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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1908
- Sprache
- Deutsch
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243, 17. Oktober 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 11483 Unterzeichneten Vorstand aus dem Kreis der Börsenvereins mitglieder zugegangen sind, energisch für die Beseitigung eines Zustandes einzutreten, der die deutschen Autoren und Verleger schutzlos einer rücksichtslosen Ausbeutung aussetzt, während die amerikanischen Autoren und Verleger in Deutschland den vollen Schutz unserer Gesetzgebung genießen. In der Überzeugung, daß auch Eure Durchlaucht diesen Zustand auf die Dauer als einen unhaltbaren ansehen werden, gibt sich der Unterzeichnete Vorstand der Hoffnung hin, daß es Eurer Durchlaucht auch diesmal gelingen werde, den dringenden Wünschen der Autoren und Verleger aller Konventionsstaaten und insbesondere des Deutschen Reichs Erfolg zu verschaffen, wie er es bereits mit großer Dankoar- leit und Genugtuung begrüßen konnte, daß nach seiner Ein gabe vom 15. Januar 1902 an Eure Durchlaucht weitere Staaten für die Berner Konvention gewonnen wurden bezw. aus Anlaß des Abschlusses neuer Handelsverträge die An bahnung von Verhandlungen zwecks Abschlusses besonderer Urheberrechtsabkommen mit dem Reich zusagten. Soviel dem Unterzeichneten Vorstand bekannt geworden ist, hat insbesondere die Regierung Rußlands im Anschluß an den mit ihm geschlossenen Handelsvertrag seine darin enthaltene Zusage, binnen 3 Jahren mit Deutschland in Verhandlungen über den Abschluß eines Urheberrechts abkommens einzutreten, zunächst dadurch betätigt, daß es ein neues russisches Urheberrechtsgesetz als Vorbedingung der Anknüpfung eines urheberrechtlichen Schutzverhältniffes mit anderen Staaten entworfen und zur Beratung gestellt hat. Die Aussichten des neuen Gesetzes sind noch nicht mit Sicherheit bekannt, ebensowenig, ob Rußland der Berner Konvention beitreten oder nur einzelne Schutzabkommen schließen wird. Nach einer dem Unterzeichneten Vorstand kürzlich aus St. Petersburg zugegangenen Mitteilung hat sich die russische Regierung letzthin gegen einen gesetzlichen Schutz der Autorrechte für ausländische Werke ausgesprochen, aber dabei in einzelnen Fällen prinzipiell den Abschlüssen mit einzelnen Staaten zu gestimmt. Der Unterzeichnete Vorstand nimmt dies zur Veranlassung, Eurer Durchlaucht die weitere Bitte aus zusprechen, bei Gelegenheit der Verhandlungen im Oktober d. I. Veranlassung nehmen zu wollen, auch den Anschluß Rußlands an die Berner Konvention nachdriicklichst zu be treiben und, wenn ein solcher nicht zu erreichen sein sollte, wenigstens den Abschluß des Sonderabkommens mit Deutsch land nach Möglichkeit zu fördern. Der gesamte deutsche Buchhandel wünscht sehnlichst die Beendigung der sich aus dem blühenden russischen Nachdruck deutscher Werke ergeben den Mlßstände. Die deutschen Antoren und der Buchhandel haben alljährlich große Verluste zu beklagen, die ihnen aus der Ausbeulung ihres Eigentums durch den Nchdruck in Rußland erwachsen. Zum Schluß beehrt sich der Unterzeichnete Vorstand noch darauf hinzuweisen, daß auf dem Internationalen Verleger- kongreß zu Madrid für die Revision der Berner Konvention eine Anzahl besonder« »Wünsche« ausgestellt worden sind, die die beim Kongreß beteiligt gewesenen Verlegervereine und Korporationen zunächst bei den Regierungen ihrer Länder vertreten sollen. Diese Wünsche, die wir als Anlage ergebenst überreichen, erstrecken sich in der Hauptsache auf eine Verbesserung des Urheberschutzes in den einzelnen Län dern, damit allmählich möglichste Gleichmäßigkeit der urheber rechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Konventionsstaaten erreicht werde. Ein großer Teil der Wünsche hat bereits in unserer heutigen vorbildlichen deutschen Urheberrechtsgesetzgebung Be rücksichtigung gefunden, bedarf also hier nicht weiterer Be sprechung. Wohl aber ist dies der Fall mit dem Wunsch Nr. 4 betr. dis Ausdehnung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors. Schon in Madrid haben die sämtlichen Vertreter Deutschlands sich gegen diese Ausdehnung ausgesprochen, indem sie durch Herrn A. Sellier, Vorstandsmitglied des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler und des Deut schen Verlegervereins folgende Erklärung zu Protokoll gaben: »Leu uom äu Osrele alloruLuck äo la libroirio (Lörseu- wiss eu äiscussioa. »Ila eüvt, pour äse raisons ä'orckro icksol »assi biou guo ä'orckrs protigas uous äovooo »ämsttre guo lo äslai Der Unterzeichnete Vorstand kann nur dringend davon abraten, zugunsten einer gleichen Schutzfrist in allen Kultur ländern von dem, was sich im Laufe eines Jahrhunderts in Deutschland auf das glänzendste bewährt hat, abzugchen und die bestehende gesetzliche Schutzdauer von dreißig Jahren abzuändern. Es ist ja zuzugeben, daß die Frage der verlängerten Schutzfrist eine große wirtschaftliche Be deutung hat und für gewisse Verleger- und Autorenfamilien mit großem Vorteil verbunden sein kann. Wichtiger aber sind die Gesichtspunkte, die sich aus einer Be trachtung der allgemeinen Wirkung dieser langen Schutzfrist ergeben. Die Ausdehnung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre müßte als ein Rückschritt angesehen werden, schon von dem Standpunkt der allgemeinen Verbreitung der Werke überhaupt. Ein Rückblick auf die letzten vierzig Jahre gibt eine große Anzahl von Beispielen, wo die Werke eines Autors nach Erlöschen der dreißigjährigen Schutzfrist eine ganz ungeahnte Verbreitung fanden, die weit hinausgeht über den Absatz während der Schutzfrist. Es sei hier nur erinnert an die Werke eines Schopenhauer, Reuter, Carl Loews, Robert Schumann. Ob diese Werke nach weiteren zwanzig Jahren dann noch eine ähnliche Verbreitung gefunden hätten, er scheint sehr fraglich, da die Wechselbeziehungen der in einem Werk niedergelegten Ideen mit dem lebendigen sich weiter entwickelnden Publikum von Jahr zu Jahr geringer werden und die Keimkraft zu neuer Blüte allmählich abstirbt. Aber auch da, wo die den Werken innewohnende Kraft die Zeiten überdauert, ist es im Sinne des Fortschritts der »Kultur« und der »Zivilisation« erst recht notwendig, in weiser Be schränkung der Schutzfrist den Wirkungskreis dieser Werke durch die eintretende freie Konkurrenz zu erweitern. — Hätte die fünfzigjährige Schutzfrist im neunzehnten Jahrhundert bestanden, wären Beethovens Werke erst im Jahre 1878, Goethes Werke erst im Jahre 1883 freigeworden. — Dies wäre aber gleichbedeutend gewesen mit einer kaum auszudrückenden Einengung des geistigen und künstlerischen Lebens weiter Kreise des deutschen Volkes in den sechziger und siebziger Jahren des 19. Jahrhunderts. Denn gerade in jenen Jahren war die Verbreitung von billigen Aus gaben der Werke dieser unserer größten Deutschen ganz außerordentlich. — Hieraus ergeben sich auch schwere wirtschaftliche Bedenken gegen die Verlängerung der Schutz- 1498-
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