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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1906
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- Deutsch
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^ 108, 11. Mai 1906. Nichtamtlicher Teil. 4747 Die Entscheidung über Zulänglichkeit des geführten Nachweises steht dem Vorsteher des Bestellpostamts zu. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn das Geschäft mehreren Personen gehört. Zur Empfangnahme von Postsendungen an eine nicht eingetragene Firma mit mehreren Gesellschaftern sind diese nur in Gemeinschaft berechtigt, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ein andres be stimmt ist. Müssen die Teilhaber der Firma gemeinschaftlich handeln, so darf die Aushändigung von Postanweisungen an ein zelne Gesellschafter nur stattfinden, wenn sämtliche Firmeninhaber gemeinschaftlich eine Vollmacht dahin ausstellen, daß jeder von ihnen für sich allein oder daß ein bestimmter Gesellschafter zur Empfangnahme der Postsendungen ermächtigt ist. Postsendungen an Gesellschaften im Sinne des Bürger lichen Gesetzbuchs, Z 705 ff., werden den Gesellschaftern ausge händigt, denen durch den Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte übertragen worden ist. Die Bestellpostanstalten fordern den Gesellschastsvertrag ein und fertigen für die Akten von den die Geschäftsführung betreffenden Stellen beglaubigte Abschriften an. Falls die Zusendung des Gesellschaftsvertrags verweigert wird, so lassen die Bestcllpostanstalten einen beglaubigten Auszug des Gossllschaftsvertrags von der Gesellschaft bei- bringen. Sind in dem GesellschaftLvortrag die zur Ge schäftsführung beauftragten Personen nicht benannt, oder besteht ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht, so haben die Bestellungs - Postämter in geeigneter Weise die zur Empfangnahme von Postsendungen berechtigten Personen zu er mitteln. Ebenso wird hinsichtlich der Bestellung von Postsendungen an nicht eingetragene Genossenschaften und Vereine, sowie an Direk tionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäftsstellen re. verfahren. Die auf Gegenseitigkeit beruhenden Gesellschaften oder An stalten, z. B. Lebens-, Feuer-, Unfall-, Hagelversicherungsgesell schaften, Landes- und Provinzialbrandkassen, Pensions-, Witwen- und Waisenkassen, haben ihre Berechtigung zur Empfangnahme von Postsendungen durch Vorlegung von Urkunden nachzuweisen, aus denen hervorgeht, daß die beteiligten Personen in satzungs mäßig vorgeschriebener Weise zu Vertretern (Subdirektoren, General agenten, Agenten) der Gesellschaft bestellt sind. Bei Subdirektionen, Generalagenturen, Agenturen solcher Gesellschaften oder Anstalten, die nicht auf Gegenseitigkeit begründet, sondern auf Erwerb ge richtet sind, wird von den Gerichten hinsichtlich der Zulassung zur Eintragung in die Handelsregister nicht gleichmäßig verfahren. Lehnen die Gerichtsbehörden die Eintragung ab, so würde der Nachweis zur Empfangsberechtigung von Postsendungen in der selben Weise zu führen sein, wie es vorstehend für die auf Gegen seitigkeit beruhenden Gesellschaften oder Anstalten angegeben ist. Unterhält eine Firma an einem andern Orte ein Zweig geschäft, so ist für die Aushändigung der nach diesem Orte an die Firma oder an das Zweiggeschäft gerichteten Postsendungen zu unterscheiden, ob die Geschäftsstelle eine handelsgerichtlich ein getragene Zweigniederlassung bildet, oder ob sie ohne Eintragung in das Handelsregister betrieben wird. Bei eingetragenen Zweig niederlassungen wird nach den für eingetragene Handelsfirmen geltenden Vorschriften verfahren, bei den übrigen Zweignieder lassungen hat die Firma zum Nachweise drr Empfangsberech tigung des Geschäftsvertreters eine auf dessen Namen lautende Postvollmacht bei der Bestellungspostanstalt des Zweiggeschäfts niederzulegen. Bedingung für die Aushändigung an nicht eingetragene Zweiggeschäfte ist jedoch, daß an deren Sitze keine mit der Firma des Auftraggebers gleichlautende Firma sich befindet. Die Postvollmacht am Orte des Zweig geschäfts wird danach der Postanstalt am Orte der Haupt niederlassung der Firma zur Einsicht und Prüfung übersandt. Vollmachten für Zweiggeschäfte solcher Handelsfirmen, deren Hauptniederlassung sich im Ausland befindet, dürfen nur von In habern oder Prokuristen ausgestellt werden, die als solche in ein deutsches Handelsregister eingetragen sind. Werden derartige Postvollmachten im Ausland ausgefertigt, so müssen sie von deutschen Konsularbehörden rc. beglaubigt sein. 5. Prokuren. An einen für eine Handelsniederlassung' be stellten Prokuristen erfolgt die Aushändigung von Postsendungen, sobald die Erteilung der Prokura in die Handelsregister einge tragen und bekannt gemacht oder bis zur Veröffentlichung durch eine gerichtliche Bescheinigung über die Anmeldung nachgewiesen ist, ohne daß es der Einreichung einer Postvollmacht oder einer Abschrift der Prokura an die Bestellungs-Postanstalt bedarf. Ist mehreren Personen gemeinschaftlich Prokura (Gesamt- oder Kollektiv prokura) erteilt, so sind diese Personen nur gemeinsam zur Em pfangnahme von Postsendungen berechtigt. Wird eine Prokura im Handelsregister gelöscht, oder wird der Postanstalt die Auf hebung einer Prokura von dem Geschäftsinhaber mitgeteilt, so wird die Aushändigung von Postsendungen, die für die Firma eingegangen sind, an den gewesenen Prokuristen sofort eingestellt. 6. Erlöschen, Übergang und Liquidation von Firmen, Genossenschaften rc. Erlischt eine Einzelfirma, so werden die an sie eingehenden Postsendungen noch während eines zur Ab wicklung der Geschäfte erfahrungsgemäß ausreichenden Zeitraums von einigen Monaten an den bisherigen Geschäftsinhaber oder an dessen legitimierten Rechtsnachfolger ausgehändigt. Im Fall der Auflösung einer Gesellschaftsfirma, z. B. einer offenen Han delsgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Aktiengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder eines eingetragenen Vereins, erfolgt, wenn nicht das Konkurs verfahren eröffnet oder eine besondre Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart worden ist, die Liquidation. Von ihrem Eintritt ab werden die noch eingehenden Postsendungen an die im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren oder an die sonst mit der Auseinandersetzung beauftragten Personen ausgehändigt. Geht ein Handelsgeschäft auf einen andern Inhaber iiber und setzt es dieser unter der bisherigen Firma oder mit einem das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatze fort, so ist der neue Ge schäftsinhaber zum Empfange der unter der Aufschrift der bis herigen Firma eingehenden Postsendungen berechtigt. Wird das Geschäft zwar fortgesetzt, von dem neuen Inhaber jedoch eine von der frühern abweichende und ein Nachfolgeverhältnis nicht an- deutendc Firma geführt, so können dem Erwerber des Geschäfts die unter der Aufschrift der frühern Firma noch eingehenden Post sendungen nur dann ausgehändigt werden, wenn der bisherige Geschäftsinhaber sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Entstehen nach den Bestimmungen des Vertrags, durch den das Geschäft auf einen andern Inhaber übergegangen ist, Zweifel darüber, ob der neue Inhaber nach dem Willen der Vertrag schließenden zur Empfangnahme der an die bisherige Firma noch eingehenden Postsendungen berechtigt sein sollte, und lassen sich diese Zweifel nicht dadurch beseitigen, daß entweder der Erwerber oder der bisherige Geschäftsinhaber ausdrücklich in die Aus händigung an den andern einwilligt, so werden diese Post sendungen vorderhand überhaupt nicht ausgehändigt, sondern postseitig als unbestellbar behandelt. Mit der Auflösung der Firma verlieren Postvollmachten ihre Gültigkeit; bei Fortführung der bisherigen Firma durch andre Inhaber dagegen bleiben sie so lange in Kraft, bis etwas Gegenteiliges von dem neuen Inhaber bestimmt wird. Jeder Briefträger, überhaupt jeder bestellende Bote, der Post sendungen auszuhändigen hat, führt bei jedem Bestellgang ein Verzeichnis bei sich, in dem die in seinem Bezirk vorhandenen Handelsfirmen eingetragen sind unter gleichzeitiger Angabe der Personen, die zur Empfangnahme von Postsendungen berechtigt oder bevollmächtigt sind. III. »Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Voll machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niederzulegcn.» Jm allgemeinen werden zu Vollmachten, durch welche Em pfänger Dritte zur Empfangnahme der an sie gerichteten Post sendungen ermächtigen, Formulare verwendet, die für Rechnung der Postkasse von der Postocrwaltung angeschafft sind, und un entgeltlich an solche Personen geliefert werden, die solche Voll machten auszustellen beabsichtigen. Mit diesem Formular können auch mehrere Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 621»
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