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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1906
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- 07.04.1906
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- Deutsch
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3612 Nichtamtlicher Teil. ^ 81, 7 April 190K. Verbandsländern Anspruch hat, kommt es darauf an, ob der Urheber in einem Verbandsland Heimatsrecht hat. Es ist dann gleichgiltig, wo er seinen Wohnsitz hat, sowie ob er gleichzeitig in einem andern dem Verband nicht an gehörenden Land Bürgerrecht besitzt. Für die veröffentlichten, d. h. herausgegebenen Werke stellt Artikel 2 jedoch die weitere Forderung auf, daß der Urheber das Werk zum erstenmal in einem Verbandsland hat herausgeben lassen sollen, was natürlich nicht das Land zu sein braucht, in dem der Urheber Bürgerrecht hat. Was die Dauer des Schutzes betrifft, so gilt als Regel, daß sie sich für die fremden Urheber nicht über die Frist hinaus erstreckt, die im Ursprungsland des Werkes festgesetzt ist, falls diese kürzer sein sollte als die Frist in dem be treffenden Verbandsland. Der Urheber hat mit andern Worten nur Anspruch auf Schutz innerhalb der kürzesten der beiden Fristen. Schon hieraus ergibt sich als eine notwendige Folge rung, daß ein Verbandsland nicht verpflichtet ist, den Schrift stellern andrer Verbandsländer einen Schutz für Werke ein zuräumen, die in ihrem Heimatlande selber nicht geschützt sind. Das ist auch ausdrücklich ausgesprochen in Artikel 2, Absatz 2 für den Fall, daß der Mangel an Rechtsschutz im Ursprungsland des Werkes — mag der Schutz nun voll ständig oder nur in der einen oder andern Richtung, z. B. gegen Vorlesen, fehlen — durch den Umstand verursacht ist, daß es unterlassen wurde, die »Bedingungen und Förmlich keiten« zu erfüllen, die in der dort geltenden Gesetzgebung vorgeschrieben sind. Umgekehrt hat der Urheber Anspruch auf Schutz, wenn er bezüglich »Bedingungen und Förmlich keiten« die Anforderungen erfüllt, die die Gesetzgebung im Ursprungslande des Werkes stellt b), selbst wenn er nicht die jenigen erfüllt, die in der Gesetzgebung des fremden Verbands landes begründet sind Anderseits steht dem nichts im Wege, daß ein Ver bandsland im besondern fremden Urhebern — mögen diese nun einem andern Verbandslande angehören oder einem Lande, das außerhalb des Verbands steht — Schutz gewährt von längerer Zeitdauer als nach der Gesetzgebung des Ursprungs landes, oder Schutz für Werke, die in ihrem Ursprungslands keinen Schutz genießen, weil die in dessen Gesetzgebung auf gestellten »Bedingungen und Förmlichkeiten« nicht erfüllt sind. Der Zweck der oben erwähnten Bestimmung ist näm lich nur der: eine Ausnahme zuzulassen von der Regel der pflichtgemäßen Gleichstellung. Was Dänemark betrifft, so könnten solche Erweiterungen über die notwendigen Folgen der Berner Konvention hinaus mit bindender Kraft für die dänischen Gerichte durch königliche Verordnung stattfinden, aber nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (ver gleiche dänisches Urheberrecht Z 36, Absatz 3). In dem Bei tritt zur Berner Konvention liegt dagegen an und für sich keine Erweiterung der Dauer des Schutzes zu der im dänischen Recht tz 21—23 zugestandenen (längern) Frist; man beachte auch das Wort »teilweise« im dänischen Gesetz Z 36, Absatz 3. Als Ursprungsland des Werks gilt hierbei für die nicht herausgegebenen Werke das Land, in dem der Verfasser Bürgerrecht besitzt, und für die herausgegebenen Werke das Land, wo die erste Veröffentlichung stattgefunden hat, oder, wenn diese Veröffentlichung gleichzeitig in mehreren Verbands ländern erfolgt, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. 8. Bestimmungen über ein tatsächliches Mindestmaß von Rechtsschutz. Durch den Beitritt zur Berner Konvention verpflichtet °) Über den Nachweis der Erfüllung der -Förmlichkeiten» — aber nicht der »Bedingungen» — siehe Art. 11, Abs. 3 der Kon vention sich ein Land, fremden Urhebern einen gewissen, näher be stimmten Schutz in verschiedenen Richtungen zu gewähren?) Die hierher gehörigen Bestimmungen der Konvention beziehen sich auf folgende Punkte: 1. Den fremden Urhebern, die keinem Verbandslande angehören, soll urheberrechtlicher Schutz zuteil werden für diejenigen Werke, die sie zum erstenmal in einem Ver bandslande veröffentlichen (oder veröffentlichen lassen). (Art. 3; vgl. deutsch. Urheberrecht Z 55; dän. Urheberrecht § 36, Abs. 1.) Es kann hiernach in gewissem Sinne von einer Nationalität des Werks gesprochen werden, die sich auf seine Veröffentlichung in einem Verbandslande gründet. Die Voraussetzung hierfür ist, daß die erste (rechtmäßige) Ausgabe des Werkes in einem Verbandslande erschienen ist, wonach es also gleichgiltig ist, ob das Werk gleichzeitig in einem dem Verband nicht angehörenden Lande heraus» gegeben wird oder gar früher auf andre Weise als durch seine Herausgabe im Druck, z. B. durch öffentliche Aufführung, in einem solchen Lande veröffentlicht worden ist, oder endlich früher dort ohne Einwilligung des Verfassers herausgegeben worden ist. Es ergibt sich aus Artikel 6 der Konvention, daß die Herausgabe einer Übersetzung des Werks in einem Verbandsland, die gleichzeitig mit oder vor der Herausgabe des Originals in einem verbandsfremden Lande erscheint, genügt, um dem Urheber den Schutz der Konvention zu sichern. Es liegt ferner in den in Artikel 3 (in seiner ab geänderten Fassung von 1896) gewählten Ausdrücken, daß eine »Herausgabe« in einem Verbandsland nicht bloß vor liegt, wenn das Werk dort in Verlag gegeben wird, sondern auch, wenn der Urheber es dort in Kommission gibt oder selbst dort den buchhändlerischen Vertrieb besorgt (Selbst verlag). Den vollen Konventions-Schutz sichert Artikel 3 den hier in Frage kommenden Werken, und zwar einen Schutz in allen Verbandsländern und nicht nur in dem Lande, wo das Werk zum erstenmal veröffentlicht ist — jedoch natürlich nur unter der Voraussetzung, daß das Werk die »Bedingungen und Förmlichkeiten« erfüllt, die die Gesetz gebung in dem Lande, wo das Werk zum erstenmal ver öffentlicht wird, vorschreibt, und nur binnen des Zeitraums, innerhalb dessen die Gesetzgebung dieses Landes dem Werke Schutz angedeihen läßt. Aus dem Wortlaut des Artikels 3, wie er nach der Zu satzakte von 1896 gefaßt ist, geht hervor, daß der Schutz 7) Es entsteht somit für die Regierung die Pflicht, die Gesetz gebung des Landes hiermit in Übereinstimmung zu bringen. Ist das nicht geschehen, so können die Gerichtshöfe desLandes nicht ohne weite res die Minimums-Bestimmungen der Berner Konvention zugunsten Fremder anwenden, sondern müssen sich unbedingt an die Gesetze ihres Landes halten, obwohl diese zu der mit dem Beitritt übernommenen Verpflichtung in Widerspruch stehen. Dieser Schluß folgt wenigstens für Dänemark daraus, daß Z 36, Absatz 3 das dänische Urheber recht nur dem König Vollmacht gibt, »die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes« auf Fremde in Anwendung zu bringen. Anderseits liegt in diesen Worten (vgl. auch dänische Verordnung vom 19. Juni 1903 u. ?. April 1904), daß man bei der Frage, ob Dänemark seinerseits die Minimums-Forderungen der Berner Konvention erfüllt hat, nur zu untersuchen braucht, ob das dänische Urheberrecht in den betreffenden Punkten zum mindesten den in der Konvention verlangten Rechtsschutz gewährt. Umgekehrt folgt aus dem Grundsatz der »nationalen Behandlung« in Artikel 2, Absatz 1, in Verbindung mit Dänemarks Beitritt zur Berner Konvention gemäß H 36, Absatz 3 seines Urheber rechts, daß die dänischen Gerichte fremden Urhebern in den Punkten, wo das dänische Urheberrecht wcitergeht, Schutz über die Minima der Konvention hinaus zuerkennen müssen, mit alleiniger Ausnahme der Regeln, die die Dauer des Rechts und den Gegen stand des Rechtsschutzes betreffen.
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