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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1906
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- Deutsch
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^ 81, 7. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3613 dem Urheber unmittelbar und nicht dem Verleger oder Her ausgeber gewährt wird Das ist von besonderer Bedeutung in Hinblick auf die Berechnung der Schutzfristen. Durch Vergleichen der Artikel 2 und 3 wird man be merken, daß die einzigen Werke, die auf Schutz in den Ver bandsländern keinen Anspruch haben, folgende sind: Werke von verbandsfremden Urhebern, die entweder nicht (im Druck od. ähnl.) herausgegeben sind oder die (rechtmäßig) zum erstenmal in einem Land herausgegeben sind, das dem Ver band nicht angehört. 2. Die Gesetzgebung der Verbandsländer kann den Schutz nicht auf gewisse besondre Arten literarischer oder musikalischer Geisteswerke einschränken oder einzelne besondre Arten ausnehmen, sondern soll »jedes Er zeugnis aus dem Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst- (Art 4) schützen, vorausgesetzt natürlich, daß es seinem allgemeinen Charakter nach als ein Geisteswerk an zusehen ist. Desgleichen sollen rechtmäßige Übersetzungen wie Originalwerke geschützt werden, was selbstverständlich dem Übersetzer kein Anrecht gibt auf Schutz dagegen, daß andre dasselbe Werk übersetzen, sofern das Übersetzungsrecht des Werks frei ist, sondern allein für seine Übersetzung ihm Schutz zusichert (Art. 6; vgl deutsches Urheberrecht v. 1901 8 2; dänisches Urheberrecht H 5). Daß dieser Artikel und die angezogenen Paragraphen der nationalen Gesetze dem Übersetzer eines Werks für seine Übersetzung dasselbe Recht wie dem Urheber einräumen, ge schieht in Übereinstimmung mit modernen Rechtsanschauungen. In Übersetzung in eine andre Sprache ist regelmäßig eine solche individuell schaffende — in os>8n formgebende — Tätig keit niedergelegt, die urheberrechtlichen Schutz verdient. 3. Die, praktisch betrachtet, wichtigste der hierher gehörigen Bestimmungen ist in Artikel 5 enthalten, betreffend den Schutz gegen Übersetzung von Werken, für die der Ur heber nach den Regeln der Artikel 2 und 3 überhaupt Schutz innerhalb des Verbands verlangen kann Wie steht es zunächst mit dem Schutz für die überhaupt noch nicht veröffentlichten Werke? Da genießt der Urheber einen unbedingten Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung von Übersetzungen in irgend welcher Sprache, so lange er das Originalwerk nicht hat erscheinen lassen, — selbst wenn er es möglicherweise hat öffentlich oorlesen oder aufführen lassen, in Gemäßheit des Artikels 2. Absatz 1 der Konvention, nach deutschem Recht von 1901 8 11, Absatz 1, was auch mit dem ältern deutschen Recht von 1870, 88 5» und 6 übereinstimmt Was veröffentlichte Werke anlangt, so setzt Artikel 6 in seiner gegenwärtigen, durch die Zusatzakte von 1896 gewonnenen Gestalt voraus, daß die Gesetzgebung des betreffenden Verbandslandes dem Urheber das ausschließliche Übersetzungsrecht nicht nur für 10 Jahre nach Erscheinen des Originals, sondern, unter der Bedingung daß innerhalb dieser Frist eine rechtmäßige Ausgabe des Werkes in der Sprache dieses Landes erschienen ist, für die ganze Dauer seines Rechts am Original zugesteht. Dieses Mindestmaß erfüllen Nor wegen und Schweden nichts; sie haben darum der Zusatz akte der Konvention nicht beitreten können. Und auch Däne mark mußte, um das zu können, den Text seines Gesetzes vom 19. Dezember 1902 in diesem Punkt erst umändern durch Gesetz vom 29. März 1904, tz 1. Das deutsche Reichsgesetz Das norwegische Gesetz vom 4. Juli 1893 tz 4, Absatz 2, macht — ebenso wie der ursprüngliche Text des dänischen Gesetzes von 1902 — die Herausgabe einer Übersetzung in die betreffende Sprache binnen eines Jahres zur Bedingung für die Ausdehnung des Schutzes auf die ganze Dauer seines Urheberrechts, und das schwedische Gesetz vom 29. April 1904 gewährt überhaupt nur für 10 Jahre Schutz gegen Übersetzungen. Börsenblatt skr den Deutsche» Buchhandel. 7L. Jahrgang. vom 19. Juni 1901 geht aber noch weiter, indem es in 8 12 unbedingten Schutz gegen Übersetzungen gewährt, so lange das Urheberrecht am Original besteht. Besonders zu beachten ist, daß der Schutz in der vollen Zeitdauer, der durch Herausgabe des Werks in einer Sprache vor Ablauf der zehnjährigen Frist erlangt wird, nur gegen Übersetzungen in diese selbe Sprache gilt, sich aber ander seits auf jedes Verbandsland erstreckt. 4. Artikel 7 der Konvention stellt die Forderung des Schutzes für gewisse Publikationen in der periodischen Presse auf. Schutz soll hiernach gewährt werden für s,) »Feuilleton romane und Novellen«, ohne daß sie mit einem Vorbehalt der Rechte gegen Nachdruck versehen zu sein brauchen. Diese sind mit gutem Grund mit gewöhnlichen Geisteswerken auf gleiche Stufe gestellt worden, so daß die Berechtigung zu ihrem Abdruck von einer in jedem einzelnen Fall besonders erteilten Erlaubnis dazu bedingt ist. Ebenso wie sie regel mäßig eine bedeutende geistige Arbeit zum Ausdruck bringen, so ist auch ihr Wert in der Regel von bleibender Bedeutung, weshalb es auch oft nur äußere Umstände sind, die zu ihrem Erscheinen in der periodischen Presse geführt haben; b) für den übrigen Inhalt der periodischen'Presse, der nicht unter einen der Begriffe »Artikel politischen Inhalts, Tages neuigkeiten oder vermischte Nachrichten« fällt, sofern bei dem Artikel Vorbehalt gegen Nachdruck ausgesprochen ist. Aus einem Vergleich mit den Bestimmungen im deutschen Urhebergesetze §18 geht hervor, daß das deutsche Recht den Publikationen der Presse einen erheblich weitergehenden Schutz einräumt, teils dadurch, daß auch alle Ausarbeitungen wissen schaftlichen und technischen Inhalts, selbst wenn ein Vor behalt der Rechte fehlt, gegen Abdruck geschützt sind, und teils dadurch, daß Artikel geschützt werden, selbst wenn sie politischen Inhalts sind, unter der Voraussetzung, daß Vor behaltsvermerk gegen Nachdruck gemacht ist. Nach dem oben in Anmerkung 7 Bemerkten müssen die deutschen Gerichte gemäß dem Grundsatz »nationaler Behandlung« in Artikel 2, Absatz 1 diesen weitergehenden Schutz auch auf fremde Preß- Publikationen zur Anwendung bringen — jedoch so, daß die Regeln in der Gesetzgebung des Ursprungslandes der be treffenden Publikation hinsichtlich des Vorbehalts der Rechte beobachtet sein müssen; vgl Artikel 2, Absatz 2 über »Be dingungen« und Punkt 2 der Deklaration dazu. 5. Artikel 9 der Konvention verpflichtet die Verbands länder, Schutz gegen öffentliche Aufführung gewisser Werke zu gewähren (vgl. deutsches Urheberrecht Z 11, Ab satz 2 u. HZ 26—28; dänisches Urheberrecht 8 1, Absatz 1 u. § 2 b). Dramatische und dramatisch-musikalische Werke sollen geschützt sein ohne Rücksicht darauf, ob sie im Druck heraus gegeben sind oder nicht. Der Schutz gilt auch gegen öffent liche Aufführung von Übersetzungen, sofern das Übersetzungs recht nach Artikel 5 dem Urheber zusteht. Gewöhnliche musikalische Kompositionen sollen denselben Schutz genießen — jedoch, wenn sie im Druck herausgegeben sind, nur unter der Bedingung, daß der Komponist auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich erklärt hat, daß er die öffentliche Aufführung des Werkes verbiete. 6. Laut Artikel 10 soll die Gesetzgebung der Verbands länder grundsätzlich Schutz gegen solche Bearbeitungen gewähren, die nichts andres sind als eine Wiedergabe des Werkes in derselben oder einer andern Form mit unwesent lichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen, ohne daß sie im übrigen den Charakter eines neuen Originalwerks haben (vgl. deutsches Urheberrecht 88 12 u. 13; dänisches Urheberrecht 8 13). 475
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