Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060528
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190605282
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060528
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-05
- Tag1906-05-28
- Monat1906-05
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5326 Nichtamtlicher Teil. 121, 28 Mai 1906 zur Kantate-Messe 1905 konnte der Vorstand in ausgiebiger Weise Stimmen übertragen, während eine Anzahl Voll machten für Stimmvertretung nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie verspätet an den Vorsitzenden gelangten. Wir richten an diejenigen Herren Kollegen, die zur Ostermesse dieses Jahres nicht nach Leipzig reisen, die Bitte, die ausgestellten Vollmachten dem Vorsitzenden zu übersenden; diejenigen Herren, die Stimmvertretnngen zu übernehmen geneigt sind, wollen uns diese Erklärung ebenfalls bald zu kommen lassen. Den Vorschlägen des Wahlausschusses des Börsenvereins für die zur diesjährigen Kantate-Versammlung vorznnehmen- den Neuwahlen haben wir zugestimmt. Aus Anlaß des hundertjährigen Bestehens der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig hatte der Vorstand beschlossen, Herrn Albert Brockhaus persönlich die Glückwünsche der Ver einigung zu Überbringer! und ihm eine Erinnerungsgabe au den denkwürdigen Tag zn überreichen. Der Vorstand war durch die Herren Siegismund, Kreyenberg und Prager ver treten, die auch die Vertretung der Vereinigung bei der Delegierten-Versammlung in Weimar übernahmen. Es ist dem Vorstand eine große Genugtuung, festzu stellen, daß die Vereinigung wie in früheren Jahren auch im verflossenen rege und freundliche Beziehungen zum Börsen- vereins-Vorstand unterhalten durfte und auch mit den ein zelnen Kreis- und Ortsvereinen gehegt und gepflegt hat. Ermöglichen uns doch diese freundnachbarlichen Beziehungen, Differenzen, die durch das Übergreifen in die Zuständigkeit andrer Kreise und Ortsvereine nicht ausbleiben, schneller und friedlich aus der Welt zu schaffen. Zu unsrer Freude können wir berichten, daß im ver flossenen Vereinsjahr eine bewußte Übertretung der Ver kaufsbestimmungen fast niemals Veranlassung war, gegen Mitglieder einzuschreiten; den Verfehlungen lag zum Teil eine falsche Auffassung oder Auslegung der Satzungen zu gründe, und wir sind, von seltnen Ausnahmen abgesehen, leicht und glatt zur Beilegung und Ausgleichung der Diffe renzen gekommen. Zahlreich waren wiederum die Klagen wegen Angebots von Schulkalendern; die Manipulation einer Firma, Schülern, die ein auf einem Stundenplan abgedrucktes Rätsel lösen, einen Schülerkalender kostenfrei zu geben, mußte der Vorstand als mit den Vcrkaufsbestimmungen unvereinbar zurückweisen; die betreffende Firma hat erklärt, in Zukunft Ankündigungen von Zugaben in dieser oder ähnlicher Form unterlassen zu wollen. In einem andern Fall handelte es sich um die Bei gabe eines wertvollerer Kalenders; wir schrieben der betreffen den Firma, daß diese Gratisbeigabe in keinem Fall als er laubt angesehen werden könne und daß wir verlangen müßten, daß sie in Zukunft ähnliche Beigaben unterlasse. Der Vorstand hat auch in diesem Fall angenommen, daß die betreffende Firma in gutem Glauben gehandelt hat, und hat von einer weitern Verfolgung der Angelegenheit abgesehen. Gegen drei Berliirer Sortimentsfirmen ivar Klage ge führt worden, daß sie im Lieferantenverzeichnis eines kauf männischen Vereins als Handlungen aufgeführt seien, die Bücher mit 5 Prozent Rabatt liefern. Alle drei Firmen konnten glaubwürdig Nachweisen, daß sie ohne ihr Wissen in das Lieferantenverzeichnis ausgenommen seien und daß sie bei dem Vereinsvorstand die Streichung des Rabattangebots gefordert hätten. Eine ähnliche Beschwerde lag gegen vier Firmen eines Vororts vor, die als Lieferanten eines Lehrervereins rabatt ähnliche Gutschriften gewähren sollten. Auch diese Firmen haben sofort die bedingungslose Erklärung abgegeben, daß sie für die Entfernung der Anzeige Sorge tragen würden. Ähnlich liegt die Sache bei der Anzeige des Vorstandes eines technischen Vereins, daß eine Berliner Firma bei Bar zahlung Rabatt in verschiedener Höhe gewähre. Wir haben durch Rückfrage bei der betreffenden Firma erkundet, daß die Anzeige auf einem Mißverständnis beruhe und in dieser Form nicht von ihr abgegeben sei. Die Firma habe ge glaubt Rabatt zubilligeu zu dürfen, wenn er der Unter stützungskasse des Vereins zugefühlt werde. Sie sei aber bereit, von diesem Angebot zurückzutreteu, wenn eine Rabatt abgabe auch in dieser Form unzulässig wäre. Wir haben ihr mitgeteilt, daß eine solche Vergünstigung als verschleiertes Rabattangebot angesehen werden müsse; nur gegen frei willige Zuwendungen, unabhängig von dem Bezug und dessen Höhe, au die Hilfskassen des Vereins könnte natürlich der Vorstand keine Einwendungen erheben. Die Anzeige wurde darauf zurückgezogen. Wiederum hat den Vorstand eine Reihe von Beschwer den beschäftigt, die auf die falsche Auslegung der Restbuch handelsordnung zurückzuführen waren. Es handelte sich um die Auslage von scheinbar neuen Büchern zu erheblich herabgesetzten Preisen, in welchem Falle dem Vorstand der Nachweis geführt wurde, daß die betreffen den Werke aus dritter Hand bezogen waren; sodann gab uns ein Artikel in einem Fachblatte Gelegenheit, an eine hiesige Sortimentsbuchhandlung die Aufforderung zu richten in Zukunft den Anforderungen des Z 5 der Restbuchhandels ordnung ausreichend Rechnung zu tragen, da Ausdrücke wie »Ausnahmepreise« nicht genügten. In einem andern Falle handelte es sich um den Ver kauf von Artikeln in Warenhäusern zu unglaublich billigen Preisen, trotzdem die Ladenpreise noch bestanden. Wir haben bei dem Verleger die Aufhebung der Ladenpreise veranlaßt. Gegen zwei Schülbücherlieferanten lagen Beschwerden vor wegen unzulässiger Rabattabgabe bei Schulbücher verkäufen. Dem einen haben wir eine Buße von 25 auferlegt; er unterschrieb den Verpflichtungsschein und hinter legte ein Kautionsakzept im Betrage von 300 während der andre Lieferant, bei dein der Fall wesentlich milder lag, ebenfalls den Verpflichtungsschein ausstellte und 100 ^ in einem Schuldschein hinterlegte. Das Ersuchen einer Firma, ein hinterlegtes Kautions akzept zurück zu erhalten, mußte vom Vorstand abgelehut werden, da er nach wie vor der Meinung war, daß die Firma nicht genügende Garantien für die Einhaltung der Ladenpreise biete. Es wurde ihr anheimgestellt, den An trag auf Rückgabe des Dokuments in Jahresfrist zu wieder holen. Einigen Beschwerden konnte keine Folge gegeben werden, da kein Beweismaterial beigefügt war; zurückgewiesen wurden ferner mehrfach Klagen, weil der Vorstand nach Einsicht der betreffenden Unterlagen zu der Ansicht kam, daß keine Verstöße gegen die Satzungen in ihnen gefunden werden konnten; so in einer Klage eines Kreisoereins gegen eine Berliner Firma, die Agenten sucht und diesen für Vermittlung von Verkäufen eine Provision gewährt, ferner in einer Beschwerde gegen eine Verlagsbuchhandlung, in der dieser vorgeworfen wird, daß sie sich auch zur Besorgung von Sortiment empfehle. Andre Klagen hatten deshalb keinen Erfolg, weil die beklagten Firmen, die gegen die Satzungen verstoßen haben sollten, nicht aufzufinden waren, aber auch weil uns die Mittel zum Einschreiten fehlten. Vom Börsenverein empfingen wir die Mitteilung, daß er eine Berliner Verlagsbuchhandlung auf das Unzulässige eines Angebots zu herabgesetzten Preisen aufmerksam gemacht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder