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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1906
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- Deutsch
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6. Neuwahlen! Es sind zu wählen: Vorstand: Der erste Vorsteher an Stelle des Herrn Albert Brockhaus-Leipzig; der erste Schatzmeister an Stelle des Herrn Rudolf Winkler-Leipzig; der zweite Schatzmeister an Stelle des Herrn Bernhard Hartmann- Elberfeld. Rechnungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren Hermann Bauhof-Regensburg und Max Kretschmann-Magdeburg. Wahl-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren G, Kreyenberg-Berlin und Hellmuth Wollermann- Vraunschweig. Verwaltungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren Rudolf Brockhaus-Leipzig und Wilhelm Crayen-Leipzig. 8. Etwaige Anträge und Berichte der Abgeordneten ans den Kreis- und Ortsvereinen. Nach Z 4 der Satzungen des Verbandes hat jeder Kreis- und Ortsverein, der Mitglied des Verbandes ist und seine Beitragspflicht erfüllt hat, das Recht, Abgeordnete zu den berufenen Abgeordneten-Versammlungen zu senden, und zwar Vereine bis zu 25 Mitgliedern: einen Abgeordneten, solche von 25—50 Mitgliedern: zwei Abgeordnete und so fort. Der Vorstand des Verbandes der Lreis- und Orts-Vereine im Deutschen Luchhandei. Hermann Seippel. Justus Pape. Otto Meißner. Dichterische Freiheit und Persönlichkeitsrecht. Das Urteil, das die Strafkammer des Landgerichts in Lübeck am 18. April gegen den Schriftsteller Johannes Dose, Verfasser des Romans »Der Muttersohn«, wegen Beleidigung eines Rechtsanwalts in Tondern ausgesprochen hat (vgl. Bbl. Nr. 90), scheint in literarischen und auch in buchhändlerischen Kreisen einigermaßen Verwunderung erregt zu haben, wie der Unterzeichnete aus verschiedenen ihm gewordenen Zuschriften entnehmen konnte. Einem von geschätzter Seite ihm ausgesprochenen Wunsche, sich an dieser Stelle über die prinzipielle Frage zu äußern, kommt er gern nach, freilich nur insoweit, als dies ohne ein ihm nicht mögliches Eingehen auf den konkreten Fall durchführbar ist. Als selbstverständlich ist davon auszugehen, daß der allgemeine Rechtsschutz, den der Staat seinen Angehörigen sowie überhaupt allen mit seiner Rechtsordnung in Be rührung kommenden Personen schuldet, auch gegenüber der dichterischen Schaffenskraft besteht. Die literarische Produktion gibt keinen Freibrief zur Mißachtung der Ehre oder eines sonstigen Rechtsguts, sie berechtigt insbesondere nicht zu einer Ignorierung des Persönlichkeitsrechts, vielleicht des wichtigsten aller Rechte deS Menschen. Könnte die literarische Produktion nicht bestehen, ohne einen solchen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht — um so schlimmer für sie. Bei der Kollision zwischen dem Recht der Persönlichkeit und den literarischen Interessen müssen diese unbedingt und stets dem erster» weichen, und gegenüber dieser selbstverständlichen, aus den elementaren Rechtsbegriffen ohne weiteres folgenden Wahrheit kann dem Einwand, daß dann unter Umständen größte Kunstwerke nicht würden geschaffen werden können, auch nicht die geringste Beachtung beigelegt werden. Man sagt nun, daß weder die Ehre noch ein sonstiges Persönlichkeitsrecht verletzt würde, wenn jemand von dem Dichter — eit vsnis vsrbo — so gezeichnet und geschildert würde, wie er ist, wie er lebt, mit allen Schwächen und Fehlern, vielleicht sogar mit allen Lastern, die ihm eigen sind. Dies ist aber grundfalsch; gerade in dieser öffentlichen Darstellung einer Person als einer lasterhaften, als einer lächerlichen oder verächtlichen liegt eine Verletzung des Rechtsguts der Ehre; gerade in diesem Zurschaustellen mit allen wirklichen oder vermeintlichen Gebrechen liegt eine Beleidigung, und es würde mit den obersten Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung im Widerspruch stehen, wollte man wegen des mehr oder minder künstlerischen Zwecks den Tatbestand der Beleidigung in solchen Fällen verneinen. Die Frage ist ja in den letzten Jahren in Deutschland oft genug behandelt worden; nicht nur der Bilse-Roman wenig erfreulichen Andenkens hat dazu Anlaß gegeben, sondern auch mit Rücksicht auf andre Publikationen ist Ver anlassung gegeben worden, die Grenze zwischen der literarischen Freiheit und dem persönlichen Rechtsschutz zu ziehen. Erfreulicherweise hat sich hierbei so gut wie voll ständige Übereinstimmung ergeben, nicht etwa nur innerhalb der juristischen Kreise, sondern auch, hierüber hinausgehend, in literarischen und buchhändlerischen, wo man solche literarischen Momentphotographien dieser oder jener Persönlichkeit keineswegs als eine besonders erfreuliche Erscheinung des literarischen Lebens betrachtet. Der Begriff der Beleidigung ist gegenüber der Dar stellung in einem Roman oder in einer andern Dichtung der gleiche wie sonst, sodaß also nur auf Grund der Dar stellung festzustellen ist, ob die von dem Verfasser gegebene Schilderung eine unberechtigte Mißachtung einer bestimmten Persönlichkeit enthält oder nicht. Ist hiernach die Ent scheidung der Hauptfrage, ob der Autor beleidigt hat, in der Hauptsache Tatfrage, so verhält sich dies nicht anders in bezug auf die Feststellung, ob überhaupt eine bestimmte Person berechtigt ist, sich als beleidigt und verletzt zu be trachten. So unvorsichtig ist im allgemeinen kein Autor, daß er eine von ihm verwertete Figur uuter dem wirklichen Namen in seiner Dichtung auftreten läßt; das mindeste, was er in bezug auf die »Retouchierung« vornimmt, ist die Bei legung eines andern Namens. Allein hierdurch wird selbst verständlich der Tatbestand der Beleidigung nicht beseitigt. Ist eine bestimmte Person so deutlich gezeichnet, daß sie von jedem mit den betreffenden Verhältnissen Vertrauten er kannt werden kann und tatsächlich auch erkannt wird, so ist trotz des verschiedenen Namens eine Beleidigung des Ge zeichneten vorhanden. Wer Menschen nach dem ihm innewohnenden Bild malt, wie es nach den Worten des größten aller Dichter der echte Künstler tut und tun muß, der wird gar nicht in die Gefahr kommen, mit dem Persünlichkeitsrecht des einen oder andern irgendwie zu kollidieren Die dichterische Freiheit ver trägt sich in Wirklichkeit sehr gut mit der sorgfältigsten Wahrung und Beschützung der Persönlichkeitsrechte, und um so weniger kann deshalb davon die Rede sein, daß die individuelle ' Ehre gegenüber Antastungen durch literarische Erzeugnisse minder geschützt sein solle als im übrigen. Rechtsanwalt vr. Fuld-Mainz. Von den dänischen Buchhändlervereinen. Mit dem Verein ?olkvbo,;süinIioAör« (Sitz in Lemvig), dem fast sämtliche staatlich unterstützte dänische Volksbüchereien angehören, hat der dänische Buchhändler verein einen Vertrag geschloffen, wonach ersterer verspricht, keine gemeinsamen Einkäufe antiquarischer Bücher zu machen, vielmehr dahin zu wirken, daß seine Mitglieder ausschließlich neue Bücher kaufen, und eine Zeitschrift herauszugeben mit Listen und kurzen Inhaltsangaben der für Volks- und Kinderbibliotheken geeigneten neu erscheinenden Bücher.
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