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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1906
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- Erscheinungsdatum
- 07.04.1906
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- Deutsch
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^ 81, 7. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3611 weder s.) vollständig durchgeführt werden oder b) mit gewissen Einschränkungen, besonders solchen, die darauf abzielen, daß ein fremder Urheber keinen größern Schutz in dem andern Lande genießen soll, als er in seinem Heimat lande nach dessen Gesetzgebung genießt- II. Die Staaten gewähren — gegenseitig — den Fremden einen gewissen Schutz, der aber verschieden ist von dem, der nach den Gesetzen des Landes seinen eignen Untertanen zu teil wird. Dieser besondre Schutz der Fremden kann wiederum geordnet sein entweder a) so, daß das Werk in dem fremden Staat den gleichen Schutz genießt wie nach der Gesetzgebung in seiner Heimat, oder b) so, daß von den Staaten ein selbständiger Inbegriff von Schutzregeln aufgestellt wird, die den Fremden besonders zugute kommen sollen Zum Verständnis der Hauptzüge der Vereinbarung, wie sie durch die Berner Union getroffen ist, müssen folgende vier Fragen beantwortet werden: 1. Welche Personen haben Anspruch auf Schutz? 2. Welche Werke werden geschützt? 3. Wie lange dauert der Schutz? 4. In welchem Umfange wird der Schutz gewährt? Zu 1. Die Berner Konvention schützt nur: a) Ur heber, die einem Verbandslande (als Bürger) angehören (Artikel 2) und b) andere Urheber, wenn sie ihre Werke zum erstenmal in einem Unionslande erscheinen lassen (Art. 3). Zu 2. Schutz genießen teils Werke, die überhaupt nicht veröffentlicht sind, teils Werke, die zum erstenmal in einem Verbandsland veröffentlicht sind, die letztern jedoch nur insoweit, als sie in ihrem Ursprungsland unter das Urheberrecht fallen «Art. 2, Absatz 1 und 2). Zu 8. Der Schutz ist nur für so lange zugesichert, als er dem Werk in seinem Ursprungsland eingeräumt ist (Art. 2, Absatz 2). Zu 4. Art und Umfang des Schutzes werden nach der Gesetzgebung in den einzelnen Verbandsländern, in denen An spruch auf Schutz erhoben wird, bestimmt (Art. 2, Absatz 1). Unter den oben ausgestellten Systemen hat sich die Berner Konvention also der Hauptsache nach dem unter I. dargestellten formalen Gegenseitigkeits-Grundsatz angeschlossen und im besondern in einer seiner unter b) genannten ab geänderten Formen, nämlich was die Dauer des Schutzes anlangt. Es ist indes leicht einzusehen, daß die Durchführung dieses formalen Grundsatzes materielle Ungleichheiten hervor bringt, und zwar in demselben Umfang, wie die nationale Gesetzgebung in den einzelnen Verbandsländern Verschieden heiten darbietet Da das in ausgedehntem Maße der Fall war, namentlich hinsichtlich des Schutzes gegen Über setzungen, so sah man sich genötigt, eine Reihe von Regeln aufzu stellen, die in verschiedenen Punkten ein Mindestmaß von Schutz angeben, das die beitretenden Länder einzuräumen sich verpflichten. Wenn es fortan gilt, die Rechtsstellung eines einem Verbandslande angehörenden Urhebers in einem andern Ver bandslande zu bestimmen,- so sind folgende 4 Rechtsquellen in Betracht zu ziehen: 1. die Gesetzgebung des Ursprungslandes, was die Frage, ob das Werk überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt, und die Zeitdauer desselben betrifft. 2. Die Bestimmungen der Berner Konvention über das Mindestmaß von Rechtsschutz. 3. Die Gesetzgebung in dem Verbandslande, in welchem Schutz beansprucht wird, was die Art des Schutzes anbetrifft, namentlich auch insoweit, als da nach Schutz in höherem Maße gewährt wird, als es nach den Minimums-Bestimmungen der Berner Kon vention nötig ist. 4. Etwaige weitergehende besondere Verträge zwischen dem Ursprungslande und dem betreffenden Ver bandslande. Im Anschluß an diese Hauptzüge im System der Berner Konvention läßt sich die nähere Untersuchung des Inhalts der Konvention passend auf folgende Weise gruppieren: L. Bestimmungen wirklich internationalen Charakters. Hierher gehören zunächst die Bestimmungen über die Bildung der Union (Art l) und den Eintritt neuer Staaten in sie (Art. 18), die Ratifikation der Kon vention (Art. 21), Revision (Art. 17), Kündigung (Art. 20), und über die Errichtung eines besondern »Bureaus des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst< (Art. 16 u. Schluß protokoll Nr. 5; vgl. Vollziehungsprotokoll Nr. 2). Gegenwärtig umfaßt der Verband folgende Länder: Belgien, Frankreich, Haiti, Italien, Schweiz, Großbritannien und Irland 2), Tunis und Deutschland, Länder, die alle an der Stiftung des Verbands teilnahmen, sowie Luxemburg (1888), Monaco (1889), Norwegen (1896) fl, Japan (1899), Dänemark (1903) und Schweden (1904)fl. Ferner muß unter dieser Gruppe der Artikel 2 der Konvention angeführt werden, der den Hauptgrundsatz des Verbands feststellt und folglich eine Grundregel enthält, der die beitretenden Länder zu folgen verpflichtet sind. Wie oben bemerkt, stellt Konventions-Artikel 2 die For derung der Gleichstellung der Fremden mit den eignen Untertanen des Landes (sogenannte »nationale Behandlung«) auf mit einer Einschränkung, was Objekt und Zeitdauer des Rechtsschutzes anlangt. Hieraus folgt, daß ein Verbandsland, das seinen eignen Untertanen einen Rechtsschutz einräumt, der weiter geht, als das von der Konvention geforderte Minimum (worüber unten unter U mehr), die Verpflichtung hat, den Fremden denselben weitergehenden Schutz zu bieten. Das kann praktisch sein, z. B. hinsichtlich des Schutzes gegen Vortrag (vgl. z. B. deutsches Recht tztz 11 u. 26 mit dem hier etwas weitergehenden dänischen Recht Z 1) oder hinsichtlich des straf rechtlichen Schutzes gegen gewisse Verletzungen des Urheber rechts u. ähnl. Die Forderung der Gleichstellung mit den eignen Untertanen des Landes besteht zu Recht, selbst wenn der betreffende Urheber in seinem Heimatland einen solchen weitergehenden Schutz nicht genießt. Bei der Entscheidung, ob ein Urheber einem Verbands land ^) »angehört« und damit aus Schutz in den andern 2) Ist der Deklaration von 1896 nicht beigetreten, was indes, sowie die Gesetzgebung im Mutterlande und den Kolonien zurzeit beschaffen ist, kaum praktische Bedeutung hat. fl Ist'der Pariser Zusatzakte von 1896 nicht beigetreten, fl Schweden ist der Zusatzakte von 1896 nicht beigetreten. — Betreffs der Kolonien, die alle im Beitritt des Mutterlands ein begriffen sind, siehe Berner Konventions-Artikel 19 und Voll ziehungsprotokoll Nr. 1. — Auf dem literarischen Kongreß in Lüttich im September 1905 haben die Delegierten Rumäniens den Beitritt dieses Landes in Aussicht gestellt. Montenegro hat sich (1893) angemeldet, aber wieder abgemeldet, und Liberia, das an der Stiftung mitwirkte, hat den Vertrag nicht ratifiziert. — Von wichtigem europäischen Staaten stehen somit nur noch die Niederlande, Rußland, Portugal und Österreich-Ungarn außer halb des Verbands. fl über die Erweiterung des Grundsatzes dahin, daß er auch für verbandsfremde Urheber gilt, wenn sie nur ihre Werke zum erstenmal in einem Verbandsland erscheinen lassen, siehe Artikel 3, worüber unten L 1 handelt. 474*
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