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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060628
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147, 28. Juni 1906. Nichtamtlicher Teil. 6369 (nämlich für jedes Paket 40 <) und für jede Briefsendung 10 H, also »(2x40) st-(4x10)», b) im Falle der Vorausbezahlung von 25 H Eilbestellgebühr für einen der vorliegenden Briefe: 95 H (nämlich: f2x40j -j- »4x10» - 25>. Für Eilsendungen nach dem Landbestellbezirke werden die Ge bühren nach denselben Grundsätzen berechnet. Eine Vorausbezahlung an Eilbestellgeld, die außerhalb des Deutschen Reichs (mit Ausnahme der deutschen Postanstalten im Auslande) erfolgt ist, gilt nur als für die bezügliche Sendung geschehen. Bei gleichzeitiger Abtragung einer solchen Sendung mit andern Gegenständen wird daher der für die erste Sendung vorausbezahlte Betrag an Eilbestellgeld auf die übrigen Sendungen nicht mit angerechnet. Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die verwandten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so kommen für die Sendungen die Sätze unter L zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Teiles der Gebühr. Solche dem Briefkasten ent nommenen Eilbriessendungcn, die den Vermerk -Bote bezahlt» tragen, aber nicht zureichend frankiert sind, werden von den An nahme- oder Absendungsstellen mit einem dienstlichen Vermerk -Aus dem Briefkasten» entweder auf mechanischem Wege oder handschriftlich versehen. Verweigert alsdann der Empfänger die Zahlung des nicht frankierten Teils der Botenkosten, so werden solche Eilbriefsendungen als unbestellbar behandelt. Für unzureichend frankierte Eilsendungen mit dem Vermerke -Bote bezahlt», von denen anzunehmen ist, daß sie am Postschalter eingeliefert worden sind, werden von dem Empfänger die Eilboten kosten nur bis zur Höhe der unter ^ aufgeführten Sätze erhoben. Verweigert der Empfänger die Zahlung des von ihm eingefor derten Betrags, so wird die Sendung trotzdem dem Empfänger ausgehändigt, der fehlende Betrag aber vom Absender eingezogen oder, wenn dies nicht möglich ist, vom schuldigen Annahme-Post beamten erhoben. Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Ein lieferungsorte nach einem andern Postorte findet nicht statt. Da gegen kann aus Verlangen des Absenders die besondere Beför derung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zu gehen und nach einem andern Postortc gerichtet sind, durch Eil boten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post anstalten nicht über 15 km beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsortes den Vermerk enthalten: »Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten». Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezah lung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter für die Landbestellung festgesetzten Beträge zu entrichten. Der Absender hat deswegen auch auf Ver langen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Wird bei der Aufgabe von Eilsendungen überhaupt der Eil botenlohn nicht vom Absender im voraus bezahlt und verweigert der Empfänger die Zahlung, so gilt als Regel, daß solche Eil sendungen allgemein als unbestellbar behandelt werden. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für den Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sen dung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Absender zu tragen. Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Post sendungen kann auch ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des regelrechten Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffendensalls ist der Botenlohn nach den Festsetzungen unter 8 zu erheben. Die vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände an einen Empfänger durch denselben Boten findet in solchem Falle keine Anwendung: es ist vielmehr für jede Sendung der Botenlohn voll zu entrichten. Das Verlangen der Eilbestellung von Briefsendungen im deutschen Verkehr mit dem Auslande (gewöhnliche und eingeschrie bene Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Waren proben und zusammengepackte Gegenstände) ist zugelasscn nach folgenden Ländern: Argentinische Republik (nur nach Buenos Aires, Rosario und La Plata); Belgien; Britisch-Guyana (nur nach Georgetown und New Amsterdam); Britisch - Westindien (nur nach St. Lucia); Chile; Dänemark (nur nach Postorten und Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. mit Ausschluß von Island, Färöer und Grönland); deutsche Post anstalten in China, Marokko und der Türkei; Frankreich mit Algerien und Monaco; Großbritannien und Irland (an Sonn tagen findet eine Eilbestellung nur in London statt, und auch nur dann, wenn die Sendungen die Angabe »Lxprsan Osli- vsr^ cm Luväa^» oder -Expreßbestellung an Sonntagen- tragen); Italien mit den italienischen Postanstalten in Canea »Kretas, in Bengasi und Tripolis »Tripolis in Afrikas und in Durazzo, Janina und Scutari (Albanien) »Türkeis; Italienische Kolonien Benadir und Erythrea; Japan mit Formosa und den japanischen Postanstalten in China außer Changsha, Swatau »Swatows und Tschingkiang; Korea (Dienst wird von Japan ausgeübt); Liberia (nur nach Buchanan »Bassas, Edina, Greenville, Harper, Mon rovia); Luxemburg; Mauritius und zugehörige Inseln (nur nach Bambous, Beau-Bassin, Central-Flacq, Curepipe, Flacq, Mahe- bourg, Moka, Pampelmousses, Phönix, Port Louis, Rose-Belle, Rose-Hill Quatre-Bornes, Saint Pierre, Souillac, Union Vale, Vacoas); Montenegro; Niederlande; Österreich-Ungarn mit Bos nien-Herzegowina (nur nach Postorten und ohne Sandschak Novi- bazar) und Liechtenstein; Paraguay (nur nach Asuncion); Por tugal; Salvador (nur nach der Hauptstadt San Salvador); Schweden (nur nach Postorten); Schweiz; Serbien; Siam (nur nach Postorten); Sierra Leone (nur im Bezirk von Freetown); Süd-Nigeria. Im Verkehr mit fremden Ländern muß die Eilbestellgebühr von 25 H in jedem Falle neben dem gewöhnlichen Briefporto i m voraus entrichtet werden. Für Sendungen nach Orten ohne Postanstalt wird daneben unter Umständen eine Ergänzungsgebühr vom Empfänger eingezogen. Eilsendungen, die nicht zum vollen Betrage der im voraus zu entrichtenden Gebühr frankiert sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege, also nicht durch Eilboten, bestellt. In Großbritannien und Irland deckt die Eilbestellgebühr von 25 H die Kosten der Eilbestellung innerhalb eines Umkreises von einer englischen Meile vom Bestellpostamt; bei größern Ent fernungen ist der Mehrbetrag der Kosten vom Empfänger zu zahlen. Nach welchen Ländern eine Eilbestellung von Paketen zulässig ist, kann aus der Tabelle 8 Seite 9—14 des Posttarifs im Offi ziellen Adreßbuch für den deutschen Buchhandel ersehen werden. Für Postanweisungen ist die Eilbestellung (25 -) im voraus) zu gelassen nach: Argentinische Republik; Belgien; Bolivien; Bra silien; Chile; China (japanische Postanstalten); Dänemark ohne Färöer und Island; Egypten; Griechenland; Italien mit San Marino; Japan mit Formosa nebst Pescadores-Jnseln; Kongo staat; Korea (japanischer Dienst); Luxemburg; Montenegro; Niederlande; Norwegen (nur Bergen, Kristiania, Stavanger und Throndhjem »Drontheim»); Österreich-Ungarn mit Liechtenstein ohne Bosnien-Herzegowina und Sandschak Novibazar; Peru; Por tugal mit Azoren und Madeira; Salvador (nur nach San Sal vador); Schweden (nur nach Gothenburg, Malmö und Stockholm); Schweiz; Siam und Uruguay. 2. Bahnhofsbriefe. Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Ab sender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnort mitzuteilen, die ihm gegen Ent richtung der festgesetzten Gebühr ein Ausweisschreiben aushändigt. Dieses enthält die Namen des Absenders und des Empfängers, den Zug, mit dem die Beförderung erfolgen soll, die Gültigkeits dauer und als Beglaubigung das Amtssiegel der Bestimmungs postanstalt. Die richtige Leitung der Briefe wird postseitig sicher gestellt. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahn hofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. Wenn sich verschiedene Leitwege darbieten, die unter gleich günstigen Verhältnissen zur Briefbeförderung benutzt werden können, so wird mit dem Empfänger bestimmt vereinbart, auf welcher Strecke die Bahnhossbriefe regelmäßig befördert werden sollen. Diese Bestimmungen gelten für den innern deutschen Verkehr und für den Verkehr mit Bayern und Württemberg. Zur Be förderung der Bahnhossbriefe können nur solche Eisenbahnzüge benutzt werden, in denen sich regelmäßig eine Vahnpost befindet und bei denen ein Austausch von Sendungen mit den beteiligten Postanstalten stattfindet. Bahnhofsbriefe müssen der Form und 835
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