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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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4746 Nichtamtlicher Teil. 108, 11. Mai 1S06. Der Vorsteher der Bestcllungspostanstalt regelt die Bestellung derart, daß die Bestellzeiten sich zweckmäßig an die ankommenden Posten anschließen, und sorgt dafür, daß die Bestellung möglichst früh angetreten und in der kürzesten Frist ausgeführt werde. In großen Städten dürfen zur Entlastung der ersten Morgenbestellung Drucksachen mit Ausnahme von Zeitungen, Börsenberichten, Kurs zetteln und andern, ihrer Natur nach eine schleunige Bestellung erfordernden Sendungen im Fall des Bedürfnisses auch auf un mittelbar folgende, weniger belastete Bcstellgänge verteilt werden. Die Auswahl der zurückzustellenden Sendungen wird jedoch nicht den Briefträgern überlassen, vielmehr nach besondrer Festsetzung des Postamtsvorstehers durch den oder die Beamten bewirkt oder geleitet, die die Abfertigung der Briefträger besorgen oder beauf sichtigen. Die Briefträger selbst sind nicht berechtigt, Gegenstände von einem Bestellgang zum andern willkürlich zurückzulasscn, son dern müssen bei jedem Bestellgang alle ihnen übergebenen Gegen stände abtragen. Bet der Landbestellung ist als Regel anzusehen, daß die Land briefträger die Ortschaften, Vorwerke rc. stets in derselben Reihen folge belaufen, damit sowohl auf pünktliche, gleichmäßige über- kunft der Postsendungen als auch auf sichere Gelegenheit zur Auslieferung gerechnet werden kann. Für die Bestellung an Sonntagen und allgemeinen Feier tagen gelten folgende Regeln: In den Postorten selbst hat eine einmalige Bestellung, in der Regel am Vormittag, stattzufinden, die während des Hauptgottcsdienstes tunlichst zu ruhen hat. Nach Landorten ruht die Bestellung gänzlich am Karfreitag, ersten Osterfeiertag, Himmelfahrtstag, ersten Pfingstfeiertage, Bußtag und ersten Weihnachtsfeiertag und in katholischen Gegenden am Fron- lcichnamstag. An den übrigen Sonn- und Feiertagen findet eine Briefbestellung statt in den Orten, wo sie nach dem Umfange des Verkehrs im Bedürfnis liegt. Der Bestelldienst hat aber während der ortsüblichen Kirchenstunden zu ruhen. Die Bestell gänge werden daher tunlichst so gelegt, daß die Landbricfträger die Kirchorte während des Gottesdienstes nicht berühren. Z 39. An wen die Bestellung geschehen muß. I. »Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten.- Wenn über das Vermögen eines Empfängers Konkurs er öffnet ist, so sind nach Z 121 der Konkursordnung — in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzblatt Seite 635) — die Post- und Telegraphenanstalten verpflichtet, auf Anordnung des Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner ein gehenden Postsendungen und Telegramme dem bestellten Ver walter der Konkursmasse auszuhändigen. Das Gericht kann die Anordnung auf Antrag des Gemeinschuldners nach Anhörung des Konkursverwalters aufheben oder beschränken. Diese Anordnung findet auf Postaufträge zur Einziehuug von Geldbeträgen oder zur Einholung von Wechselakzepten indessen keine Anwendung. Diese werden so behandelt, als ob das Konkursverfahren nicht er öffnet wäre. Für Prokuristen und Postbevollmächtigte ruht für die Dauer des Konkursverfahrens die Empfangsberechtigung für Postsendungen überhaupt; nach seiner Beendigung tritt sie wieder in Wirkung. Dagegen kann der Verwalter der Konkursmasse einen Dritten zum Empfange von Sendungen an den Gemcin- schuldner bevollmächtigen; hierfür ist aber eine etwa bereits hinter legte Vollmacht über die an den Konkursverwalter selbst ge richteten Sendungen nicht als ausreichend anzusehen. Postsendungen an Personen, die auf Grund des Reichsstraf- gcsetzbuchs oder der Landesgesetze in einer Familie zur Zwangs erziehung untergebracht sind, sind dem mit der Zwangserziehung beauftragten Familienoberhaupt, Dienstherrn rc. auszuhändigen, sofern dies von der zuständigen Landesbehörde beantragt wird. Einschreibsendungen rc. werden jedoch als unbestellbar behandelt. Sind Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen oder Einschreibsendungen an Eheleute oder namentlich bezeichnet« Familienmitglieder, Miteigentümer oder Miterben oder an mehrere Personen, die zusammen ein Geschäft betreiben oder in sonstiger Verbindung stehen, ohne daß sie eine Handelsfirma bilden, gemeinschaftlich gerichtet, so findet die Bestellung nur an alle in der Aufschrift der Sendung benannten Personen gemein schaftlich gegen Quittung aller statt. Einer einzelnen von ihnen können solche Postsendungen nur ausgehändigt werden, wenn die Personen eine Vollmacht gemeinschaftlich ausfertigen, durch die jede für sich allein oder eine bestimmte Person zur Empfangnahme solcher Postsendungen ermächtigt wird. II. -Für die Empfangsbercchtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Cinzelfirmen und Handelsgesellschaften), Genossen schaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-Genoffen- schafts- und Vereinsregister eingetragen sind, die über die Ver tretungsbefugnis in die Register eingetragenen Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Gesell schaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht nament lich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher rc. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft ausweist.« Die für den Postdienstbetrieb in Betracht kommenden gesetz lichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Handelsfirmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Gesellschaften sind im Handelsgesetzbuch mit enthalten. Hin sichtlich der Aushändigung von' Postsendungen wäre infolgedessen folgendes zu beachten. 1. Eingetragene Handelsfirmen. Ist als Inhaber nur eine Person eingetragen lEinzelfirma), so erfolgt die Aushändi gung an diese Person. Ist eine Handelsgesellschaft Inhaberin der Firma, so ist zu beachten, ob sie eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Aktiengesellschaft oder eine Ge sellschaft mit beschränkter Haftung bildet. Bei einer offenen Handelsgesellschaft ist zur Empfangnahme ein jeder der in die Handelsregister eingetragenen Gesellschafter berechtigt, soweit nicht etwa eine Beschränkung der Befugnis einzelner Gesell schafter zur Vertretung der Gesellschaft in die Register eingetragen und bekannt gemacht oder die Bestimmung, daß nur gewisse Ge sellschafter oder mehrere derselben gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten sollen, in gleicher Weise getroffen ist. Bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesell schaft auf Aktien kann die Bestellung an jeden der Gesellschafter erfolgen, die als persönlich haftende Gesellschafter in die Handels register eingetragen sind, sofern nicht etwa eine Beschränkung der Befugnis einzelner dieser Gesellschafter zur Vertretung dieser Ge sellschaft in die Register eingetragen und bekannt gemacht oder die Bestimmung, daß nur gewisse Gesellschafter oder mehrere der selben gemeinschaftlich die Firma vertreten sollen, in gleicher Weise getroffen ist. Bei einer Aktiengesellschaft ist die Bestellung an deren Vor stand zu bewirken; besteht dieser aus mehreren Personen, so sind diese nur gemeinsam zur Empfangnahme von Postsendungen be rechtigt, sofern nicht im Handelsregister darüber anders be stimmt ist. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschieht die Bestellung in Übereinstimmung mit dem Gesetz, betreffend die Ge sellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung vom 20. Mai 1898, an den Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer er nannt, so sind diese nur gemeinsam zur Empfangnahme von Postsendungen berechtigt, sofern nicht im Handelsregister eine andre Bestimmung getroffen worden ist. 2. Eingetragene Genossenschaften. In Übereinstimmung mit dem Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften in der Fassung vom 20. Mai 1898, werden Postsendungen an eingetragene Genossenschaften an deren Vorstand bestellt. Zur Empfangnahme sind nur sämtliche Vorstandsmitglieder berechtigt, es sei denn, daß im Genosscnschaftsregister eine bestimmte Person genannt ist. 3. Eingetragene Vereine. Postsendungen an eingetragene Vereine werden an deren Vorstände bestellt unter Beachtung von etwa in das Vereinsregister eingetragenen Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind diese nur gemeinsam zur Empfangnahme von Postsendungen berechtigt, sofern nicht durch die Satzungen ein besonderer Ver treter zum Empfang der an den Verein eingehenden Postsendungen bestellt ist. 4. Nicht eingetragene Firmen. Die Empfangsberechtigung bei nicht eingetragenen Firmen wird postseitig für hinlänglich nachgewiesen erachtet, wenn der Geschäftsinhaber rc. eine orts polizeiliche Bescheinigung vorlegt, daß er der Inhaber rc. ist. Der Nachweis der Jnhaberschaft kann aber auch durch andre, von den Beteiligten zu beschaffende glaubhafte Schriftstücke beschafft werden.
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