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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1906
- Sprache
- Deutsch
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104, 7. Mai 1906. Nichtamtlicher Teil. 4559 Strecker L Schröder in Stuttgart. 4580 "Brieger-Wasseroogel, Der Fall Liebermann. 1 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 4580 *1s,uebnit2 Läitiov. Vol. 3888. Verbotene Druckschriften. Nach dem Urteil der hiesigen Strafkammer vom 5. d. M. sind alle Exemplare des Heftes »20 weibliche Aktstudien nach der Natur«, mit Ausnahme des ersten Bildes, eine sitzende, zum größten Teil bekleidete weibliche Figur darstellend, sowie die zur Herstellung benutzten Platten und Formen einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Duisburg, 26. April 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Nach dem Urteil der hiesigen Strafkammer vom 7. d. M. sind alle Exemplare von »Die Schönheit des Weibes in 10 Aktstudien« sowie die zur Herstellung benutzten Platten und Formen einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Duisburg, 26. April 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2162 vom 4. Mai 1906.) Nichtamtlicher Teil. Rußland und die Berner Literarkonvention?) (Vgl. Nr. 100 d. Bl.) Neue Beratungen in der vorstehenden Angelegenheit haben in St. Petersburg am 13. und 14. (26. und 27.) April d. I. stattgefunden unter dem Vorsitz des Leiters des Ministeriums des Handels und der Industrie, M. M. Fedorow. Teilnehmer waren: Vertreter der ver schiedenen Ressorts, wie die Abgeordneten der Kaiser lichen Theatergesellschast Moltschanow und Arbenin, der Akademiker S. F. Oldenburg, die Schriftsteller I. I. Jassinskij, P. P. Gnjeditsch, K. B. Sliosberg. M. I. Kulischer, S. N. Syromjatnikow, Vertreter von Fachwerken, u. a. Der Vorsitzende eröffnet« die Sitzung mit einer Rede, in der er auf die Bedeutung der internationalen Konvention hinwies, verbreitete sich über die Geschichte der Frage, wies auf die früheren partiellen Vertrüge Rußlands hin und sprach den Wunsch aus, die veraltete und zurückgebliebene Gesetz gebung Rußlands möchte erneuert werden. Der Vertreter des Justizministeriums griff die Berner Konvention an, die er für ungenügend und beengend hält. M. M. Fedorow verteidigte die Berner Konvention; er hält sie für genügend elastisch. Aber darum handle es sich gar nicht. Gewöhnlich werde in Rußland die Frage so gestellt: ist der Beitritt zur Konvention für uns vorteil haft oder nicht? Das Ministerium des Innern meine, der Beitritt sei für uns nicht vorteilhaft; es habe dabei aber die Lage zweier Länder verglichen, von denen das eine Seide und Delikatessen habe, das andre nur grobes und rohes Material. Er (Redner) dagegen meine, der Beitritt zur Konvention sei vorteilhaft. Vor allem sei es eine Verletzung der elementaren Gerechtigkeit, wenn man die Freiheit des Übersetzens zulasse; dies werde ungünstig auf die Sitten wirken. Anderseits werde die russische Produktion unter solchen Verhältnissen im Ausland an Ansehen verlieren. Die Früchte fremder Produktion ohne Entschädigung zu ge nießen, sei unbedingt ein Fehler; man solle sich also von der Neigung einer Aufmunterung der Übersetzer lossagen. Der Rechtsanwalt G. B. Sliosberg meinte, die Grund frage laufe nicht auf Vorteil oder Nichtvorteil hinaus, aber man könne nicht auf einem falschen Wege stehen bleiben, denn es handle sich um die Interessen der Verleger und der Autoren. Das sei ein großer Unterschied. Bei der jetzigen Lage der Dinge leide auch das Autorrecht der russischen Gelehrten; insbesondre gäben z. B. viele gelehrte Mediziner *) Nach dem Bericht der -St. Peterburgskija Wjedomosti- (1906, Nr. 81 und 82) bearbeitet von T. Pech. ihre Lehrbücher nicht heraus, weil ihre Arbeit sich nicht be zahlt mache; ausländische Lehrbücher, die im Ausland viel kosteten, würden in Rußland ohne Entschädigung übersetzt und kosteten wenig, wobei sie die russischen vollständig verdrängten. Ferner weise er darauf hin, daß ein in Rußland in deutscher Sprache herausgegebenes Werk hier auch ohne Entschädigung übersetzt werden dürfe, und daß hiergegen die Berner Kon vention nicht schütze, weil diese sich eben nur auf die inter nationalen Beziehungen richte, nicht aber sozusagen auch auf die innere Ordnung. Zu dem allen müsse noch bemerkt werden, daß die Autoren außer den materiellen auch moralische Interessen hätten, und das müsse ein ernster An laß zu gunsten des Anschlusses an die Konvention sein. Der Vertreter des Justizministeriums wies ebenfalls auf den Unterschied zwischen Autorrecht und Privatrecht hin. Er trat für eine gewisse Freiheit der Übersetzung ein. Sei denn die jetzige Freiheit dem Erscheinen guter Über setzungen hinderlich? Eine Beschränkung der Freiheit werde die Sache nur verschlechtern; sie werde in die Hände mono polisierender Verleger gelangen und die Konkurrenz ver nichten. Die Probleme einer abstrakten Gerechtigkeit müsse man verwerfen und nur die Interessen der Bildung und der Kunst im Auge haben. Der Redner protestierte gegen den Beitritt zur Berner Konvention, weil dies bedeuten würde, den Boden für allerlei Bestrebungen verlieren. Am Scküuß der ersten Sitzung wurde der Entwurf eines Vertrags vo^gelegt, der vom Justizminister stammt. In der zweiten Sitzung erhielt nach einer Übersicht des Vorsitzenden über die vorige Sitzung das Wort der Ver treter des Unterrichtsministeriums, Privatdozent A. A. Pilenko. Er ist ein überzeugter Parteigänger des Schutzes der Autorenrechte und führte eine Reihe von Beispielen an, wie schamlose Verleger die ausländischen Schriftsteller ausbeuteten. Dabei sei im Grunde genommen die Frage der Konvention schon entschieden; der Konferenz bleibe also nur übrig, die juridische Technik der Sache auszuarbeiten. Allein Pilenko hält es erst dann für möglich von einer Konvention zu reden, wenn das Gesetz über das Autorrecht selbst geändert sein werde, und deshalb müsse man zuerst den Entwurf des Justizministers prüfen. Der Vertreter des letztern bemerkte, daß der vorliegende Entwurf noch nicht als ministeriell gelten könne, weil er noch der Redaktionskommission angehöre. M. M. Fedorow meinte, die Konferenz könne immer hin, unabhängig von der Prüfung des Entwurfs, die allge meinen Fragen, deren Klarlegung notwendig sei, ihrer Be urteilung unterziehen. So wäre es z. B. interessant, die Meinung der Konferenz über die Grundfrage zu hören, inwie-
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