch in Frankreich hat man sich viel fach und eingehend mit der wissenschaftlichen Erfassung und Behandlung des in den Verträgen enthaltenen Rechtsstoffs beschäftigt, und es kann nicht bestritten werden, daß sich darunter recht wertvolle Arbeiten befinden, die nicht nur für die praktische Anwendung der Konvention, sondern, darüber hinaus, für die Theorie und Praxis des Urheberrechts von dauerndem Wert sind. Trotz dieser aufmerksamen Bear beitung der Konvention fehlte, wenigstens in der deutschen Literatur, bislang ein Werk, das allen Anforderungen ge nügte, die man an einen Kommentar stellt, der voll und ganz der Doppelaufgabe entsprechen soll, einerseits ein wissenschaftliches Werk im besten Sinne zu sein, anderseits aber der praktischen Rechtsübung einen zuverlässigen und nicht versagenden Führer zu bieten. Professor Röthlisberger in Bern, längst als einer der bewährtesten Schriftsteller auf dem Gebiet des Urheber rechts bekannt, hat es unternommen, dieses der deutschen Literatur noch fehlende Werk zu schaffen, und man darf wohl behaupten, daß das soeben im Verlag von A. Francke in Bern erschienene Buch, dessen Titel in der Überschrift an gegeben ist, allen Erwartungen entspricht, die man nach der bisherigen publizistischen und praktischen Tätigkeit des um die Entwicklung des internationalen Urheberrechts hochver dienten Mannes an ein Werk aus seiner Feder stellen durfte. Das umfangreiche Gesetzes- und Verordnungsmaterial — für einen praktischen Juristen, dem weder die Bibliothekschätze unserer Großstädte, noch die Archive des internationalen Amts in Bern zur Verfügung stehen, mitunter überaus schwer zugänglich — ist nicht minder berücksichtigt und ver wertet als die Rechtsprechung. Es muß rühmlichst anerkannt werden, daß dem Verfasser auch solche Erkenntnisse nicht ent gangen sind, die nur wenig bekannt geworden sind, weil sie in den großen Sammlungen der Präjudizien keine Aufnahme gefunden haben. Durch diese Behandlung des gesamten Aus- legungsmatcrials in den Anmerkungen in konzentrierter Form hat das Buch für die praktische Rechtsübung einen besondern Wert erhalten, und man wird wohl bei keiner auf die Konvention bezüglichen Streitfrage künftig von einer Berücksichtigung des Röthlisbergerschen Buchs Umgang nehmen können. Man kann, wenn man sich an die herkömmliche Form der Kommentare hält — wenigstens die in Deutschland her kömmliche —, vielleicht darüber im Zweifel sein, ob der Ver fasser wohl daran getan hat, an den Schluß der inter- pretativen Darlegungen die Postulate zu erörtern, die in bezug auf die Fortbildung des internationalen Urheberrechts aufgestellt worden sind und werden. Rezensent ist der An sicht, daß der Leser des Buchs, mag er Buchhändler oder praktischer Jurist sein, sich über die Aufnahme dieser Er örterungen nicht zu beklagen haben wird. Die Eigenart des internationalen Urheberrechts, dessen relative Jugend bringen es mit sich, daß hier für die Anwendung des gewordenen Rechts auch das werdende Recht nicht ohne Bedeutung ist, und außerdem wird erst durch die Berücksichtigung dieser Postulate dem Leser ein vollständiges Bild dessen gegeben, was das internationale Urheberrecht jetzt bedeutet und was es in Zukunft bedeuten wird. Die Form, in der die kommentierenden Erörterungen Verkörperung gefunden haben, verdient alles Lob; wir möchten diese manchen Kommentatoren mehr oder minder umfassender Gesetze als Vorbild empfehlen; die Sprache ist einfach und klar, die beliebten Satzungeheuer werden nicht minder vermieden, als die in der juristischen Literatur nachgerade unvermeidlich gewordenen Inversionen und Relativsätze, durch die das Verständnis dessen, was der Kommentator sagen will, nicht gerade erleichtert wird. Dieser formale Vorzug des Röthlisbergerschen Buchs läßt es ge rechtfertigt erscheinen, wenn es jedem Verlagsbuchhändler, der irgendwie mit Fragen des internationalen Urheberrechts zu tun hat — und bezüglich welches Verlegers wäre dies von vornherein ausgeschlossen?! — warm empfohlen wird. Insbesondre vor der Vereinbarung von Verlagsverträgen, bei denen internationale Verhältnisse in Betracht kommen, sollte Röthlisbergers Kommentar nicht unbenutzt gelassen werden. Rezensent möchte im Anschluß hieran kurz auf die in der letzten Zeit sehr aktuell gewordene Frage der Bedeutung der Meistbegünstigungsklausel, insbesondere im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich eingehen, bezüglich welcher noch im Laufe dieses Jahres gerichtliche Entscheidungen zu erwarten sind. Röthlisberger bemerkt in der Erörterung über die Rückwirkung (vgl. Artikel 14 der Konvention S. 275), daß die Wirksamkeit der Meistbegünstigungsklausel von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werde, die erst besonders normiert werden müsse, wie dies durch den Notenaustausch zwischen der französischen Botschaft am Berliner Hofe und dem Auswärtigen Amte des Deutschen Reichs bezüglich des Übersetzungsschutzes im Jahre 1903 ge schehen sei. Die entgegenstehende Ansicht Köhlers, der sich auf das französische Dekret von 1852 stützt, hat Röthlis berger nicht adoptiert, weil die Frage, ob dieses Dekret nicht durch spätere Verträge abgeändert worden sei, als kontrovers bezeichnet werden müsse. Rezensent ist der Ansicht, daß in Ansehung dieses Punktes die Auffassung Köhlers den Vorzug verdient. Obwohl auch in Frankreich sich Zweifel darüber geltend gemacht haben, ob nicht das genannte, von einem sehr liberalen und großzügigen Ge sichtspunkt ausgehende Dekret von 1852 in der Folgezeit durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Frankreich und Preußen, bezw. Frankreich und Deutschland modifiziert worden ist, ist ein zwingender Rechtsgrund für die An nahme dieser Modifikation nicht vorhanden, und auch die in der neuern und neuesten Zeit vielfach verwertete Theorie von der stillschweigenden und partiellen Suspension völker rechtlicher Abmachungen nötigt dazu um so weniger, als das Dekret nicht eine völkerrechtliche Abmachung darstellt. Ist dies aber der Fall, so steht den französischen Staatsangehörigen ipL0 jars seit dem Inkrafttreten des deutschen Urheberrechts- Gesetzes die Summe der Rechte zu, auf die sich die eignen Staatsangehörigen berufen können; der Notenaustausch schafft keine Rechte im Verhältnis der Staatsangehörigen beider Länder zueinander, sondern er anerkennt das Bestehen solcher, er hat eine deklarative, keine konstitutive Bedeutung. Es ist zu erwarten, daß sich die Rechtsprechung im Sinne dieser Auffassung aussprechen wird, die allerdings zu praktischen
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