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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1906
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- Deutsch
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^ 81, 7. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3615 lang« folgen winde, so kann mit der Bestimmung sicher nur gemeint sein, daß der Gesetzgebung jedes einzelnen Ver bandslandes Freiheit bleibt zu bestimmen, ob und inwieweit die choreographischen Werke gegen öffentliche Aufführung ge schützt sein sollen. 6. Schlußprotokoll Nr. 3, wonach »es selbstverständlich ist, daß die Herstellung und der Verkauf von Instrumenten, die dazu dienen, auf mechanische Weise Melodien, die aus Privatbesitz entlehnt sind, wiederzugeben, nicht als den Tatbe stand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen.« Diese Bestimmung scheint nicht wohl anders verstanden werden zu können, als daß die Gesetzgebung jedes Verbandslandes selbständig entscheiden kann, ob Komponisten von Musikwerken gegen Ausnutzung ihrer Kompositionen auf diese Weise geschützt sein sollen. Nach dänischem Recht muß sicher angenommen werden, daß solche Veröffentlichung eines Musikwerks durch seine Übertragung auf Walzen, Platten, Scheiben, Bänder usw. unter die Bestimmungen des § 18, betreffend widerrechtliche Ausführung musikalischer Kompositionen fällt, wäre doch der Urheber sonst schutzlos sogar gegen eine Er st-Veröffentlichung seines Werkes mittels eines Leierkastens, Phonographen usw.! Dagegen folgt das deutsche Recht tz 22 der Berner Konvention, mit einer Aus nahme für Instrumente, die Musikwerke nach Art eines »persönlichen Vortrags« wiedergeben können. Immerhin ist die Regel im deutschen Recht ausdrücklich auf früher ver öffentlichte Werke beschränkt. (Das Kapitel bespricht dann die von Dänemark abge schlossenen besondern Literarverträge mit Schweden und Norwegen, die aber für deutsche Verleger wohl zu wenig Interesse haben; und endlich den internationalen Rechtsschutz in den Vereinigten Staaten, worüber die Leser des Börsen blatts ja schon genügend unterrichtet sind. D. übers.) Kleine Mitteilungen. Verlag für Börsen- und Finanzliteratur in Berlin. — Veröffentlichung aus dem Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts I Berlin (Abteilung L): Am 28. März 1906 ist eingetragen: unter Nr. 3572 Verlag für Börsen- und Finanzliteratur mit dem Sitze zu Berlin, wohin derselbe durch Beschluß der Generalversammlung vom 29. September 1905 von Leipzig ver legt ist. Gegenstand des Unternehmens: Übernahme und Fortführung der in § 3 des Gesellschaftsver trags bezeichneten Verlagswerke: 1. Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften. Nebst einem Anhang: Die deutschen und ausländischen Staatspapiere sowie die übrigen an deutschen Börsenplätzen notierten Fonds rc.; 2. die hierzu gehörigen Separatausgabcn a) deutsche und ausländische Staatspapiere, sowie die übrigen wichtigeren, an deutschen Börsenplätzen notierten Fonds rc. b) die deutschen elektrischen Straßenbahnen, Klein- und Pferde bahnen, elektrotechnischen Fabriken, Elektrizitätswerke rc. im Be sitze von Aktiengesellschaften, o) die deutsche Montanindustrie, Eisen-, Stahl- und Metall werke, Maschinenfabriken rc. im Besitze von Aktiengesellschaften, ck) die deutsche Textilindustrie im Besitze von Aktiengesell schaften, s) die deutschen Dampfschiffahrtsgesellschaften, Schiffsbau anstalten, Dockgesellschaften und Lagerhäuser im Besitze von Aktien gesellschaften, k) die deutschen Brauereien, Malzfabriken und Brennereien im Besitze von Aktiengesellschaften, x) die deutschen chemischen Fabriken im Besitze von Aktien gesellschaften, b) die deutsche Industrie für Steine und Erden im Besitze von Aktiengesellschaften. 3. Die sächsischen Aktiengesellschaften und die an sächsischen Börsen kurshabenden Staatspapiere, sonstige Fonds- und Industrie- werte. Jahrbuch der Dresdner, Leipziger und Zwickauer Börse. 4. Handbuch des Finanzherold 1899. 5. Handbuch der Süddeutschen Aktiengesellschaften Bayern, Württemberg, Baden. Mit Anhang: Die Bayerischen Staats-, Kreis- und Kommunalanleihen und einem Bankierverzeichnis, sowie im allgemeinen Betrieb von Verlagsgeschäften, die in das Fach der Börsen- und Finanzliteratur einschlagen, und Betrieb von Verlagsgeschäften überhaupt. Grundkapital: 500 000 Vorstand: Hermann Lehmann, Kaufmann, Leipzig. Aktiengesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag ist am 22. September 1898 festgestellt und geändert durch Beschluß der Generalversammlung vom 14. Januar 1899 (Z 3), 18. November 1899 (§Z 10, 13, 24, 25, 26), 22. Oktober 1900 (Zß 23, 24, 28) und 29. September 1905 (ZZ 1, 6). Zur Vertretung der Gesellschaft genügt ein Vorstandsmitglied oder zwei Prokuristen gemeinschaftlich. Als nicht einzutragen wird bekannt gemacht: Das Grundkapital zerfällt in 500 je auf den Inhaber und über 1000 lautende Aktien. Der Vorstand besteht je nach Be stimmung des Aufsichtsrats aus einer oder aus mehreren Personen; der Aufsichtsrat wählt sie und kann sie suspendieren und entlassen. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt machungen werden in dem Deutschen Reichsanzeiger und dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht; die des Vorstands tragen die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds oder zweier Prokuristen, die des Aufsichtsrats die des Vorsitzenden unter Beifügung der Worte: Verlag der Börsen- und Finanz literatur. Der Aufsichtsrat. Die Generalversammlungen werden, soweit nicht gesetzlich dazu der Aufsichtsrat verpflichtet oder be rechtigt ist, vom Vorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung einberufen. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82 vom 5. April 1906.) * Vom Reichstag. Steuerkommission. — Von den den Buchhandel und das Buchgewerbe unangenehm berührenden Steuervorlagen und -Anträgen sind in der jetzt beendeten zweiten Lesung der Steuerkommission des Deutschen Reichstags die be sonders bedrohliche Stempelsteuer auf Quittungen und ebenso die auf Ansichtspostkarten beseitigt worden. Auch die Stempelsteuer auf Frachturkunden beschränkt sich nach der zweiten Beratung der Kommission auf den Schiffsverkehr und (im Eisen bahnverkehr) auf ganze Wagenladungen. * Offenhalten der Schaufenster an Sonn- und Fest tagen. (Vgl. Nr. 2, 21 d. Bl.) — Die Sächsische II. Kammer trat am 3. d. M. in die Schlußberatung über den Bericht ihrer Be schwerde- und Petitionskommission ein über die Petition des Vereins »Schutzverband für Handel und Gewerbe in Zittau» und Genossen um Aufhebung bezw. Abänderung des § 3 des Gesetzes vom 10. September 1870, das Offenhalten der Schaufenster an Sonn- und Festtagen betreffend. (Drucksache Nr. 264.) Berichterstatter Abgeordneter Drechsler (natlib.): Be züglich des der Petition zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Bericht über di§ 18. Sitzung der Ersten Kammer, Punkt 5 der Tagesordnung, verwiesen. Die Deputation beantragt, die Petition der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnis nahme zu überweisen. Die Kammer trat diesem Antrag ohne Debatte einstimmig bei. "Post. — Drucksachen mit aufgedruckten Mitteilungen auf der Adresse. (Vgl. Nr. 6 d. Bl.). — Dem Deutschen Buch druckerverein ist auf seine Anfrage unterm 27. März d. I. folgende Mitteilung des Reichspostamts in Berlin zugegangen, die wir den -Leipziger Neuesten Nachrichten» entnehmen: -Die Postanstalten haben Anweisung erhalten, auf den Umhüllungen von Drucksachensendungen befindliche, durch Druck oder durch ein sonstiges mechanisches Vervielfältigungsverfahren hergestellte R^klamevermerke jeder Art, auch wenn sie in die Form einer persönlichen Anrede des Empfängers gekleidet sind (z. B. »Die angestrichene Stelle dürfte Sie besonders interessieren»), nicht weiter zu beanstanden, unter der Bedingung, daß die Ver merke in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die 475'
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