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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1906
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- Deutsch
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129, 7. Juni 1906. Nichtamtlicher Teil. 5655 Die Kollegen, die zu agitatorischen Zwecken den un versöhnlichen Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer im Buchhandel verteidigen, sollten sich doch zunächst einmal die Frage vorlegen, ob sie für das, was sie beseitigen wollen, nämlich das in vielen wichtigen Fragen bisher zum Wohle der Gehilfenschaft bestehende Einvernehmen zwischen Prinzipalen und Gehilfen, einen gleichwertigen Ersatz zu schaffen in der Lage sind. Sie mögen sich ein richtiges, nicht durch die Parteibrille gesehenes Bild machen von den Bedürfnissen der Gehilfenschaft an der Hand der Anforde rungen, die an die Hilfskassen des Verbandes und des Unterstützungsvereins gestellt werden. Erst auf Grund solcher Tatsachen werden sie finden, wo die größten Schwächen des Gehilfen-Daseins zu suchen sind. Was dort mit Hilfe einsichtiger Prinzipale geleistet wird und noch zu leisten übrig bleibt, muß jeden aufrichtigen Freund der Ge hilfen davon überzeugen, daß der »neue Kurs« gerade den Bedürftigsten unseres Standes schaden muß und daß seine Führer der ungeheuren Verantwortung, die sie auf sich nehmen, und der schweren Folgen sich kaum bewußt sein können. Daß neben der Vertretung der Interessen der Buch handlungsgehilfen in Berufsfragen auch eine Unterstützung der sozialen Bestrebungen der Handlungsgehilfen angebracht und möglich ist, bedarf keiner besonder» Betonung. Dem Gesetz gegenüber ist der Buchhandlungsgehilfe »Handels gehilfe«, und Einfluß auf allgemeine soziale Bestrebungen kann er in seinem bescheidenen Teile nur haben im Anschluß an die Organisation der Handlungsgehilfen, deren Mit gliederzahl nach vielen Zehntausenden zählt. Eine eigne Vertretung der Buchhandlungsgehilfen nur zur Erreichung der Ziele, die allen Handelsangestellten gemeinsam sind, hat keine Existenzberechtigung und kann auch keine wirk lichen Erfolge haben. Im Gegenteil, sie wird besonders auch deshalb, weil die buchhändlerischen Angestellten in den einzelnen Städten immer nur verhältnismäßig wenige sind, für diese ganz unzweckmäßigerweise die Gegensätze schärfen, unter Umständen Veranlassung zu übereilten und tiefgehenden Zerwürfnissen geben und es vielleicht für längere Zeit un möglich machen, Verbesserungen tatsächlich durchzusetzen, die auf einem andern Wege, wenn auch nicht mühelos, so doch jedenfalls zu erreichen wären. Uns fehlt nur eine würdige Vertretung der buch händlerischen Interessen, eine tatsäch liche Ergänzung des Verbandes. Möchten die Vereine der Berufsgenossen wie die noch abwartend abseits stehenden Buchhändler den Weg dahin finden! Eine solche Vertretung dürfte allerdings den alten Grund satz: »Jeder ist seines Glückes Schmied« nicht außer Kurs setzen wollen; sie müßte im Gegenteil jedem einzelnen immer und immer wieder mit Fischart ins Gedächtnis rufen: Arbeit und Fleiß, das sind die Flügel, So führen über Strom und Hügel. Berlin. Max Paschke. Zur Unfallversicherung im Buchhandel. Lagerei - Berufsgenossenschaft und Berufsgenossenschaft für Detailbetriebe. (Vgl. Nr. 124 d. Bl.) Der Vorstand der Lagerei-Berufsgenossenschaft er sucht uns im Interesse weiter Kreise um Abdruck der nachstehenden Ausführungen: Zeitungsnachrichten zufolge liegt dem Bundesrat ein Antrag vor, die Errichtung einer Unfall - Versicherungs - Be rufsgenossenschaft für Detailbetriebe zu veranlassen. Gegen wärtig gehören die Detailgeschäfte, sofern sie mit gewissen Lagerungs- und Beförderungsarbeiten verbunden und im Handelsregister eingetragen sind, zur Lagerei - Berussge- nossenschaft. Die Lagerei-Berufsgenossenschaft umfaßt gegenwärtig ungefähr 56 000 Betriebe mit 275 000 versicherten Per sonen. Von den genannten 56 000 Betrieben sind mehr als 53 000, d. h. fast 95 Prozent in das Firmenregister eingetragene Handelsgeschäfte. Ein großer Teil dieser Firmen betreibt neben dem Großbetrieb auch Detail geschäft, ein andrer lediglich Detailgeschäft. Bei der großen Schwierigkeit, entscheidende tatsächliche Merkmale dieser beiden Kategorien aufzustellen, wird eine genaue Trennung kaum durchführbar sein, da beide Geschäftsakten vielfach in- einandergreifen. Hiernach kann wohl mit Recht behauptet werden, daß die Lagerei-Berufsgenossenschaft ihrer Organi sation und ihrem Wesen nach eine Handelsberufsgenossen schaft darstellt, die die Versicherung der Detailbetriebe einschließt. Mit aller Entschiedenheit muß auf Grund des vor liegenden tatsächlichen statistischen Materials bestritten werden, daß die in der Eingabe an den Bundesrat angeführten Gründe für die Errichtung einer besondern Berufsgenossen schaft für Detailbetriebe zutreffen. Abgesehen von den formalen Schwierigkeiten, die sich, wie bereits oben bemerkt, daraus ergeben, daß eine scharfe Trennung zwischen Klein- und Großbetrieben vielfach nicht möglich ist, bleiben die Schwierigkeiten, die bezüglich der Trennung zwischen ver sicherter und der nicht versicherungspflichtigen Verkaufs- und Bureautätigkeit vorliegen, auch bei der Bildung einer Detail- Berufsgenossenschaft die gleichen. Denn der Handel an sich ist nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig, sondern nur der mit Lagerungs- oder Beförderungsarbeiten verbundene Teil des Handels; daher gehört auch ein großer Teil der reinen Detailgeschäfte zu keiner Berufsgenossenschaft, also auch nicht zur Lagerei-Berufsgenossenschaft. Wenn diese im Gesetz begründete Sachlage geändert werden soll, wie dies anscheinend die Antragsteller beabsichtigen, so muß das Ge setz nach dieser Richtung geändert, bezw. der Kreis der der Versicherung unterliegenden Betriebe ausgedehnt werden. Für eine solche Ausdehnung bezw. Gesetzesänderung ist aber bis jetzt in den Kreisen der parlamentarischen Körperschaften keine Neigung vorhanden gewesen. Auch was die Höhe der Beiträge betrifft, muß bestritten werden, daß sich diese bei einer Detail-Berufsgenossenschaft niedriger stellen würden. Die Heranziehung der Betriebe zu den Lasten der Berufsgenossenschaft erfolgt nach Maßgabe desjenigen Risikos, mit dem jeder Betrieb die Berufs genossenschaft belastet. Dieses Risiko wird bestimmt durch die Zahl der versicherten Personen (nachgewiesenen Löhne) und die Einschätzung in die Klassen des Gefahrentarifs. Für jede einzelne Branche werden die Gefahrenklassen getrennt für sich auf Grund der nachgewiesenen Löhne und der für Unfälle aus diesem Gewerbszweig gezahlten Entschädigungs beträge festgestellt. Mithin hat jede Gewerbegruppe, abge sehen von den gemeinsamen Verwaltungskosten, ihre Lasten selbst aufzubringen. Dieses durch das Gesetz festgelegte Ver fahren schließt Überlastung einzelner Gewerbszweige zu gunsten anderer völlig aus. Wie unsere Unfallstatistik zeigt, ereignen sich aber bei der Berufsgenossenschaft eine große Anzahl Unfälle beim Zusammenbruch, beim Herab- und Umfallen von Gegen ständen, beim Heben und Tragen, beim Auf- und Abladen von Waren. Diese Verrichtungen kommen beim Detail geschäft genau so wie bei den Großbetrieben vor. Vielfach zeigt sogar die Erfahrung, daß in kleineren Betrieben Un fälle sich verhältnismäßig häufiger ereignen, weil die vor handenen Betriebseinrichtungen nicht immer in dem Maße 739*
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