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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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24«, 21. Oktober 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 11707 Übersetzung ist durchaus nicht unmöglich, wie verschiedene Versuche, die in der Sitzung selbst gemacht wurden, dartaten.*) Noch zwei Mitteilungen sind hervorzuheben: die deutsche Industrie der graphischen Künste, durch große internationale Prozesse betrefsend die Chromolithographien gewarnt, ist ent schieden der Annahme der genannten Formel günstig gesinnt, und die Handelskammer von Plauen, dem Zentrum der deutschen Stickerei- und Spitzenindustrie, verlangt den Schutz dieser Erzeug nisse als kunstgewerbliche Werke und nicht mehr als Muster und Modelle. Würde sich diese Ansicht verbreiten, so würde dadurch der internationale Schutz der angewandten Kunst, wie mehrere Redner erklärten, sehr erleichtert werden. Jedenfalls vermochte der Besuch, den die Mitglieder des Kongresses nach der Sitzung der prächtigen und originellen Ausstellung für freie und ange wandte Kunst abstatteten, die den Namen Darmstadts in allen Kunstkreisen der Welt berühmt gemacht hat, die Meinung zu befestigen, daß der Kongreß durch den einstimmigen Beschluß, die Annahme dieser Formel zu empfehlen, die Zeichen der Zeit wohl auszulegen gewußt hat. Art. 7. Schutz des Inhaltes der periodischen Veröffentlichungen. Herr Jules Lermina, Delegierter der französischen Autorengesellschast (Looists ckes gsns cks iottres) erhob sich mit Lebhaftigkeit gegen das jetzige System der Einteilung dieses In halts in verschiedene Kategorien (oategorisation) und der Ver mengung zweier völlig verschiedener Fragen, nämlich derjenigen der Wahrung des literarischen Eigentums, das keinerlei Bedin- gungen bezüglich des^Formates unterworfen sein kann, und der jenigen des Schutzes von Handel und Wandel gegen den Wett bewerb. Nach Ansicht des Redners handelt es sich vorerst darum, alles, was einen literarischen Charakter trägt, zu schützen und keinen Unterschied zu machen in der Behandlung der Feuilleton romans und der Artikel aus dem Gebiete der Philosophie, Ge schichte und Wissenschaft, die in Zeitschriften erscheinen und eine ebenso nützliche wie vortreffliche Literatur bilden; ebenso ungerecht wäre es auch, die Artikel politischen Inhalts ohne weiteres zwangs weise zu enteignen; der Autor soll hier das unbeschränkte Recht besitzen, über alle derartigen Arbeiten zu verfügen oder deren freie Wiedergabe gestatten dürfen, wenn ihm dies beliebt; die Gemein schaft besitzt kein Recht, sie ihm weg zu nehmen. Was sodann die gewöhnlichen Nachrichten, Depeschen, Annoncen usw.'anbelangt, so bilden dieselben den rein geschäftlichen Teil der Zeitung;4sie können sich nicht aus das Urheberrecht berufen und sollten deshalb nicht den Gegenstand von Vorschriften der Berner Übereinkunft ausmachen, sondern unter das gewerbliche Recht fallen. Prinzipiell war der Kongreß mit dem Redner einverstanden, wie dies auch Art. 7 des Neuenburger Borentwurfs andeutst. Man mußte aber auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf die viel weniger weitgehenden Postulats der Preßvereinigungen, wie sie z. B. im Stockholmer Preßkongreß aufgestellt worden waren, sowie aus die historische Ausgestaltung des schon einmal in Paris im Jahre 1888 umgemodelten Art. 7 Rücksicht nehmen. Schließlich beschloß der Mainzer Kongreß, aus den Vorschlag von Herrn Fuld als Kompromiß die Annahme der Lösung des Art. 18 des neuen deutschen Gesetzes von 1801 zu empfehlen, d. h. also den völligen Schutz der Beiträge wissenschaftlicher, technischer und unterhalten der Natur sder letztere Ausdruck würde auch die Romane und No vellen umfassen), dis Möglichkeit, unter Quellenangabe und ohne Entstellung des Sinnes Zeitungsartikel <aber nicht etwa Zeit schristenartikel), die keinen Vorbehalt tragen, abzudrucken und die Freiheit der Wiedergabe deHermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts sowie der Tagesneuigkeiten. *! Als Übersetzung wurde vorgeschlagen: Künstlerisches Ver dienst, Kunstwert, aesthetische Bedeutung. VielleichtHwürde der Ausdruck Gehalt die Ansicht des Kongresses richtig wiedergeben. Art. 10. Indirekte Aneignungen. Der Neuenburger Vorentwurf der Vereinigung sieht die Be seitigung des Schlusses des ersten Absatzes dieses Artikels vor, und der Kongreß glaubte, diese Beseitigung aufrechterhalten zu sollen, denn dadurch, daß man den Gerichten und den . . . Nachdruckern Anleitung darüber gibt, was eine indirekte unlautere Aneignung ausmacht, und was auf Grund von »wesentlichen« Änderungen, Beifügungen und Weglassungen die Gestalt eines neuen Original werkes annehmen könnte, läuft man Gefahr, sie nur zu leicht in Versuchung zu führen, eine ganz gewöhnliche indirekte Aneignung als neues Werk anzusehen. Musikinstrumente. Eine belebte Debatte entspann sich über den von der deutschen Regierung gemachten Vorschlag, den die Interessen der Industrie der Musikinstrumente, die gegen wärtig noch immer sogar die geschützte Musikstücke wiedergebenden durchstanzten Notenblätter und Scheiben frei Herstellen und inter national vertreiben darf, mit den Interessen der Autoren, Kom ponisten und Verleger zu versöhnen bezweckt; diese Versöhnung soll sich vermöge eines Systems von Zwangslizenzen voll ziehen, das zur Anwendung gelangen würde, sobald der Schutz berechtigte die Erlaubnis zur Nutzung des Werkes für eines dieser Instrumente gegeben hat, und sich dann auf alle anderen Fabri kanten und sogar aus die Aussührenden beziehen würde. Dieses System fand seine Verteidiger, die seine Be rechtigung hervorhoben und folgende Vorteile geltend machten: Das ursprüngliche Recht des Autors wird insofern geachtet, als er jeden derartigen Gebrauch verweigern kann; die Industrie wird zu einer billigen Abgabe herangezogen; das System ist praktisch schon in der Pianolaindustrie angewendet worden; die kleinen Ge werbetreibenden, denen von seiten der Trusts und Monopole Ver nichtung droht, sobald das Urheberrecht vollständig anerkannt wird, werden geschont; die Wahrscheinlichkeit, von den Parla menten Zustimmung zu einem solchen Kompromiß zu erhalten, ist größer. Die Mehrzahl der Redner erhob aber ihre Stimme gegen diesen Versuch, das innerste Wesen des Urheberrechts und den Grundsatz der Vertragsfreiheit anzutasten; ihrer Ansicht nach müßte man die Anwendung^des Zwangslizenzensystems noch auf anderen Gebieten des geistigen Eigentums befürchten, so aus dem Gebiete des Aufführungsrechts, des Übersetzungsrechts, des Rechts zur Herausgabe von Chrestomathien usw. Sogar angenommen, der Gesetzgeber wolle und könne dieses System aus rationeller Grundlage einrichten, schien es ihnen unbedingt dazu führen zu müssen, daß der Autor nur höchst geringe Summen bezöge, da ein Industrieller, der gezwungen würde, die Benutzung des Werkes mit allen seinen Konkurrenten zu teilen, ganz sicher für den ersten Erwerb des Werkes nur die allergeringsten Tantiemen bezahlen würde; die Furcht vor Monopolen erschien ihnen als ein Hirngespinst mit Rücksicht aus die ungeheure Zahl benutzbarer Werke und aus die schon auf anderen Gebieten gemachten ab schließenden Erfahrungen mit musikalischen und dramatischen Aufführungen und mit dem in Italien versuchten, aber resultat- los^ verlaufenen Boykott der Grammophonkompagnie durch die Musikalienverleger. Was die Gegner dieses Systems besonders erschreckt, Kasuist der Rückschritt, den dasselbe ihrer Ansicht nach gegenüber dem jetzigen Zustand bedeuten würde; Ziffer 3 des Schlußprotokolls dev Berner Übereinkunft läßt das Recht, die Werke vermittels mechanischer Instrumente auszuführen, völlig intakt, während nach den deutschen Vorschlägen das Aufführungsrecht ebenfalls unter das Zwangslizenzsystem gestellt würde. So kam es denn, daß die Redner der Mehrheit als das kleinere Übel die Beibehaltung des bisherigen Zustandes vorzogen, der sie in verschiedenen Ländern befriedigt und den sie durch gesetzgeberische Reformen noch zu verbessern hoffen; sie ließen sich in ihrer Stellungnahme auch nicht durch,die Erwägung irre machen, daß sie, derart »alles oder nichts« verlangend, den Erfolg einer internationalen Abmachung, einer 1ö28«
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