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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1924
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- Deutsch
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X; 7, 9. Januar 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 201 Ncuveranlagung innerhalb des Veranlagungszeitrauines ans Grund einer anfallenden Erbschaft oder Schenkung findet nur bann statt, wenn der hinzukonunende Betrag 3000 Goldmark übersteigt. Die Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1924 ist bis zum 29. Febr »lar 1924 in Höhe der Hälfte des Betrages zu entrichten, der der V e r m ö g e n s st e u e r e r k l ä r u n g ent spricht. Der Steuerpflichtige hat also den fälligen Betrag nach dem von ihm deklarierten Vermögen selbst zu berechnen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine Vermögenssteuercrklürung nicht abgegeben, so findet ein Ersatzmaßstab für die zu leistende Zahlung Anwendung, indem natür liche Personen das Dreifache, Erwerbsgesellschasten das Sechs fache des von ihnen zu entrichtenden zweiten Teilbetrages der Brot versorgungsabgabe nach dem am 2. Januar maßgebenden Goldnmrcch- nungssatz in Goldmark bis zum 29. Februar zu zahlen haben. HI. U msatzstene r*). Auch das Umsatzsteuergesetz hat verschiedene einschneidende Ände rungen erfahren. Die Umstellung der Umsatzsteuer auf Goldmarkbasis ist bereits erfolgt. Das bisherige Verfahren der Voran m eldung und Vorauszahlung wird beibehalten, und zwar hat der Steuer pflichtige binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs eine Voranmeldung über die bis dahin vereinnahmten Entgelte und gleich zeitig eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Für die Mehrzahl der Betriebe wird es jedoch bei der monatlichen Voranmeldung und Vorauszahlung bleiben, da dies für alle Steuerpflichtigen mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit von erheblichem Umfange gelten soll. Für die Berechnung der Vorauszahlungen wird zwischen Buch führung auf wertbeständiger und nicht wertbeständiger Grundlage unterschieden, wobei auf die Ausführungen im Börsenblatt Nr. 291 verwiesen werden kann. Dieser Unterschied wird jedoch künftighin eine nur untergeordnete Nolle spielen, da die meisten Umsatzsteuerpflichtigen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Goldmark buchführung verpflichtet sind. (S. o.) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung und die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Ab gabenordnung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Somit droht dem Steuerpflichtigen die Gefahr, das; bet Nichtabgabe der Vor anmeldung die zu entrichtende Vorauszahlung vom Finanzamt im Wege der Schätzung festgesetzt wird. Das Berufungsverfahren hiergegen ist ausgeschlossen, vielmehr ist nur der Beschwerdeweg gegeben. Für den gesamten Steuerabschnitt wird von der Steuerbehörde ein Bescheid in Goldmark erteilt, nach dessen Bekanntgabe innerhalb zweier Wochen die A b s ch l u ß z a h l u n g zu leisten ist, soweit sic den Betrag der Vor auszahlungen übersteigt. Hat der Steuerpflichtige zu niedrige Vor anmeldungen abgegeben und dementsprechend zu niedrige Vorauszah lungen geleistet, so entsteht ihm ein wesentlicher Nachteil, da sich die Abschlußzahlung um 10. v. Hundert des Unterschieds- betrages erhöht, der sich ergibt, wenn der gesamte Steucrbctrag die Vorauszahlungen um mehr als 2052 übersteigt. Trotz der zahl reichen Bedenken, die aus allen Wirtschaftskrisen geltend gemacht wor den sind, ist der Steuersatz für die allgemeine Umsatzsteuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz des Kalenderjahrs 1924 auf 2^^ des Ent gelt e s erhöht worden. Dieser erhöhte Steuersatz findet jedoch nur dann Anwendung, wenn sowohl die Vcreinnahmung als auch die Lie ferung oder sonstige Leistung nach dem 31. Dezember 1923 liegt. Für die A n z e i g e n st e u e r-ist wie bisher ein.e entsprechende Ermäßi gung vorgesehen. Für den direkten Buchexport des Verlags von besonderer Bedeu tung ist die Wiedereinführung der U m s a tz st e u e r f r e i h e i t der unmittelbaren Ausfuhr, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1921 ab. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verleger für Rechnung des Exporteurs im eigenen oder fremden Namen unmittelbar in das Ausland liefert. Da nur die unmittelbare Ausfuhr steuerfrei ist, unterliegt die Lieferung des Verlegers an den Exportbuchhändler der Besteuerung. Dieser hat jedoch nunmehr wegen seines Ankaufs im Inland einen Vergütungsansprnch, der nach einem Hundcrtsatz des ver einbarten Verkaufspreises bemessen wird. IV. E r b s ch a f ts st e u e r. Diese Stencrart wird ebenso wie alle übrigen Neichsstcucrn und Verbrauchsabgaben auf Goldmark umgestcllt. Bekanntlich regelt das Erbschaftsstcncrgesetz nicht nur die Erbschafts-, sondern auch die Schen- knngssteuer, sodaß diese Bestimmnngen für jeden von unmittelbar praktischer Bedeutung sind. Die Erbschaftssteuer weist eine Neueintei- lnng der Steuerpflichtigen nach ihrem persönlichen Verhältnis zum Erblasser auf, wobei Ehegatten in der Regel steuerfrei bleiben. Die Höhe der Steuer richtet sich einmal nach der Nähe des Verwandtschafts grades und außerdem nach dem Werte des Objekts, dagegen nicht mehr *1 Ober die für die Umsatzsteuer maßgebenden Goldumrechnungs- kurse vgl. Bbl. Nr. 3. nach dem eigenen Vermögen des Erwerbers. Der Mindestsatz ist 2^, der Höchstsatz 70?L des Erwerbs. Ebenso haben die Steuerfreiheiten eine erhebliche Umgestaltung erfahren. V. Betriebs- u n d B ö r s e n st e u c r. Mit Wirkung vom 1. Januar 1924 ist das Betriebs- steuergcsetz aufgehoben worden, sodaß weder die am 5. Januar fällige Arbeitgeberabgabe noch die am 1. Januar fällige Landabgabe erhoben werden. Dagegen bleiben selbstverständlich Ver pflichtungen, -die vor dem 1. Januar auf Grund des Bctriebssteucr- gesetzes entstanden sind, bestehen. Auf die Landabgabe zuviel gezahlte Beträge werden auf die Vermögenssteuer des Jahres 1924 nach dem Goldwert angerechnet, während dies hinsichtlich der Betriebssteuer nicht der Fall ist, dafür aber ist in anderer Weise ein Ausgleich geschaffen worden (s. o. 1). Bis zum 15. Februar hat der Neichssinanzminister im Verord- nungswcge eine Börse nsteuer einzuführen, die entweder an die Zulassung zum Besuche einer inländischen Wertpapierbörse oder an den Besuch einer solchen Börse oder an beide Merkmale anknüpft. Es ist daher von diesem Zeitpunkt ab mit einer stärkeren Unkostenbe lastung des Effektenverkchrs zu rechnen. VI. Verzug. Als Verzugszinsen bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuerschulden sowie für Zinsen bei Zahlungsaufschub oder Stundung werden vorläufig jährlich nach dem Goldwert berechnet, doch ist der Neichssinanzminister ermächtigt, diesen Zinsfuß zu erhöhen. Durch die Verordnung neu eingcführt werden Verzugszuschläge für nicht rechtzeitige Zahlung auf Grund der Vorschriften der wesentlichen Neichs- steuergcsetze. Hiernach ist für jeden auf denZeitpunkt der FülligkeitangefangenenhalbenMonateinZuschlag in Höhe von 5 v. H. des Rückstandes zu zahlen; jedoch wird eine Woche Schon fr ist, innerhalb deren ein Zuschlag nicht er hoben wird, gewährt, was aber nicht 'für die Ab führung der Lohnsteuerbeträge durch die Ar beitgeber gilt, sodaß diese nunmehr pünktlich am 10., 20. und Letzten eines jeden Monats die einbehaltenen Beträge abzusühren haben. Der Zuschlag wird jedoch nur dann erhoben, wenn der rückständige Betrag 10 Goldmark übersteigt. Die Einforderung des Zuschlags ist nur im Beschwerdeweg anfechtbar. Soweit ein Zu schlag erhoben wird, sind Verzugszinsen von dem rückständigen Betrag nicht zu leisten. Entsprechend der allgemeinen Umstellung unseres Steuersystems auf wertbeständige Grundlage ist auch das Steuerstrafrecht auf Goldmarkbasis gestellt worden. VII. Das Gesetz über die Bilanzierung wertbestän diger Schulden. Aktien- und Kommanditgesellschaften sowie Gesellschaften mit be schränkter Haftung, die entweder Valutaschulden oder Schulden, deren Höhe sich nach einem wertbeständigen Maßstab bestimmt, ausgenommen haben, sind berechtigt, falls infolge der Geldentwertung der in Neichs- wert ausgedrückte Wert der Schuld am Bilanzstichtag höher ist als am Tage der Entstehung der Schuld, den Wertunterschied als Wertberich tigungsposten in Hie Aktiva der Bilanz einzusetzen (Währungs wert b e r i ch t i g u n g s k o n t o). Dieser Berechtigung steht die Ver pflichtung gegenüber, in der Bilanz den Bestand an wertbeständigen Schulden gesondert anzugeben und sie gesondert von anderen Schulden Zu bewerten sowie das Währungsberichti-gungskonto durch jährliche Ab schreibungen allmählich zu tilgen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Ncichsjustizminister dem betreffenden Unternehmen die Be rechtigung zur Führung eines Währnngswertberichtigungskontos ent ziehen. Für die buchhändlerifche Fachbibliothek. Alle für diese Rubrik bestimmten Einsendungen sind an die Redaktion des Börsenblattes, Leipzig, Buchhändlerhans, Gerichtsweg 26, zu richten. Vorhergehende Liste 1921, Nr. 3. Bücher. Broschüren usw. Bloch, Eduard, Berlin: Ergänzungs-Katalog zu Nr. 190: Ncn-Erscheinnngen. 8 S. Buch- u n d Z e i t s ch r i f t e n h a n de l, D er. 14. Jahrg., Nr. 25/26 v. 30. Dez. 1023. Berlm. Ans dem Inhalt: Freiwillige Untcr- stützungskasse für Sterbcfälle des Central-Vereins Deutscher Buch- u. Zeitschriftcnhändler. — Zum 25-jähr. Bestehen der Fa. Haas L Eo., Berlin. B u ch h ä n d l e r, D e r. 5. Jahrg., Nr. 1 v. 1. Jan. 1921. Neichen berg. Aus dem Inhalt: Das Weihnachtsgeschäft. — Bag-Zaliko. — G. Haas: Die älteste deutsche Leihbibliothek in unserem Staate. 28
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