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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1906
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- Erscheinungsdatum
- 02.05.1906
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- Deutsch
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^ 100, 2. Mai 1906. Nichtamtlicher Teil. 4383 Gedichte erschienen noch bei Dieterich in verschiedenen Neu auflagen. 1823—1824 ließ Reinhard dann bei Christians in Berlin eine neue, stebenbändige Bürgerausgabe erscheinen, die von der Dieterichschen Handlung als unrechtmäßig angefochten wurde. Die Berechtigung des Einspruchs wurde anerkannt, und Dieterich veranstaltete nunmehr eine neue, der Berliner Ausgabe gleichlautende Ausgabe in acht Bänden. Man ist ja vielfach geneigt, die Verleger für alle Un annehmlichkeiten, die das Leben ihren Autoren bereitet, ver antwortlich zu machen. Schillers Verleger haben vorzugs weise darunter zu leiden gehabt; die Mär von dem durch Schuld und Eigennutz seiner Verleger darbenden Schiller glaube ich ausführlich widerlegt zu haben. Auch Dieterich wird manchmal der Vorwurf gemacht, Bürger gegenüber unedel gehandelt zu haben, und Bürgers Schreiben an ihn vom 3. und 7. April 1791 und das Schreiben an Lichtenberg vom Januar 1794 werden diesen Anschuldigungen kritiklos zugrunde gelegt Daß einer ernsthaften Kritik die Briefe des Dichters nicht standhalten können, liegt auf der Hand, und die meisten Biographen des unglücklichen Dichters haben das Verhältnis zwischen Verleger und Dichter auch richtig beurteilt. Dieterich war ein durchaus nobler Charakter, vielleicht — wir werden das an der Hand der Lichtenberg- schen Briefe besser ersehen können — etwas launenhaft, etwas unvorsichtig in seinen Äußerungen und sich nicht ganz gleichbleibend in seinen Gunstbezeugungen, aber ein Mann von einem herrlichen Gemüt und goldnem Herzen, der für seine Autoren eine offene Hand hatte, vielleicht manchmal zu viel gab. An Bürger hat er als treuer, opferwilliger Freund gehandelt und ihm über das Grab hinaus Treue gehalten. Kleine Mitteilungen. * Zum Urheberrechtsschutz in den Bereinigten Staaten N.-A. Zur Nachahmung empfohlen. — Auf der Rückseite des Titelblatts von »Houston Stewart Chamberlain, Immanuel Kant. Die Persönlichkeit als Einführung in das Werk. München, Verlagsanstalt F. Bruckmann A.-G. 1905- findet sich folgende Notiz: -Lublisüsä Ososmlisr 7, 1905. Privilegs ok oop^riAÜt in tüs Cnitsck Ltatss rsssrvsck uuäsr tüs L.et approvsä Nareü 3, 1905 5^ Verlag8g.nsts.lt §. Lraeirmann ^.-6., Nänoüsn.» Dazu bemerkt die Verlagsanstalt: -Die Vereinigten Staaten von Nordamerika machen den spärlichen, auf die Dauer eines Jahres bemessenen Schutz gegen Nachdruck, den sie gewähren, von dem wörtlichen Abdruck vor stehender Formel abhängig und zeigen damit, daß bei der ge setzgebenden Mehrheit der Bewohner ihres Landes die Begriffe vom geistigen Eigentum anderer Völker noch nicht so entwickelt sind wie bei uns. Die Verlagsanstalt.- "Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. — Die 28. ordentliche Abgeordneten-Ver- sammlung findet am Sonnabend den 12. Mai nachmittags Zffy Uhr im Nebensaale des Deutschen Vuchhändlerhauses statt. Die Tagesordnung ist den Vereinsvorständen direkt zugegangen. "Die Urheberrechte anVerdis »Traviata«. (Vgl. Nr. 91 d. Bl.) — Bei dem Landgericht Berlin I schwebt zurzeit ein höchst interessanter Prozeß wegen der Frage, ob die Verdische Oper Traviata in Deutschland noch urheberrechtlich geschützt ist. Dessen Entscheidung ist nicht nur für die altern Opern Verdis, wie -Nigoletto-- und »Troubadour», sondern überhaupt für die Rechte der ältern italienischen Komponisten und Dichter maßgebend. Es handelt sich um folgendes: Die Firma Friedrich Hofmeister in Leipzig, der vom dem italienischen Verleger Verdis, Riccordi, die Rechte an Traviata für das Gebiet des vormaligen Deutschen Bundes übertragen worden sind, hat durch Rechtsanwalt Or. Fuld in Mainz gegen die Firma Ullstein L Comp, in Berlin, die verschiedene Nummern aus Traviata veröffentlicht hat, Klage er heben lassen. Der Streit dreht sich darum, ob italienische Werke in Deutschland nur vierzig Jahre nach dem Erscheinen oder noch länger geschützt sind, da nach italienischem Recht eine doppelte Schutzperiode von je vierzig Jahren unterschieden wird, nämlich die erste, in der der Nachdruck unbedingt untersagt ist, und eine zweite, während der das Werk gegen Zahlung einer bestimmten Lizenzgebühr von 5 Prozent und Erfüllung gewisser Förmlichkeiten nachgedruckt werden darf. Das Landgericht hat nun durch Ur teil vom 12. April d. I. im Wege vorläufiger Verfügung der beklagten Firma unter Androhung einer fiskalischen Strafe von 500 jede Verfügung über die Musik zu Traviata für die Dauer des Verfahrens untersagt. In den Gründen ist ausgeführt, daß auch während der zweiten Periode von 40 Jahren ein Urheberrecht bestehe und dieses demgemäß auch in Deutschland anzuerkennen sei. Aus der Gleichstellung der italienischen Staatsangehörigen mit den deutschen ergebe sich, daß während der zweiten vierzigjährigen Periode das Werk in Deutschland einen wirksamern Schutz genieße als in Italien selbst. Die Rechtsfrage wird jedenfalls letztinstanzlich vor dem Reichs gericht ausgetragen werden; eS ergibt sich aber von selbst, daß, wenn das Reichsgericht sich der Ansicht des Landgerichts an schließt, die Rechtsverhältnisse an zahlreichen italienischen Werken in Deutschland eine Beurteilung erfahren werden, die von der bisher üblichen wesentlich abweicht. Red. Urheberrechtsschutz für ausländische Werke in Ruß land. — Am 13. (26.) April hat in St. Petersburg unter dem Vorsitz des Handelsministers eine Konferenz stattgesunden, auf der die Frage des Abschlusses einer Literar-Konvention mit Frank reich, Deutschland und Österreich erwogen wurde. Die Sitzung begann um Uhr abends und endete bereits um 10 Uhr, da der Minister genötigt war, ins Konseil aufzubrechen. Anwesend waren die Herren: Lykoschin, Sliosberg, Ssyromjatnikow u. a. Sämtliche Redner, mit Ausnahme des Vertreters des Justiz ministeriums, sprachen sich für vollen Schutz der ausländischen Autoren aus. Nur Herr Lykoschin bestand darauf, daß die Re gierung sich gegenüber wissenschaftlichen Werken des Auslands volle Freiheit Vorbehalte. Die Lage der russischen Autoren, die nach Abschluß der Konvention, in Anbetracht der veralteten ge setzlichen Bestimmungen, eine unvorteilhaftere werden könnte als die der Ausländer, blieb unerledigt. Ein Redner wies kategorisch darauf hin, daß der Erlaß eines neuen russischen Gesetzes über das Urheberrecht, sei es auch in der Form des seit !5 Jahren von Kanzlei zu Kanzlei wandernden Entwurfs, die notwendige Vor aussetzung jedes internationalen Abkommens sei. Die Konferenz sollte am 14. April eine zweite Sitzung abhalten. (St. Petersburger Ztg., nach: »Nowoje Wremja«.) Kunstdruck- und Verlagsanstalt Wezel L Naumann A.-G. in Leipzig. — Die am 25. April abgehaltene General versammlung genehmigte den vorgelegten Geschäftsbericht und den Abschluß. Der letztere weist eine Unterbilanz von (rund wie alle folgenden Zahlen) 26 000 ^ auf. Das ungünstige Ergebnis ist die Folge einer mit einem Hauptabnehmer bestandenen Diffe renz, worunter der Betrieb des Unternehmens erhebliche Störung erfuhr. Die Verwaltung hat in Übereinstimmung mit der vor jährigen Generalversammlung im Berichtsjahr die Abteilung für Zigarren - Packungen verkauft; die dadurch gewonnenen Mittel wurden zur Beschaffung neuer Maschinen und Ver minderung der Schulden benutzt. Im Berichtsjahre wurde ein Buchgewinn von 25 000 und ein Bruttogewinn von 282 000 ^ erzielt. Die Aussichten im neuen Geschäftsjahr werden von der Verwaltung als günstiger bezeichnet, zufolge reichlicher Be schäftigung. Auch ist cs der Verwaltung gelungen, das italienische Patent des Zinckdruck-Aerfahrens in Italien zu verkaufen. Der Erlös aus diesem Geschäft kommt erst im laufenden Jahr zur Verrechnung. Nach dem Gewinn- und Verlust-Konto betragen die Fabrikationskosten 64 000 die Handlungsunkosten 109 000 die Abschreibungen 112 000 ^6. In der Bilanz stehen das Akzept konto mit 32 000, das Kreditoren-Konto mit 168 000, das Bank- Konto mit 294 000, Grundstücke mit 205 000, Gebäude mit 322 000, Maschinen mit 176 000 zu Buche. Die Generalver- 574"
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