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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1908
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- Deutsch
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244, 19 Oktober 1W8. Nichtamtlicher Teil. BörsenblaU s. d. Dtkchn. Buchhandel. 11571 die Firma 8 80 Werke zu 30 Ladenpreis — 800 ^ Ladenpreis 450 ^ Nettopreis, Die Firma ä. hätte also zweimal 30 Werke zu 20 Ladenpreis — 1200 Ladenpreis, oder 15 Nettopreis — 900 Nettopreis gratis zu liefern, während die Firma 8, die ebenfalls für netto 900 ^ produziert hat, diese 900 vom Staat bezahlt erhalten würde, und zwar nicht mit dem Nettopreis von 900 sondern zum Ladenpreis von 1200 ,^, abzüglich 71/2"/» Rabatt, also mit 1110 Der Wert der zu liefernden zwei Pflichtexemplare be trägt wie oben ausgeführt pro Jahr rund SO OOO davon gehen ab 7l/z"/„ — 4500 Rabatt, mithin bleiben 55 500 ^ als Wert der dem Staat gratis zu liefernden Bücher, Nun wenden die Königliche Bibliothek in Dresden und die Universitätsbibliothek zu Leipzig ausweislich des Jahr buchs der deutschen Bibliotheken für 1908, S, 142, 33 936 bezw, 44 730 zusammen 78 668 für Bücherkäufe auf. Nach den von Adalbert Roguette, Oberbibliothekar der Uni versitätsbibliothek Güttingen, für alle deutschen Staatsbiblio theken aufgestellten Berechnungen entfallen davon: ») 24"/, auf Buchbinderlöhne u, Antiquaria — 18 800 b) 32"/, auf fremdsprachliche Literatur , . — 25 200 e) 29"/, auf deutsche Zeitschriften , , , . — 22 800 ä) 15"/, auf deutsche Bücher — 11 800 100°/a 78H^ Nimmt man an, daß die Anschaffungen unter e) und ä) sich gleichmäßig auf die gesamte deutsche literarische Pro duktion verteilen, so werden, da in Sachsen ein Viertel der gesamten deutschen Produktion erscheint, von den unter v) und ä) aufgeführten (29"/, und 15"/,) — 44"/, — 34 600 etwa für ein Viertel, also für 8650 bereits sächsische Werke angeschafst. Nimmt man weiter an, daß diese Werke nur solche sind, deren Anschaffung unbedingt notwendig ist, daß die Bibliotheken in Dresden und Leipzig aber bei ge nügenden Mitteln den doppelten Betrag, also 17 300 für sächsische Bücher und Zeitschriften aufwenden würden, so ver bleiben von obigen SS SSO die der Staat in Büchern durch den Pflichtexemplarzwang erhält, ein mehr oder minder überflüssiger Zuwachs von Werken und Zeitschriften im Betrage von 38 200 deren Einbinden noch zirka 15"/, — 5700 ^ kosten dürfte. Der tatsächliche Nutzen für den sächsischen Staat aus dem Pflichtexemplarzwang würde dagegen nur in den obigen zweimal 8650 --- 17 300 bestehen, nach oben abgerundet 20 000 Die Summe dürfte i» gar keinem Verhältnis stehen zu den unzweifelhaft sich er gebenden Verwrltungskosten, sonstigen Schattenseiten und üblen Nachwirkungen der geplante» Steuer, auf die wir im folgenden näher zu sprechen kommen, III, Der mit der Verwaltung verknüpfte Mehraufwand an Verwaltungskosten für den Staat läßt sich natur gemäß nicht so genau ermitteln. Er würde aber wahr scheinlich ein so bedeutender sein, daß der geringfügige für den Staat aus dem Pflichtexemplarzwang hervorgehende tatsächliche Nutzen aufgezehrt werden würde. Zur Be gründung hierfür diene folgendes: Wenn der sächsische Siaat im Wege der Gesetzgebung den Verlegern die Verpflichtung auferlegen will, ihm Teile ihres Eigentums in Gestalt von Pflichtexemplaren zu über lassen, so entsteht für ihn selbst auch die unabweisbare Verpflichtung, diese Exemplare sämtlich in einwandfreier Weise aufzubewahren, für Bibliothekzwecke nutzbar zu machen und zu erhalten. Eine erdrückende Menge un geeigneter Literatur würde mit zu behandeln sein, ohne daß sich deren Aufbewahrung in gebundener Form in irgend welcher Weise lohnte. Man vergegenwärtige sich, welch eine Fülle von literarischen Erscheinungen heutzutage auf den Büchermarkt gebracht wird. Unter ihnen sind eine solche Menge Erzeugnisse niederer Art, wie Ritter-, Räuber-, Mord geschichten und andere minderwertige Literatur, daß man kaum sagen kann, die Bibliotheken hätten ein Interesse daran, solche Erzeugnisse aufzubewahren. Ebenso wenig dürfte ein staatliches Bedürfnis zur Aufbewahrung vorliegen für einen großen Teil der billigen Belletristik, Schulbücher, Text ausgaben von Klassikern, von Gesetzessammlungen und der gleichen, Man kann diese für die beiden Bibliotheken un nütze Literatur gut und gern auf zweimal 19 100 das sind obige 38 200 sür das Jahr schätzen. Das Personal der beiden Bibliotheken und die Kosten für das Einbinden der Werke würden bei einem jähr lichen Zuwachs von zweimal 7500 — 15 000 Werken eine bedeutende Verstärkung erfahren müssen. An Stelle der bei einem Zuwachs von 300 0)0 Werken (nicht Bänden) in 20 Jahren bald gänzlich unzulänglich werdenden Bibliotheksräume und Gebäude müßten kostspielige Umbauten und Neubauten treten. Gegenwärtig beherbergt die Dresdner Bibliothek nur rund 495 000 Bände (nicht Werke) und die Leipziger Universitätsbibliothek nur rund 5 OOoO Bände, Die Ausbewahrungs- und Vsrwaltungs- kosten dürften sich daher im Verhältnis von 1 045 000 Bänden zu 300 000 Werken vermehren (einschließlich der jetzigen regulären Bücheranschaffungen), Das Budget des Staates würde dadurch eine Belastung erleiden, die nicht im Verhältnis steht zu dem fiskalischen Interesse für die Einführung der Pflichtexemplare in Sachsen. Die Ausbewahrungspflicht des Staates wäre aber eine unbedingt zu fordernde, wenn auch ungenügende Gegenleistung gegenüber Autoren und Verlegern. Die Durchführung der Vorschrift für den Pflicht exemplarzwang würde aber auch noch in anderer Richtung Schwierigkeiten begegnen. Hier tauchen eine Menge Zweifelsfragen auf: Wer soll beispielsweise beim Kommissions verlag der Abgabepflichtige sein? der sächsische Kommissions verleger oder der Eigentümer (Autor)? — Kann und wie soll ein ausländischer Autor oder ein nichtsächsischer Deutscher oder ein sächsischer Autor gezwungen werden, ein als Manu skript gedrucktes oder anonym oder pseudonym als Korn- missionsarlikel erschienenes Werk abzuliefern? — Sollen nur von Erlaß eines Gesetzes an alle zukünftigen Werke und Zeitschriften und nur solche, welche in deutscher Sprache oder doch mindestens als volles Eigentum des sächsischen Verlegers erscheinen, ablieferunaspflichtig sein? — Oder soll etwa ein zukünftiges Gesetz rückwirkende Kraft haben, so daß Firmen, die seit langen Jahren bestehen, nachträglich noch an das Pflichtexemplar-Institut zwei Exemplare abzuliefern haben? — Wie soll das dann mit aus Sachsen verzogenen Firmen oder mit solchen, die künftig nach Sachsen ziehen, gehandhabt werden? — Sollen die Pflichtexemplar-Sendungen unfrankiert oder portofrei erfolgen? Gegen zwei Quittungen? Wann sollen die Lieferungen der Pflichtexemplare erfolgen? Inner halb einer längeren Frist wie in Preußen, so daß die Biblio theken nötige Werke und Zeitschristen doch noch kaufen müssen, um sie rechtzeitig zu besitzen? Welche Zwangsmittel will man gegen säumige oder widerstrebende Verleger anwenden? Wie man sieht, eine Fülle von Zweifelsfragen, Noch erheblicheren Schwierigkeiten würde man bei der Durchführung des geplanten Gesetzes begegnen, wenn man, wie auch geäußert worden ist, die Verpflichtung zur Abgabe von Pflichtexemplaren den sächsischen Druckern auferlegen wollte. Um den Zweck einer möglichst vollständigen Sammlung zu erreichen, müßten sämtliche sächsische Druckereien unter scharfe Kontrolle und dauernde Überwachung gestellt werden. Abgesehen von den erheblichen, durch diese Über-
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