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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1906
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- Deutsch
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4454 Nichtamtlicher Leit. ^ 102, 4 Mai 1906. deutung mehr. Es kann sich also vernünftigerweise, wenn man die Berechtigung einer Nation anerkennt, ihre großen Geister kennen zu lernen, nur um eine Frist handeln, nach der die Werke noch dem herrschenden Geschmack entsprechen. »Wer wird nicht einen Klopstock loben« usw.! Ist das finanzielle Interesse der Erben eines Werks an diesem er loschen, so pflegt es auch wertlos für die Allgemeinheit zu sein. Es liegt aber, wenn geldliche Fragen mitspielen, so sehr in der egoistischen Natur der meisten Menschen, den Grundsatz »Halte was Du hast« zu befolgen, daß es sonder bar berührt, wenn man liest, der Reichskanzler hätte sich an die Genossenschaft deutscher Tonkünstler mit der Frage gewandt, ob sie mit der jetzigen Schutzfrist zufrieden wären. Die Überflüssigkeit einer solchen Fragestellung scheint mir so groß, daß ich an der Wahrheit der Meldung zweifle. Könnte man über diese Frage ein Plebiszit veranstalten, so wäre es ebenso zweifellos, daß man das gegenteilige Ergeb nis erzielte. Daß es ein ewiges Urheberrecht, nicht nur vom prak tischen, sondern auch vom moralischen Standpunkt, nicht geben kann und darf, glaube ich gezeigt zu haben. Sowie man aber die Gründe anerkennt, kann es sich nur mehr um die Schätzung der größten Angemessenheit der Frist handeln. Zuzugeben ist, daß hier die Meinungen je nach dem Interesse, das man bei seiner Stellungnahme verfolgt, auseinander gehen können. Das schwerstwiegende Interesse scheint mir dasjenige der Allgemeinheit zu sein, das demjenigen des einzelnen vorangehen muß, um so mehr, als nicht dem Schöpfer des Werks sein fernerer Ertrag entzogen wird, sondern seinen mehr oder weniger entfernten Erben, die an der Entstehung durchaus unschuldig sind und trotzdem jahr zehntelang die Früchte gepflückt haben Man belasse es des halb bei der geltenden Frist, die beiden Teilen gerecht wird Ich bin mir bewußt, daß ich in vorstehenden Ausführungen nichts wesentlich Neues vorbringe; aber es ist manchmal nicht überflüssig, auch alte Wahrheiten zu wiederholen, wenn sie nämlich vergessen zu werden scheinen; um so notwendiger ist das, wenn es gilt, der fortschreitenden rücksichtslosen Ver tretung materieller Interessen zu steuern, die nicht danach fragt, ob sie über Leichen hinwegschreitet und Kulturwerte den Geldwerten nur allzuoft hintansetzt. Durch unser ganzes öffentliches Leben geht ein solcher egoistischer Zug; die Reichs und Landesvertretungeu sind seine Börsen, und Kirch turmspolitik ist häufig der leitende Gesichtspunkt bei Beur teilung von Fragen, die für das Geistesleben der Nation von einschneidender Bedeutung sind. G. Hölscher. Wertabschätzung von Verlagsartikeln bei Aufstellung von Inventar und Bilanz. (Vgl. Nr. 40, 80, 86. 89, 96 d. Bl.) Herrn Herbichs Artikel in Nr. 86 des »Börsenblatts« wollte ich ursprünglich unbeantwortet lassen, weil ich der Meinung bin, daß langdauernde theoretische Auseinander setzungen für den Unbeteiligten im allgemeinen des Interesses entbehren, und weil mir solches wiederholte Hin- und Her reden persönlich unsympathisch ist. Nun ist aber inzwischen an mich verschiedentlich die im Grunde nicht unberechtigte Frage gerichtet worden, ob ich denn auf Herrn Herbichs Artikel nichts zu erwidern hätte, ob ich seine Ausführungen anerkenne, usw. Mit Rücksicht hierauf nehme ich nochmals Veranlassung zu einer Erwiderung, beschränke mich aber auf das Folgende: Herr Herbich meint, die Frage, welcher Wert den Vor räten bei Inventaraufnahme beizulegen ist, würde im Z 40 nicht berührt Nun steht doch aber im Gesetz, daß Vermögensgegenstände zu dem Werte eingestellt werden müssen, »der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet«. — Das ist meiner Meinung nach ziemlich klar und verständlich. Die Gesetzgeber können doch nicht ganz spezialisierte Vorschriften über Wertberechnung von Waren und Verlagsartikeln geben. Diese Preise zu finden, bleibt dem Ermessen des Kauf manns, in unserm Falle des Verlegers überlassen. Immer hin enthält auch das Gesetz unter Hinweis auf Z 40 im ß 261 noch bestimmtere Angaben. In Ziffer 2 dieses Paragraphen heißt es, daß Vermögens gegenstände, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu dem Anschaffungs- oder Her stellungspreis anzusetzen sind. Dieser Paragraph steht im Handelsgesetzbuch allerdings unter dem Abschnitt »Aktien gesellschaften«; selbstverständlich gelten aber die darin gege benen Vorschriften auch für Einzelkaufleute, zu denen der Buchhändler zählt, Handelsgesellschaften usw. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift muß Verlagswerken bei Bewertung zum Inventar also der Herstellungspreis bezw. ein je nach den Umständen niedrigerer Preis beigelegt werden, aber nicht der Makulaturpreis durchweg Letzterer kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn den betreffenden Verlagswerken für den Tag der Inventur eben dieser Wert beizulegen ist Ich erkenne aber auch heute an, daß bei Anwendung des Makulatur- und Stampfprcises das Geschäftserträgnis bei fortdauerndem Geschäftsgang nicht beeinflußt und auch die Steuerbehörde nicht geschädigt wird, gebe auch zu, daß diese Wertberechnung sehr bequem und einfach ist und immerhin etwas für sich hat; so lange aber der jetzige tz 40 des Handelsgesetzbuchs noch Geltung hat, darf diese Wertberech nungsmethode bei der Inventarisierung nicht durchweg angewendet werden. Die Bilanz soll ein wahrheits getreues Bild von der augenblicklichen Vermögenslage eines Geschäfts geben. Der durchweg, demnach auch für gute und gangbare Verlagsartikel angewandte Makulaturpreis würde ein der Wahrheit nicht entsprechendes Bild zeigen Wenn große Banken, industrielle Gesellschaften, Aktien gesellschaften rc. ihre Mobilien mit 1 ^ inventarisieren, dann ist das etwas ganz andres als die Bewertung von Waren- oder Büchervorräten. — Bei der Wichtigkeit dieser Frage sind vorstehende Bemerkungen gewiß nicht unnötig. Nun die Steuerfrage! Diese spielt nach meiner Meinung bei dieser Angelegenheit keine allzu große Rolle, mindestens darf sie nicht die Veranlassung geben zur Be wertung von Verlagsoorräten ausschließlich zum Maku laturpreis. Zunächst kann man wohl sagen, daß die deutschen Steuersätze nicht unerträglich hoch sind; dann wird ja der Betrag, der für etwa zu hoch bewertete Verlagsartikel, die sich später als Verlust erweisen, in Frage kommt, in einer einzelnen Verlagshandlung nicht zu groß sein, weil doch jeder Verleger infolge gesetzlicher Vorschrift und aus Eigen interesse schon vorsichtig inventarisieren muß. Angenommen aber, es geschähe dies hier und da nicht, dann wird ja schließlich nicht jede Verlagshandlung jährlich Tausende von Mark Makulatur drucken. Ferner weisen die einzelnen Steuerstufen ganz ansehnliche Abstände auf, so daß der eventuell wirklich zu viel gezahlte Steuerbetrug kein allzu beträchtlicher sein dürfte; endlich wird bei der Steuer einschätzung das Einkommen, der Reingewinn der letzten drei Jahre zugrunde gelegt, wodurch also ein Ausgleich schon von selbst erfolgt und eine zu hohe und ungerechte Be steuerung vermieden wird. Meine Ausführungen über den Geschäftsverkauf an Dritte sollen sich widersprechen!? Jeder, der meine Aus-
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