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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1906
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- Deutsch
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6166 Nichtamtlicher Teil. ^ 142, 22. Juni ISO«. ^Vieäcros^sr, LrkIäruvS äss lrloinen Xstsekisrnns. (lovskruolv, lts.uk.) Lowwevtsr^ rio msIeZo lrstsokirws rslitzfi lcstoliolrisj Lstwisr- 8200^ prrM epislropst sustr^soki, 2 niem. poäluA ks. L. 4Viscko- ws/srs oprseowsl 8t. Vswpivslri. 8". UsmksrA, low. poeäsAOA. 273 8. L 4.— Volkrio«', >Vss ist Linäsreokutr. (Wien, 0. Tromms.) tVoltrio^, U. 60 to fest oekrovs ckrisoi? 2 äoästlrisra: Ookrons ckrisci prrsr stzckowniotwo sustr/sokis, 2 visw. prrsl. 8. tV. 8". Lrslrsu, Lsstslo^ri-Vsrsin. 64 8. 22 k. 2etkio, ^rksiterill nnä k'rsnovkrszs äsr 6o§snwsrt. (Lsriio, lluokksnälrmA äss Vorwärts.) IIsiniins, X. >I<Lii:win-'c II es ouououwi. ll0A0Menis. Hex. cr> Iit;i. UvurousL. „I>lo^orr>". 12". Oässss. 42 8. 5000 Lx. 10 Hop. 2ipxsrlsn, Illustr. Ilsustiersrrt. (Ltuttzsrt, Lbnerseks Luokk.) 2ippsrlso, V. Illustrovsv)' rvtzrolsksl ckowsd pro kospodälo s obovstsle äok^tks stä. 8". ?rsA, ksinwsrt. 746 8. L 6.— Zöllner, Ltandoslskrsu suk alle LonntsAs äss Xireksnjskrs. (UsASNkdurx, Vsrlsxssnstslt Nanr.) Zöllner, .1. 8. dlsulci kstoliekis 0 xowinoseisok stsnöw ns ws^tkie nieärisls rolru koseislnsxo .... ns jtzrz'k polski prrst. 2 tow^. 8". 4Vsrseksu. 396; 398 8. U 3.— Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Vgl. auch Nr. 140 d. Bl.) (Nachdruck verboten.) — Das Reichsgericht hat, veranlaßt durch einen Rechts streit zwischen Autor und Verleger von Königs Kursbuch einerseits und dem Warenhaus Jandorf in Berlin anderseits, eine weitere für Autoren und Verleger wichtige Entscheidung gefällt. Kläger in diesem Rechtsstreit beschwert sich darüber, daß sein Kursbuch, dessen Preis 50 ist, von dem Warenhaus Jandorf für 35 H feilgebotcn wird. Cr erklärt, daß er mit den verschiedenen Sortimentern Verträge geschlossen habe, nach denen die Bücher nicht unter 50 verkauft werden dürften. Mehrere Sorti menter hätten ihm mit der Einstellung des Verkaufs ge droht, wenn sein Kursbuch weiter aus diese Art verschleudert würde, und er würde dadurch geschädigt. Auch beruft sich Kläger auf § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und behauptet, daß die Manipulation des Warenhauses gegen die guten Sitten verstoße. Er vermutet, daß Jandorf die Bücher von einem Vertrags brüchigen Sortimenter beziehe, da er andernfalls bei jedem Verkauf des Buchs 15 Verlust haben würde. Um dahinter zu kommen, wer diese Lieferung an Jandorf vermittle, hat sich Kläger die Mühe gemacht, jedem Buch eine Nummer aufzudrucken. Das Mittel verfehlte jedoch seinen Zweck, denn bei den von Jandorf verkauften Kursbüchern fehlten die Ecken, die die aufgedruckten Nummern enthielten. Da nun die Bezugs quelle Jandorfs nicht zu ermitteln war, so suchte der Autor sein Recht im Prozeßwege zu erreichen. Doch schlug auch dieser Ver such fehl. Trotz verschiedener Gutachten, u. a. des Börsenvereins der deutschen Buchhändler in Leipzig, die den Schleuderverkauf als gegen die guten Sitten verstoßend bezeichneten, erkannten die drei angerufenen Instanzen auf Abweisung des Klägers, der be antragt hatte, neben einer Verurteilung zu Schadenersatz dem Be klagten jeden ferner» Verkauf des genannten Kursbuchs unter 50 -) bei einer Strafe von 500 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen. Das Kammergericht zu Berlin, das die Berufung des Klägers gegen das abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat, begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit folgendem: Das Urheberrecht solle einen Schutz gegen willkürliche Ausbeutung bieten und finde nur bei direkter unerlaubter Entnahme des Stoffes Anwendung, sowie auf Vertragsabschlüsse zwischen Urheber und erstem Erwerber; ein Recht darüber hinaus, ein Recht auf das bereits Verkaufte sei zu verneinen. Wenn der Urheber gewillt sei, seinen Abnehmern für den weitern Absatz Preisbeschränkungen aufzuerlegen, so stehe ihm das innerhalb des Vertragsverhält nisses immer frei. Ein Blick auf Z 21 des Verlagsrechts, nach dem selbst der ursprüngliche Vertragskontrahent nicht schlechthin an den ursprünglichen Ladenpreis gebunden sei, sondern das Rechts habe, diesen unter Umständen auch zu ermäßigen, ergebe schon, j daß dann ein Recht des Urhebers einem Dritten gegenüber, der! die Sachs bereits käuflich erworben habe, erst recht nicht Platz s greifen könne. Aber auch Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs könne nicht durchlagen, denn schon im objektiven Sinne sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Das Berufungsgericht geht hier davon aus, daß der Kläger so wie so immerhin den festgesetzten Vertragspreis durch den Sortimenter erhalten habe, an den er verkauft habe, daß der Schaden höchstens den Sortimenter treffen könne, besonders die mit dem Warenhaus konkurrierenden Sorti menter; aber hier sei der Kläger nicht befugt, den Schaden geltend zu machen. Ebenso verstoße eine Verbilligung der Ware allein nicht gegen die guten Sitten, denn Preisunterbietungen seien im kauf männischen Verkehr üblich. Wenn die Buchhändler hierin andrer Meinung seien, so sei das belanglos. Habe die Beklagte die Bücher rechtmäßig erworben, so könne sie mit ihrem Eigentum machen, was sie wolle. Darüber aber, woher die beklagte Firma die Bücher bezogen habe, habe der Kläger nichts beweisen können. Das Kammergericht führt aus, daß die Beklagte die Kursbücher einmal von einem nicht vertraglich gebundenen Händler bezogen haben könne, dann aber könne sie die Bücher auch rechtmäßig bei einem Sortimenter erworben haben. Unter allen diesen Erwä gungen gelangte das Kammergericht zur Abweisung des Klägers. Der Kläger hatte schließlich das Reichsgericht um seine Ent scheidung angerufen und ausgesührt, daß das Renommee seines Kursbuchs leide. Aber auch das Reichsgericht konnte zu keiner andern Auffassung als das Kammergcricht gelangen. Der 1. Zivilsenat des höchsten deutschen Gerichtshofs erkannte somit auf Zurück weisung der vom Kläger eingelegten Revision. Der erkennende Senat hat die Möglichkeit eines Verstoßes nach ß 826 des Bür gerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich herangezogen, diese scheiterte aber an der tatsächlichen Feststellung des Kammer gerichts, daß von einer der Beklagten zur Last zu legenden unlauteren Manipulation nichts erwiesen ist. Der Anspruch aber, der Beklagten zu verbieten, die Bücher anders zu verkaufen, als es von seiten des Urhebers bezw. Verlegers den ersten Abnehmern auferlcgt sei, scheitere daran, daß unserm Rechtssystem und unscrm Gesetz für eine solche Verurteilung der Grund und Boden fehle. Ein sogenanntes absolutes Recht an Schriftwerken für jedes ein zelne Exemplar sei weder denkbar, noch durchführbar. Der er kennende Senat des Reichsgerichts verweist sodann noch auf das Patentgesetz. Auch hier sei ausgedrückt und von der Judikatur durchgehend daran festgehalten worden, daß der Er finder das ausschließliche Recht für die Weiteroeräußerung seiner Erfindung im körperlichen Bestand nur an erste Hand besitze, ein Recht auf das einmal Veräußerte ihm aber verloren gehe. Kurt Mißlack. Bemerkung der Redaktion. — So bedauerlich es ist, daß die wahlberechtigten Bestrebungen des Deutschen Buchhandels für Aufrechterhaltung des Ladenpreises seiner Ware, die auch in kaufmännischen Betrieben immer mehr Anerkennung und Nach folge finden, durch unsere Gesetze unzureichend gestützt werden, so wenig darf sich nach unsrer Meinung der Buchhandel durch die jüngsten Gerichtsentscheidungen entmutigen lassen. Wie das in Nr. 55 d. Bl. vom 7. März 1906 mitgeteilte Urteil des Obcr- landesgerichts Naumburg ausführlich und überzeugend darlegt, kann durch bewußte und fortgesetzte Preisunterbietung der Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings als verletzt erachtet werden und deshalb eine Schadensersatz- bzw. Unterlassungsklage von Erfolg sein. Nämlich dann, wenn der Bezug der Schleuderware bewußt durch solche Mittelspersonen erfolgt, die durch die Weiter oeräußerung an die Schleuderer ihrerseits selbst gegen die Ver tragstreue verstoßen. Diese Auffassung scheint nach der obigen Darstellung auch das Reichsgericht zu billigen. Es konnte aber natürlich in seinem Erkenntnis diesem Umstand nicht Rechnung tragen, da es an die tatsächlichen Feststellungen des Kammer gerichts gebunden war. Zur Beurteilung des vorliegenden Rechts falls wird zunächst der Wortlaut der in diesem Prozeß ergan genen Urteile und ihrer Begründung abzuwarten sein. Für deren Bekanntgabe tragen wir Sorge. *Post. Orts- und Nachbarortsverkehr. — Die Handels kammer Hannover hat eine Eingabe an den Bundesrat gerichtet, in der darum gebeten wird, den auf Beseitigung der Ausnahmc- tarife für Postkarten, Drucksachen, Warenproben und Geschäfts papiere im Orts- und Nachbarorts-Verkehr gerichteten Beschlüssen des Reichstags die Zustimmung zu versagen. — Auch die Elber- felder Handelskammer erhebt gegen diese Beschlüsse Protest. Sie
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