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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1906
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060623
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tätigkeit darauf zu richten, was auf diesem Markt vorzu kommen pflegt. Natürlich ist diese Unterscheidung zwischen englischen und deutschen Sammlern nur enw xraao salis zu verstehen; auch in England gibt es individuelle Sammler, die, unbekümmert um die Mode, das sammeln, worauf ihr persönliches Interesse sie hinweist. Sieht man nun von dem Charakter des Buches als eines spezifisch englischen ab, so ist es immerhin eine dankens werte Zusammenstellung der Elementarkenntnisse, die ein Sammler und ein Antiquar haben soll. Das Buch ist flott geschrieben, zuweilen humoristisch, so daß es zu einer fesseln den Lektüre wird. Freilich sind wir etwas mehr Wissen schaftlichkeit gewöhnt. So hätte es nichts geschadet, wenn Verfasser die neueren Forschungen, namentlich die Jnkunabeln- forschung etwas eingehender studiert hätte. Es scheint fast, als ob er diese gar nicht gekannt hat, jedenfalls hat er sie nicht berücksichtigt. Diese bedauerliche Lücke hat der Über setzer wohl selbst gefühlt und (auf S. 87) wenigstens auf die Veröffentlichungen der Gutenberggescllschaft hingewiesen, Verweise, die im Original fehlen; doch kann solcher Hinweis die systematische Einarbeitung freilich nicht ersetzen. Ebenso rührt vom Übersetzer ein Einschiebsel auf S. 89 her, das den von Zedler 1901 entdeckten deutschen astronomischen Kalender für 1448 und die zwei Ablaßbriefe von 30 und 31 Zeilen erwähnt. Also auch diese Forschungen scheinen dem Verfasser entgangen zu sein, was übrigens kein Wunder wäre: sind es doch deutsche Forschungen, die natürlich Herr Slater zu berücksichtigen nicht nötig hat. Das Beste am Werk sind die Illustrationen, die ganz gut ausgewählt und auch gut ausgeführt find. Allerdings verlieren sie zum Teil dadurch an Wert, daß sie in der Größe redu ziert und sämtlich im Format des Buchs ausgeführt^sind, wodurch die Anschaulichkeit sehr leidet. * * Das Zentralblatt für Bibliothekswesen hat in der Rubrik »Vom deutschen Buchhandel« seit einiger Zeit die Gewohnheit, dem Buchhandel unangenehme Dinge zu sagen, die zu einer Entgegnung geradezu herausfordern. Im Interesse des Friedens, der ja nunmehr zwischen Bibliotheken und Buchhandel geschlossen ist, soll auf Früheres nicht eingegangen werden. Dagegen geben die Auslassungen in dieser Rubrik im vierten Heft des Jahrgangs 1906 auf Seite 176 u. ff. Gelegenheit, nicht zu polemisieren, sondern sie zu berichtigen. Wie das »Zentralblatt« sagt, entnimmt es die in- kriminierten Sätze der »Oesterreichisch-ungarischen Buch- Händler-Correspondenz«, nicht dem »sekreten Börsenblatt«, obgleich der Redaktion wohl bekannt sein dürfte, daß das Börsenblatt nicht sekret, sondern den Bibliotheken zugäng lich ist. Es handelt sich um die Bekanntmachung des Börsen vereinsvorstandes, die folgendermaßen lautet: 1. Die Aufnahme nicht vorrätiger Werke in-einen antiquarischen Lagerkatalog ist nicht zu beanstanden. Dagegen ist es unzulässig, an Stelle nicht oder nicht mehr vor rätiger antiquarischer Exemplare eines Werks neue Exemplare zu den herabgesetzten Preisen zu liefern. 2. Noch nicht erschienene Werke oder noch nicht er schienene Teile eines solchen zu antiquarischen Preisen öffentlich anzukündigen oder zu verkaufen, ist unzulässig. 3. Wird ein aus mehreren Teilen (Bänden, Heften, Num mern und dergleichen) bestehendes antiquarisches Werk durch neue Teile ergänzt, so ist dessen Ankündigung und Verkauf zu einem herabgesetzten Preise nur dann zulässig, wenn der er gänzende Teil im Verhältnis zum Ganzen unerheblich ist. Ein geflissentlicher Verstoß hiergegen wird gemäß KZ 8 und 9 unsrer Satzungen behandelt. Die Redaktion des Zentralblatts bemerkt, daß der Sperrdruck von ihr herrühre, und fügt dem Abdruck die Be merkung hinzu: »Man traut seinen Augen nicht, wenn man den ersten Satz liest. Ein Verfahren, das zumeist nichts ist als ein be denkliches Mittel zur Anlockung von Käufern und das unter Umständen sogar mit Hilfe des Gesetzes gegen den unlautern Wettbewerb erfolgreich angegriffen werden könnte, wird hier vom Börsenvereinsvorstand -auf Grund eines Gutachtens des Vereinsausschusses- ohne jede Einschränkung sanktioniert! Da gegen ist natürlich die Lieferung eines neuen Exemplars zu herabgesetztem Preise ein todeswürdiges Verbrechen. Der zweite Satz, der verbietet, nicht erschienene Werke zu antiquarischen Preisen zu verkaufen, scheint dazu bestimmt zu sein, der trauri gen Sache eine heitere Wendung zu geben.» Wenn man dies liest, »mag's leidlich scheinen«! Die Bibliothekare, die dies lesen, werden denn wohl auch herzlich über die naiven Buchhändler gelacht haben, die das Löwen fell verkaufen, ehe sie es haben, und die Bücher, ehe sie ge druckt sind. Hat denn die Redaktion des Zentralblatts für Bibliothekswesen gar keinen buchhändlerischen Freund, der ihr diese jedem Buchhändler verständliche Bekanntmachung hätte erklären können? In der Hoffnung, daß dieses jetzt nicht mehr »sekrete« Blatt auch in die Hände recht vieler Bibliothekare fallen möge, sei folgendes zur Aufklärung bemerkt: Die Bekanntmachung des Börsenvereinsvorstandes ist, wie auch hervorgehoben, auf Grund eines Gutachtens des Vereinsausschusses erfolgt. Dieses Gutachten wurde erstattet auf Grund einer Klage gegen einen Buchhändler und Antiquar, der neue Bücher zu antiquarischen Preisen in seinen Katalog ausgenommen hatte und sein Verfahren damit zu entschuldigen versuchte, daß in seinem großen Betriebe die betreffenden Bücher immer wieder antiquarisch vorkämen, daß er sich auch für berechtigt halte, neue Bücher mit kleinen Beschädigungen als antiquarisch zu behandeln und zu ver kaufen, und daß er deshalb solche Bücher in seinen Katalogen mit antiquarischen Preisen führe, auch ohne sie stets antiquarisch vorrätig zu haben. Da konnte der Vereinsausschuß auf die Frage, ob die Aufnahme nicht vorrätiger Bücher in einen antiquarischen Katalog statthaft sei, nur mit Ja antworten, allerdings standen in dem Gutachten noch die beiden Wört chen »an sich«, die wohl lediglich als sprachlich unschön fort gelassen sind, da man kaum auf den Gedanken kommen konnte, daß ein Buchhändler nicht verstehen werde, wie dies gemeint ist. Die Bejahung der Frage sagt nichts anderes, als daß der Börsenverein weder auf Grund seiner Satzungen, noch seiner Verkehrsordnung, noch seiner Restbuchhandelsordnung berechtigt ist, einem Antiquar die Aufnahme nicht vor rätiger Werke in einen antiquarischen Katalog zu ver bieten, bezw. ihm Nachteile für eine solche Aufnahme anzu drohen. Sie läßt die Frage offen, ob die Aufnahme nicht vorrätiger Bücher in einen Antiquarkatalog anständig ist oder nicht, oder ob sie — wie die Redaktion des Zentralblatts für Bibliothekswesen meint — sogar gegen ein Strafgesetz ver stößt. Ich persönlich habe mich wiederholt gegen die Auf nahme nicht vorrätiger Bücher in Antiquarkataloge in Wort und Schrift gewendet, und bin auch heute noch ein ausge sprochener Gegner dieses Verfahrens, das mich häufig direkt geschädigt hat. Diese meine persönliche Ansicht kann mich aber, oder vielmehr darf mich nicht veran lassen, das Gutachten des Vereinsausschuffes als ein un richtiges zu betrachten, denn nach Lage der Sache konnte der Vereinsausschuß gar nichts anderes tun als erklären: nach den Satzungen, der Verkehrsordnung und der Restbuchhandelsordnung des Börsenvereins ist die Auf nahme nicht vorrätiger Werke in einen Antiquarkatalog nicht zu beanstanden. Gegen die Praxis, die Anti quarkataloge durch Aufnahme nicht vorrätiger Bücher zu 813»
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