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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1906
- Sprache
- Deutsch
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121, 28. Mai 1906. Nichtamtlicher Teil. 5327 habe, weil in diesem Angebot nicht gleichzeitig auf den Bezug durch den Sortimentsbuchhandel hingewiesen sei. Von einem naturwissenschaftlichen Institut lief eine Klage ein gegen einen Berliner Verleger, daß dieser dem Institut mit weniger als 25 Prozent liefere. Die Vereinigung mußte dem Beschwerdeführer antworten, daß ihr die Satzungen kein Recht geben, in derartige Differenzen einzugreifen. Die früher so häufig wiederkehrenden Klagen, daß Ber liner Firmen nach auswärts unzulässigen Rabatt gewährt hätten, haben fast ganz aufgehört; nur in einem Fall mußten wir einer hiesigen Firma, die nach einem andern Ort mit 5 Prozent Rabatt geliefert hatte, eröffnen, daß diese Lieferung gegen die Satzungen verstoße, da im Bezirk des betreffenden Kreisvereins überhaupt kein Kundenrabatt ge geben werde. Inzwischen hat der Börsenvereins-Vorstand beschlossen, eine Zusammenstellung der Verkaufsbestimmungen der ein zelnen Kreis- und Ortsvereine zu veröffentlichen, so daß wir hoffen dürfen, daß in Zukunft derartige Verfehlungen ganz aufhören werden. Eine hiesige Sortimentsbuchhandlung hatte die Ge pflogenheit, an Lehrer Schulbücher mit 10 Prozent Rabatt zu verkaufen, und begründete dies damit, daß sie die Lehrer als Wiederverkäufer ansehe. Der Vorstand ist dagegen ein- geschritteu: Lehrer an sich können ohne weiteres als Wieder verkäufer im Sinne der Satzungen des Börsenvereins nicht angesehen werden. Da die betreffende Firma nach ihrer Darstellung in gutem Glauben gehandelt hat, haben wir die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, haben aber ausdrücklich jede Wiederholung solcher Fälle verboten. Ein großes Warenhaus lieferte seinen Angestellten den gesamten Bücherbedarf mit einem Rabatt von 150/g. Es begründete diese Gewohnheit damit, daß allen Angestellten das Recht zustande, sämtliche Waren mit 10°/o zu beziehen, und nun in der Bücherabteilung noch die üblichen 5°/g hin zukämen. Der Vorstand konnte sich nicht verhehlen, daß bei BUcherlieferungen an etwa 3000 Angestellte des Waren hauses mit 15°/g Rabatt dem Sortimentsbuchhandel ein unberechenbarer Schaden zugefügt werde; wir haben es durch uusre Vorstellungen erreicht, daß der Rabatt von 15o/o nur an die in der Bücherabteilung angestellten Verkäufer und Verkäuferinnen gegeben wird, an alle andern aber nicht. In der Kolonialzeitung befand sich eine redaktionelle Notiz, in der auf die Warenhäuser als die billigsten Bezugs quellen für Bücher hingewiesen wurde Der Vorstand hat die Anzeige dem Vorstand des Sortimenteroereins übergeben, und dieser hat ein aufkläreudes Schreiben an die Deutsche Kolonialgesellschaft gerichtet. Von einer Sortimentsbuchhandlung erhielten wir Kenntnis, daß ein Mitglied der Vereinigung Lehrmittel an eine Kommunalbehörde in der Umgegend Berlins mit un zulässigem Rabatt zu liefern sich verpflichtet habe. Wir konnten aus den vorgelegten Ociginalverträgen feststellen, daß die betreffende Sortimentsbuchhandlung gröblich gegen die Verkaufsbestiminungen verstoßen hatte, und wir haben von dieser Firma durch eingeschriebenen Brief den binnen drei Tagen zu liefernden Nachweis verlangt, daß sie von diesem unzulässigen Vertrage zurücktrete, widrigenfalls die satzungsmäßigen Bestimmungen unverzüglich in Anwendung gebracht würden. Wir haben erreicht, daß die beklagte Firma sofort den Vertrag mit der betreffenden Kommunal- behöcde gelöst hat, ein Kautionsakzept über 1000 ^ hinter legt und einen Verpflichtungsschein unterschrieben hat. Der Zeitschrift des Vereins Deutscher Ingenieure lag ein Prospekt einer hiesigen Firma bei, in dem Stielers Handatlas angeboten und jedem 50. Besteller ein Freiexemplar zuge sprochen wurde. Nach dem vom Syndikus des Börsenvereins eingeholten Gutachten liegt hierin kein Verstoß gegen die Satzungen; es konnte dal>r auch nicht gegen die anbietende Firma vorgegangen werden. Von einer Berliner Firma lagen gleichartige Klagen gegen vier hiesige Sortimenter vor. Die Untersuchung ergab, daß sämtlicher: Lieferungen eine und dieselbe Provokation zu grunde lag, durch die mißbräuchlich angewandte Visitenkarte eines Professors unter Zusicherung eines Partiekaufs die Sortimenter zur Gewährung eines Rabatts zu veranlassen. Wir haben der betreffenden Sortimentsbuchhandlung, die diese Übertretung der Satzungen durch Zusage einer spätern Partie bestellung provoziert hat, unser Befremden über ihr Vorgehen ausgesprochen. Sehr energisch mußte der Vorstand in folgender An gelegenheit einschreiten: Gegen ein Sortiment war Klage geführt worden, daß es Werke an Studierende mit unzu lässigem Rabatt abgebe; das Beweismaterial und die ge kauften Werke lagen dem Vorstand vor. Die Firma er klärte, daß es sich um verliehen gewesene Exemplare handele, während der Vorstand nach Prüfung des ganzen Sachverhalts und der Werke zu der Überzeugung gelangte, daß die Exemplare vollständig neu waren, wie sie auch keinerlei Gebrauchsspuren aufwiesen. Wir haben diesem Mitglied eine ernstliche Verwarnung erteilt und ihm erklärt, daß jeder neue Verstoß als eine geflissentliche Verfehlung angesehen und dem Vereinsausschuß zu weiterer Veran lassung übergeben werden würde. Mehrere Beschwerden wurden dadurch hinfällig, daß die betreffenden Sortimentsbuchhändler die Behauptung auf stellten, daß die betreffenden Bücherkäufer Wieder verkäufer seien. Wenn wir uns auch mit dieser Rechtfertigung zufrieden geben mußten, so haben wir doch aus der ganzen Art und Weise des Vorgehens den Einaruck erhalten, daß die Handlungsweise der betreffenden Sortimentsfirmen nicht ganz einwandsfrei war. Wir richten an alle unsre Mit glieder das dringende Ersuchen, nur solche Käufer als Wiederverkäufer auzuerkennen, die tatsächlich solche sind, d. h. die aus dem Büchervertrieb ein Gewerbe machen. Der bei dem Vorstand eingelaufenen Klage eines ent lassenen Angestellten hat der Vorstand keine Folge gegeben, da sie sich als Racheakt gegen den früheren Chef dar stellte. Nach langen Verhandlungen, mündlichen und schrift lichen Auseinandersetzungen, können wir heute unfern Mit gliedern die erfreuliche Tatsache melde», daß die Firma A. Jandorf L Co. sich bereit erklärt hat, die Satzungen des Börsenvereins anzuerkennen und die Verkaufsbestimmungen einzuhalten. Noch einer Angelegenheit, die den Vorstand beschäftigt hat, müssen wir Erwähnung tun Ein Mitglied der Vereinigung war beschuldigt worden, bei Verkäufen im Ladenpreise von 3 Rabatt gegeben und sich dadurch gegen Z 1 unsrer Verkaufsbestimmungen vergangen zu haben. Da das Mitglied auf Anfrage die Verfehlung zugeben mußte, haben wir ihin mitgeteilt, daß es in Zukunft nur Rabatt bei Einkäufen über 3 ^ geben dürfe. Wir haben also lediglich das Mitglied verwarnt und ihm die Bedeutung dieses Paragraphen klargelegt, ohne ihm eine Buße aufzuerlegen. Das Mitglied hat sich aber mit diesem Bescheid nicht beruhigt, hat vielmehr eine Feststellungs klage gegen den Vorstand anhängig gemacht und das Gericht angerufen, es möge erklären, daß die betreffende Stelle des Z 1 besagen solle, daß schon von 3 ^ an ein Rabatt ge währt werden darf. Da der Prozeß noch schwebt, enthalten wir uns jeder weitern Kritik, können jedoch nicht umhin, unser Befremden darüber auszudrücken, daß ein Mitglied die 695»
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