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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1906
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- 07.04.1906
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- Deutsch
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3614 Nichtamtlicher Teil. 81, 7. April 1906. Während die nähere Abgrenzung hiervon der Gesetz gebung der einzelnen Verbandsländer überlassen ist, soll die Umarbeitung eines Romans in ein Schauspiel (Dramatisierung) oder eines Schauspiels in einen Roman unbedingt unter die verbotenen Bearbeitungen gehören; Deklaration Nr. 3. 7. Artikel 11 der Konvention stellt die Forderung einer gewissen Leichtigkeit im Zutritt zum Rechtsschutz in den Verbandsländern für die Urheber. Es wird nämlich verlangt, daß die Gerichte in den verschiedenen Ländern des Verbands, bis der Gegenbeweis erbracht ist, davon ausgehen sollen, teils daß die auf dem Werke als Urheber genannte Person auch wirklich Urheber des Werkes ist (Absatz 1), sowie teils, daß der Verleger oder Herausgeber bei anonymen und pseudonymen Werken berechtigt ist, im Namen des Urhebers aufzutreten (Absatz 2). Als Verfasser (Übersetzer, Bearbeiter) eines Werkes ist der anzusehen, der dem Gedankeninhalt die individuelle Form, in der er auftritt, gegeben hat. Wer das im einzelnen Falle ist, wird in Rechtsstreitigkeiten — auch insoweit sie Verurteilung zu Strafe betreffen — Sache eines Beweises nach den gewöhnlichen zivilprozessualen Regeln sein. In einigen Ländern stellt die Gesetzgebung in dieser Hinsicht positive Regeln über Vermutungen auf, die eintretendenfalls von dem, der etwas dagegen Streitendes behauptet, widerlegt werden müssen; so z. B. das deutsche Urheberrecht in Z 7. Dagegen läßt sich im allgemeinen eine entsprechende Vermutung zum Schaden desjenigen, dessen Name so auf dem Werke angebracht ist, nicht aufstellen, wenn dieses als im Widerstreit zu eines andern Urheberrecht veröffentlicht befunden wird, ein Verhältnis, worauf Artikel 11 der Konvention auch keine Rücksicht nimmt. Die durch Artikel 1 l Absatz 2 gegebene Regel schließt natürlich den Verfasser nicht davon aus, selbst im Prozeß zur Wahr nehmung seiner Interessen aufzutreten, wenn er imstande ist, in üblicher Weise seine Urheberschaft zu beweisen. Es ist ferner anzunehmen, daß diese Befugnis für Herausgeber bezw. Verleger durch Namensnennung des Verfassers auf einer neuen Ausgabe des Werks wegfällt. Es ist weiter hiermit dem Herausgeber bezw. Verleger nur eine Prozeß legitimation zugestanden, keine Legitimation, um materielle Verfügung über das Werk zu treffen. 8. Die Gesetzgebung der Verbandsländer soll Gelegen heit geben zu einer Beschlagnahme widerrechtlicher Wieder gaben eines geschützten Werks, laut Artikel 12, vgl. deutsches Urheberrecht Z 42 u. folg, dänisches Urheberrecht tz 16. Rücksichtlich der näheren Bedingungen für die Beschlagnahme im einzelnen Falle sowie der Art und Weise hierfür haben die nationalen Gesetzgebungen freie Hand. 9. Schutz in Übereinstimmung mit der Berner Kon vention soll grundsätzlich auch ältern Werken gewährt werden, die zur Zeit des Inkrafttretens der Übereinkunft in ihrem Ursprungslande nicht frei geworden sind; Artikel 14; vgl. über Modifikationen dieses Grundsatzes das Schluß protokoll Nr. 4. 10. Schließlich muß hier die Bestimmung im Artikel 15 der Konvention angeführt werden, da aus seinem Inhalt und dem Zusatzprotokoll dazu mittelbar hervorgeht, daß es den Verbandsländern verboten ist, untereinander Ab kommen zu schließen zur Herabsetzung des aufgestellten Mindestmaßes von Rechtsschutz (oben L, Nr. 1—9) oder in Widerspruch mit dem Grundsatz »nationaler Behandlung« (oben L. am Schluß). 6. Bestimmungen, die ausdrücklich die Regelung gewisser Punkte der eigenen Gesetzgebung jedes ein zelnen Verbandslandes zuweisen. In einzelnen Punkten hat man es für notwendig erachtet, ausdrücklich der gesetzgebenden Gewalt in den Verbandsländern fiele Hand zu geben in der Regelung des Rechtsschutzes — wahrscheinlich besonders deshalb, weil man sonst Mißverständnisse und Jrrtümer befürchten könnte mit Bezug darauf, welchen Zwang der Hauptgrundsatz der Kon vention oder einzelne Bestimmungen den Verbandsländern auferlegen. Das gilt für folgende Punkte: 1. Das Recht jedes einzelnen Landes, die sogenannte »Preßpolizei« auszuüben; Art. 13, vgl. namentlich das deutsche Preßgesetz Z 23 und folgende betr. Beschlagnahme (und das dänische Lov om Pressens Brug vom 3. Januar 1851 Zß 14 und 15 betr. Verbot der Einführung fremder Schriften aus dem Auslande). 2. Es ist ausdrücklich der Gesetzgebung jedes einzelnen Verbandslandes Vorbehalten, selbständig festzusetzen, in welchem Umfang es erlaubt sein soll, Auszüge (Anleihen) zu machen aus den Werken fremder Urheber; Art. 8. Es kann nach der Vorgeschichte dieser Bestimmung nicht angenommen werden, daß die Bezeichung des Artikels derjenigen Schriften, in welche Entlehnungen ausgenommen werden dürfen — nämlich »in Schriften, die für den Unterricht bestimmt oder wissen schaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien« — er schöpfend sein soll; vgl. deutsches Urheberrecht Ztz 19—21 (dänisches Urheberrecht Z 14). 3. Artikel 10, Absatz 2 weist die nähere Durchführung des Grundsatzes vom Schutze gegen Bearbeitungen, vgl. oben L Nr. 6, der eignen Gesetzgebung der Verbandsländer zu; vgl. deutsches Recht tz 12 (dänisches Recht tz 13). 4. Da der Grundsatz der Berner Konvention im ganzen allein darauf abzielt, ein Mindestmaß von Rechtsschutz fest zusetzen, das die beitretenden Länder zu gewähren sich ver pflichten, hat Artikel 15 der Konvention für die einzelnen Verbandsländer das Recht dazu aufrecht erhalten, besondre gegenseitige Übereinkünfte zu treffen, insoweit diese be zwecken, den Urhebern weitergehende Rechte einzuräumen, als solche ihnen von dem Verband zugestanden werden, oder andre Bestimmungen enthalten, die der Konvention nicht zuwiderlaufen. Der Zusatzartikel (von 1886) zur Konvention läßt zudem ausdrücklich die früher abgeschlossenen Überein künfte in Kraft, insoweit als sie sich innerhalb dieses Rahmens halten. Es soll hier bemerkt werden, daß die Änderungen in der Berner Konvention, die durch die Pariser Zusatz akte von 1896 erfolgt sind, in Wirklichkeit solche weiler gehenden Übereinkünfte zwischen den Ländern, die diesen Akten beigetreten sind oder in Zukunft beitreten, enthalten. Auf Grund des Artikels 15 ist somit schon ein »engerer Verband innerhalb des Verbandes«") geschaffen worden, was hinsichtlich der möglichen Revisionen der Konvention — die ohne einstimmige Einwilligung aller der Länder, die an dem Verband teilnehmen, keine Änderung erleiden kann, vergleiche Artikel 17 — ein hervorragend praktischer Ausweg ist für den Fall, daß nicht alle Verbandsländer über eine Weiterentwicklung der Grundsätze der Konvention sich einigen können. Endlich sind unter dieser Gruppe wohl noch folgende zwei Punkte zu nennen: 5. Schlußprotokoll Nr. 2, das seinem Wortlaut nach bestimmt, jedes Verbandsland, dessen Gesetzgebung choreo graphische Werke (Balletts) gegen öffentliche Aufführung schützt, solle den Fremden einen entsprechenden Schutz ein räumen. Da dieses Ergebnis indes schon aus dem Haupt grundsatz in Artikel 2, Absatz 1 von »nationaler Behand- ») Dieser umfaßt zurzeit olle Verbandsländer mit Aus nahme von Norwegen und Schweden.
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