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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1906
- Sprache
- Deutsch
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Verramschen eines Verlagswerks. Der Unterzeichnete ist von der Redaktion ersucht worden, sich gutachtlich über folgenden Fall zu äußern, der mit Rücksicht auf die dabei in Betracht kommenden Fragen von typischer Bedeutung ist. Es handelt sich darum: Unter der Herrschaft des Ver lagsgesetzes ist zwischen einer Verlagsbuchhandlung und einem Schriftsteller ein Verlagsvertrag über einen von diesem verfaßten Roman auf der Grundlage abgeschlossen worden, daß das Buch auf vollständige Kosten des Verlags in einer Auflage von 1500 Exemplaren hergestellt wurde. Es wurde vereinbart, daß die ersten 500 Exemplare honorar frei sein sollten und somit die Zahlungspflicht des Verlags erst mit dem Verkauf des 501. Exemplars beginnen solle. Da das Werk sehr schlecht abging und im Verlauf der ersten vier Jahre nicht mehr als 400 Exemplare verkauft werden konnten, eine Hebung des Absatzes auch nicht zu erwarten war, so beabsichtigte die Verlagshandlung das Werk im ganzen zu verramschen Es entstand nun die Frage: ist die Buchhandlung ver pflichtet, hierzu die Einwilligung des Verfassers einzuholen, und hat sie weiter die Pflicht, diesem vorher die Auflage zum Verkauf anzubieten? Das Verlagsgesetz von 1901 enthält eine ausdrückliche Bestimmung, die sich hierauf bezieht, nicht. Die Antwort muß daher aus den allgemeinen Grundsätzen des Verlags rechts unter Verwertung des Üblichen und Gebräuchlichen gegeben werden. Inhaltlich des Verlagsvertrags und nach Gesetz ist der Verleger verpflichtet, das ihm zum Verlag übergebene Werk in der üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Da Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, so kommt für die Frage der üblichen Verviel fältigung und Verbreitung die Verkehrssitte im Buchhandel, bezw. im Verlagsbuchhandel in Betracht. Inhaltlich der selben unterliegt es aber keinem Zweifel, daß zu der üblichen Vertriebsweise und Verbreitung das Verramschen nicht gerechnet werden kann. Üblich ist allein die Verbreitungsweise durch Vermitt lung des Sortimentsbuchhandels, unter Umständen durch den Kolportagebuchhandel; dagegen ist nicht üblich die Verbrei tung durch ein Warenhaus oder einen Bazar und der Ab gabe der ganzen Auflage weit unter Herstellungspreis, und selbstverständlich ist noch viel weniger üblich die Ver ramschung. Da der Verleger die Verpflichtung hat, auch seinerseits die Leistung so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, so setzt er sich durch das Verramschen ohne vorgängige Genehmigung des Verfassers mit seiner Vertragspflicht in Widerspruch. Von diesem Grundsätze kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn das Verlagswerk schwer verkäuflich ist und der Verleger der Ansicht ist, er könne auf weitern Absatz nicht rechnen. Wenn behauptet wird, daß ein Handels gewohnheitsrecht bestehe, inhaltlich dessen der Verleger zu der Verramschung unter der soeben erwähnten Voraussetzung befugt sei, so muß dies jedenfalls insoweit bestritten werden, als man dem Verleger das Recht des Verramschens schon wenige Jahre nach Abschluß des Vertrags einräumen will. Die Rechtswirksamkeit eines Gewohnheitsrechts dieses Inhalts könnte auch nicht anerkannt werden, da ein solches mit der nach Gesetz und Vertrag dem Verleger obliegenden Ver pflichtung in direktem Widerspruch stehen würde. So weit geht aber die das Gesetzesrecht ändernde Kraft des Ge wohnheitsrechts nicht, daß hierdurch wesentliche Pflichten beseitigt werden könnten, die sich aus der Natur des be treffenden Vertrags ergeben. Es steht übrigens auch die tatsächliche Übung im Verlagsbuchhandel keineswegs auf dem Boden dieses angeblichen Gewohnheitsrechts. Ist sonach der Verleger verpflichtet, vor dem Ver ramschen dem Verfasser von dieser seiner Absicht Mitteilung zu machen und ihm hierdurch Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt geltend zu machen, so ist hiermit schon die zweite Frage der Hauptsache nach beantwortet, ob dem Verfasser ein Vorkaufsrecht zusteht. Die Annahme und Konstruktion eines Vorkaufsrechts im technischen Sinne ist allerdings nicht möglich. Da aber in der Mitteilung bezüglich der auf das Verramschen gerichteten Absicht der Verleger seinen Willen zu erkennen gibt, daß er von der üblichen Verbreitungsweise absehen werde, so wird man dem Verfasser das Recht nicht versagen können, die Auflage gegen Zahlung des Preises zu erwerben, den der Verleger bei der Verramschung und durch diese zu erzielen hofft. Da der Verfasser die Verramschung durch seinen Widerspruch zu verhindern imstande ist, so bleibt dem Verleger ja auch gegebenen Falles nichts übrig, als entweder ihm die vorhandenen Exemplare gegen den bei der Verramschung zu erzielenden Preis zu überlassen, oder auf die Verwertung derselben überhaupt zu verzichten. Wollte aber der Verleger aus Schikane dem Verfasser die Exemplare nicht übereignen — dieser Fall ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern kommt in der Praxis vor, wie ein von dem Gutachter behandelter Rechtsfall ihm be wiesen hat — so würde demgegenüber mit Erfolg der Schikaneparagraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 226, geltend gemacht werden können, der selbstverständlich auf dem Gebiet des Verlagsrechts nicht minder anwendbar ist, als auf dem übrigen Rechtsgebiet, gleichviel ob sachen rechtlichem oder obligationenrechtlichem. Einer Fristsetzung seitens des Verlegers für den Verfasser zum Zweck der Er klärung über die Verramschung bedarf es mit Nichten; pro testiert der Verfasser innerhalb angemessener Frist nicht gegen die ihm mitgeteilte Absicht, das Werk zu verramschen, so darf angenommen werden, daß er damit einverstanden ist, und der Verleger ist dann berechtigt, sich an späterm Wider spruch nicht zu stören. Was als angemessene Frist zur Ab gabe der Erklärung anzusehen ist, kann nur von Fall zu Fall festgestellt bezw. entschieden werden Auf die Ausführung des Verramschens hat der Ver fasser keinen Einfluß; die ist ausschließlich Sache des Verlegers; jedoch ist es selbstverständlich, daß dieser auch hierbei das Interesse des Verfassers nach Möglichkeit zu wahren hat und sich unter Umständen auch durch die Art und Weise der Verramschung verantwortlich macht. Mainz, 25. Juli 1906. vr. Fuld, Rechtsanwalt. Von der Kölnischen Bilderbibel. Vor neun Jahren*) habe ich in diesem Blatte die An sichten über den unbekannten Drucker der prächtigen soge nannten Kölnischen Bilderbibel besprochen, die vorbildlich für die Bibelillustration der nächsten Zeit geworden war und deren Einfluß selbst bei Dürer und Holbein nachgewiesen worden ist. Das schöne Werk liegt in zwei Ausgaben vor; im niedersächsischen Dialekt umfaßt es 539, im westnieder deutschen Dialekt 542 Blätter von je 2 Kolumnen mit je 57 Zeilen. Aus dem Text des mit sehr vielen guten Holz schnitten verzierten Werks geht hervor, daß es in Köln das Licht der Welt erblickt hat. Die meisten Forscher haben an genommen, daß es sich um ein Werk der bedeutenden Köl nischen Quentellschen Druckerei handele, die mit datierten Drucken im Jahre 1479 beginnt und von der in der Folge außerordentlich viele Werke ausgingen. Gestützt wird diese ') 1897, Nr. 120 vom 26. Mai.
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