112, 16. Mai 1906. Künftig erscheinende Bücher. 4947 In ca. 4 Wochen erscheint: Reichs- und Landes-Lotteriestrafrecht im Gebiete der preußischen Lotteriegemeinschaft (Preußen, Lessen, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Anhalt, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Mecklenburg - Strelitz, Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg - Sonders hausen, Schaumburg-Lippe, Lippe, Neuß ä. L., Neuß j. L., Lübeck) Handbuch für die Strafrechtspraxis und den Lotterieverkehr. Von vr. Wilhelm Rönnberg Landgerichtsrat. ca. 24 Bogen gr. 8°. Preis broschiert ca. M. 7.50 ord., 3 cond. 25°/vj bar 33Vs/°/g und 11/10. Da die Materie des Lotteriestrafrechts bisher nur spärlich behandelt worden ist, so dürste dieses Werk einem tatsäch lichen Bedürfnis entsprechen. Wer in der Lotteriestrafrechtspflege tätig gewesen ist, wird sich leicht vergegenwärtigen, wie ihm bei den einfachsten Sachen auf Schritt und Tritt Zweifel und schwierige Fragen entgegengetreten sind. Die Wandlungen, die sich im Lause der letzten Jahre aus dem Gebiete des deutschen Lotteriewesens vollzogen, haben das Bedürfnis nach einer möglichst eingehenden Bearbeitung des Lotteriestrafrechts nur gesteigert. Das umfangreiche Buch seht sich aus folgenden fünf Teilen zusammen: Teil I behandelt die Lotterieverträge, ihre Entstehung und Bedeutung. Teil II gibt einen eingehenden Kommentar der in Betracht kommenden Reichsgesche, soweit sie das Glücksspiel betreffen, nämlich: des Reichsstrafgesetzbuchs, des Reichsgesetzes über Prämieninhaberpapiere, der Gewerbeordnung, des Reichsgesetzes über Abzahlungsgeschäfte, des Reichsstempelgeseyes und des im vorigen Jahre erlassenen Reichsgesehes über die Wetten bei Pferderennen. Teil lll kommentiert die die Materie behandelnden Landesgesetze der 17 Bundesstaaten, soweit sie nicht im Teil IV behandelt werden, in welchem das allen Staaten gemeinschaftliche „Lotteriegesetz" fast bis in die kleinsten Fragen erläutert wird. Teil V untersucht gründlich die Frage der Gültigkeit der landesgesctzlichen Spiel- und Kollekturverbote gegenüber dem Reichsrccht, und zwar gegenüber dem Strafgesetzbuch, der Neichsverfaffung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Es beschränkt sich die Arbeit also nicht auf das Reichs- und Landeslotteriestrasrecht der 17 Bundesstaaten der neuen preußischen Lotteriegemeinschast, sondern sie verbreitet sich auch über das gesamte Glücksspielstrafrecht und geht auch auf die einschlägigen Fragen des BGB. ein. Zweck und Ziel dieses umfangreichen Werkes, bei welchem der Verfasser besonderes Gewicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und der höchsten Landesgerichtshöfe gelegt hat, ist denjenigen, welche die in Betracht kommende» Gesetze anzuwenden haben, wie auch denen, die sich mit ihnen nicht, was so überaus leicht möglich ist, in Konflikt bringen wollen, die Orientierung zu erleichtern. Lxmd in Land damit geht der Zweck, die mannigfachen schwierigen Fragen, die das Lotterierecht in sich birgt, möglichst gründlich zu untersuchen und die Wege, welche Gesetzgebung und Rechtsprechung gewandelt sind, kritisch zu beleuchten. 8W" Abnehmer sind: Richter, Behörden, Bibliotheken, Banken, Anwälte, Kollekteure, Lotterie geschäfte u. a. nicht nur im Gebiete der Lotteriegemeinschaft, sondern im ganzen Deutschen Reiche, sowie über dessen Grenzen hinaus in Österreich-Llngarn, der Schweiz usw. "MW Wir bitten, zu verlangenI Rostock i. M., 15. Mai 1906. C. I. E. Volckmann (Volckmann L Wette) Verlagsbuchhandlung.