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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1906
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- Ausgabe
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- 1906-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1906
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- Deutsch
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4452 Nichtamtlicher Teil. ^ 102, 4. Mai 1S06. ist nur der, daß mit dem Besitzwechsel ehemals meistens eine mehr oder weniger starke Lädierung des ersten Eigentümer schädels verbunden war, während sich dieser Wechsel jetzt meist körperlich schmerzloser vollzieht. Nur wo es sich um ganz große Objekte handelt, ist das elftere Verfahren heute noch üblich, mit dem Unterschied freilich, den die moderne Kriegführung bedingt. Also mit der Geschichte von der Ewigkeit des sachlichen Eigentums ist es nichts; dafür könnte aber, so meinen manche, die Ewigkeit des geistigen Eigentums eingeführt werden. Leider ist es damit noch weniger; denn ein geistiges Eigen tum gibt es gar nicht Ich habe das vor einigen Jahren in diesen Blättern klipp und klar nachgewiesen und bin dabei zu dem Schluß gekommen, daß das Urheberrecht nur eine Vielheit von Rechten ist. Nun, sagen die Unentwegten, der Begriff ist uns einerlei: so verlangen wir eben ewige Rechte. Schon Schiller sagt im Tell, daß diese oben am Himmel hängen und daß sie von der bedrückten Menschheit heruntergeholt werden müssen, wenn die Unvernunft der Einzelnen zu groß geworden ist. Mit der Ewigkeit haben aber unsre Gesetzgeber nicht gern etwas zu tun; sie sagen, ewige oder überhaupt schon unbegrenzte Verträge wären wenig stichhaltig. Die Geschichte lehrt uns in der Tal, daß diese Anschauung vieles für sich hat. Wie viele Frieden für ewige Zeit und wie viele Verträge auf unbestimmte Zeit schon diese juristische Weisheit stützen, ist unmöglich auszurechnen. Vor 80 Jahren sind die Werke Goethes schon durch ein ewiges Privileg geschützt gewesen, und die Ewigkeit hat noch nicht 40 Jahre gedauert. Sogar ein Buchhändler, Schlesinger in Berlin, erfreute sich eines ewigen Privilegs für Webers Oberon und andere Werke, aber alle diese Gesetzestafeln sind zerbrochen worden, bevor sich zwei Menschenleben vollendeten. Es ist selbstverständlich, daß derjenige, der an die Ewig keit des »geistigen Eigentums« glaubt, auch den Erfindern und Entdeckern Rechte einräumen muß, die ihm selbst grotesk Vorkommen müßten. Die Erfindung des Wagens, die ganz außerordentlich war, hätte dem unbekannten, zweifellos hervorragenden Geist des grauen Altertums und seinen Erben ein Monopol auf die Verwertung seiner Idee verleihen müssen; die Trompete dürfte in einem Orchester nur mit einem Erlaubnisschein des Erben ihres Erfinders benutzt werden, und in der neuesten Zeit hätte die deutsche Fabrikation von der Schaffung deutscher Klavierspiel apparate absehen müssen. Auf Schritt und Tritt find wir von Erfindungen umgeben. Nach dem Urteil der Verfechter ewiger Rechte müßten diese einen Stempel tragen, der die Entrichtung der Abgabe an die Erben der betreffenden Er finder bekundet. Ist die Ewigkeit der Rechte in der rauhen Wirklichkeit höchst problematisch, so müßte sie es auch in unserm Spezial fall in der Praxis sein. Die Erzählung von der Belohnung des Erfinders des Schachspiels fällt mir ein. Dem König schien es ein billiges und leichtes, ihm die 64 Felder mit stets sich verdoppelnder Zahl von Weizenkörnern zu füllen; er übersah die Tragweite seines Versprechens nicht, um dann die Unmöglichkeit der Erfüllung der scheinbar so be scheidnen Forderung zu erkennen. Auch die Erbschaft eines »geistigen Eigentums« ist ja scheinbar etwas Einfaches; vererbt sich doch auch ein Haus von Generation zu Ge neration! Aber ein körperlicher Gegenstand ist eben nur einmal da, kann zum Nießbrauch für eine bestimmte Zeit verwertet werden oder auch durch einen Zufall untergehen. Wie anders bekundet sich der Besitz des »geistigen Eigentums«, das nur aus einer Anzahl von Rechten besteht! Sie wären in der Tat ewig, könnten nie ausgelöscht werden, und sie würden sich in ihrer Mehrzahl schon nach Verlauf einiger Generationen bei den Teilungen in die schönste Konfusion vererbt haben. Schließlich wären für das geistige Eigentum Familien aktiengesellschaften nötig, deren Vorstand und Aufstchts- rat die Leitung in der zweckmäßigsten Verwertung des geistigen Eigentums in die Hand nehmen müßten. Man denke sich die Erben Ciceros und Xenophons, der Nonne Hroswitha und des Herrn Sebastian Braut im zwanzigsten Jahrhundert! Und wenn es diesen Erben einmal einfallen sollte, die Werke ihrer Ahnen nicht neu herauszugeben, weil diese andre Götter anbeteten als der glückliche Sproß des zwanzigsten Jahrhunderts, oder wenn die Inhaber der Urheberrechte altgriechischer oder römischer Werke ein Syndikat zur bessern Ausbeutung dieser Rechte zu gründen oder zur Erlangung besserer Bedingungen gar zu streiken sich entschlössen, so würden die heutigen Verfechter des ewigen Urheberrechts vielleicht auch ein Haar in der Sache finden, für die sie so warm eintreten. Das ewige Urheberrecht ist praktisch undurchführbar, wie man wohl zugeben wird. Wohl aber könnte man vielleicht die Autorrechte nötigenfalls, wenn man ein besonderes Gesetz über die Vererbung des »geistigen Eigentunis« einführte, etwa 100 oder 200 Jahre wahren. Es ist nicht zu leugnen, daß durch das Freiwerden ge schützter Werke mancher »geschädigt« wird, der bis dahin aus seinem »geistigen Eigentum« Kapital gezogen hat. Zu diesen Leidtragenden pflegt auch der Verleger zu gehören. Wodurch begründet sich aber diese Enteignung? Den Vorteil davon hat die Allgemeinheit, weil der Fortfall des Monopols die Herstellung dadurch verbilligt, daß der leistungsfähigste Verleger die Herstellung übernimmt und die Werke zu der Hälfte, einem Drittel des bisherigen Preises oder noch billiger verkauft Es kann nicht bestritten werden, daß die Allgemeinheit ein hohes Interesse an dem Bekanntwerden mit der zeitgenössischen Nationalliteratur haben muß. Denn in dieser bekundet sich der Stand der Kultur eines Volkes, die von den Großen des Geistes gefördert wird. Für die geistige Volksbildung ist deshalb diese Kenntnis von be sondrer Bedeutung. Sie wird aber weiten Kreisen erst möglich, wenn die Werke der Geistesgrößen zu einem für sie erschwinglichen Preise zu haben sind. Diese Behauptung bedarf nicht des Beweises; denn jedes freigewordene Lebens werk eines hervorragenden Schriftstellers, das in Hundert tausenden von billigen Bänden unter das Volk gelangt, demonstriert diese Wahrheit. Aber die Allgemeinheit hat nicht nur ein Interesse an dem »Freiwerden« der Werke; sie besitzt auch ein Recht darauf, weil der Verfasser nicht als eine Pallas Athene zur Welt kommt, sondern als ein hilfloses Wesen, das durch eine lange Schule hindurchgehen muß, um das leisten zu können, dessen Kenntnis erstrebenswert ist Nur der in der Kultur seines Volkes wurzelnde Mensch vermag diese Kultur zu fördern; sie, das Werk andrer, muß ihm erst erschlossen, überniittelt werden. Nur auf ihrem Boden, mittels der darin steckenden Nährkräfte, vermag der schlummernde Keim zum eignen Baum zu gedeihen, der dann Früchte tragen kann. Das gilt nicht allein von wissenschaftlichen Forschungen, bei denen dieses Aufbauen auf den Errungenschaften andrer nur sichtbarer in die Augen fällt, sondern von allem menschlichen Schaffen überhaupt. Ein aus Afrika importierter Neger vermag in Europa nichts die hiesige Kultur Förderndes zu leisten. Nicht durch Zufall ist das Gemeinsame in den Heroorbringungen belletristischer Schriftsteller, was wir Rich tung oder Stil nennen, zu erklären, sondern aus dem gemein samen Milieu, aus dem sie erwachsen. Dieses Milieu, der all gemeine Kulturstand, ist aber nicht ihr Werk; viel mehr sind sie das Ergebnis ihrer Zeit. Ebensowenig wie ein Elektrotech-
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