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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1906
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- Deutsch
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4098 Nichtamtlicher Teil. ^ 93. 24. April 1906. derungen im allgemeinen betrauten Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten rückständigen Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung einzuheben. Dem Exequierten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen.« Das Gesetz berechtigt im allgemeinen die Post- anstalten, zur Beitreibung unbezahlt gebliebener Beträge die dazu betrauten Organe in Anspruch zu nehmen. Selten wird dies Vorkommen, meist werden die den Post anstalten Vorgesetzten Oberpostdirektionen das Beitreibungs verfahren einleiten oder wenigstens den Nachgeordneten Post anstalten bezügliche Weisungen geben. Und dies ist auch notwendig, weil nicht in allen Bundesstaaten über solche Beitreibungen gleiche gesetzliche Vorschriften bestehen. In einigen Bundesstaaten erfolgt die Beitreibung öffentlicher Abgaben durch die Verwaltungsbehörden, in andern Staaten müssen die Gerichtsbehörden wegen der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. In allen zweifelhaften Fällen wird die betreffende Ober-Postdirektion vorher ihren Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Man kann geneigt sein, im Z 25 des Postgesetzes eine Härte zu finden darin, daß die Postanstalten berechtigt sein sollen, Forderungen einziehen zu lassen, deren Verbindlichkeit und Höhe noch nicht durch ein richterliches Erkenntnis oder durch sonst einen Schuldtitel festgestellt worden sind. Dem ist aber nicht so. Man braucht dabei nur zu bedenken, daß die Höhe der Forderung, die beigetrieben werden soll, durch die Gebührenordnung oder Postordnung bereits gesetz lich festgelegt worden ist, denn Personengeld, Porto und Gebühren sind mit in diesem Reglement enthalten. Wenn man weiter bedenkt, daß durch eine gerichtliche Klage dem Publikum in jedem Falle Weitläufigkeiten und Kosten entstehen, die zu der Höhe der beizutreibenden Forderung in gar keinem Einklang stehen, so wird man zu dem Schluß kommen, daß durch diesen Paragraph nicht die Interessen des Publikums geschädigt sind. Glaubt trotzdem jemand, daß ihm durch diese vereinfachte Exekution Unrecht geschehen ist, so läßt ihm der § 25 immer noch den Weg offen, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführcn Der im Z 25 gebrauchte Ausdruck »Personengeld« läßt keine andre Deutung als die richtige an und für sich zu; wohl aber kann man über die Ausdrücke »Porto und Ge bühren«, oberflächlich betrachtet, verschiedener Ansicht sein Und mit Recht; denn man kann sagen, da der Z 25 überhaupt eine Ausnahme von den allgemeinen Rechtsgrund- sätzcn enthält, so könne auch unter Porto und Gebühren mehr verstanden werden als die Beträge, die für die Post beförderung zu zahlen find. Dem ist aber nicht so. Der Sinn des 8 25 des Postgesetzes ist, nur die exekutivische Beitreibung solcher unbezahlt gebliebenen Forderungen auf vereinfachte Weise zu ermöglichen, die aus der erfolgten Postbeförderung, sei es auf eigne, sei es auf fremde Rechnung, erwachsen sind und über deren Zahlungsverbind lichkeit und Höhe kein Zweifel besteht. Demzufolge fallen auch uicht Nachnahme-, Postauftrags-. Steuerbeträge, Zoll gebühren usw. unter den Begriff »Gebühren« im Sinne des tz 25. Die Beitreibung derartiger Forderungen darf die Postverwaltung nicht nach Z 25 kurzerhand bewirken, dazu hat sie das Gericht in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, d. h. diese Forderungen muß die Postverwaltung im Wege des Zivilprozesses vom Absender einklagen. Inwieweit die Postverwaltung im Sinne des Handels gesetzbuchs als Frachtführerin ein Pfandrecht an den Sendungen hat, richtet sich nach Artikel 407 und 409 dieses Gesetzes. Darnach hat die Postverwaltung nach Artikel 409 das Recht, Sendungen, die sie noch in ihrem Gewahrsam hat, wegen unbezahlt gebliebener Zoll-, Steuer- oder sonstigen Auslagen zurückzubehalten. Der Artikel 407 gibt der Postverwaltung das Recht, solche Sendungen auch ohne weiteres gerichtlich verkaufen zu lassen wegen Bezahlung der Auslagen. Dazu bedarf es einer vorgängigen Klage gegen den Absender nicht. Der Artikel 409 des Handelsgesetzbuchs gibt sogar noch zu, daß die Postverwaltung unter Umständen auch noch drei Tage nach der Aushändigung der Sendung entweder an den Empfänger oder an den Absender das Pfandrecht auf diese hat. Haftet dagegen auf einer Sendung eine Zollstrafe, die eine Zollbehörde wegen eines Verbots auf die Sendung gelegt hat, so kann dieser Artikel 4 09 des Handelsgesetzbuchs sowohl, als auch der tz 25 des Postgesetzes nicht in Frage kommen. In diesem Falle steht der Postverwaltung weder das Recht der Zwangsvollstreckung, noch das Pfandrecht an der Sendung zu. Auf welche Weise solche Zollstrafen beigetrieben werden, ist nicht Sache der Postverwaltung. Es könnte gesagt werden, das Porto oder die Gebühr für einen Brief, für ein Paket, für ein Telegramm stehe fest, die Gebühr für eine Zeitung im Postvertrieb aber nicht, die ändre sich in jedem Jahre, mithin hätte die Postverwaltung kein Recht, rückständige Zeitungsgebühren exekutivisch ein zuziehen. Dieser Einwand ist aber nicht zutreffend. Diese Poftzeitungsgebühren unterliegen ebenfalls einem gesetzlichen Tarif, in dem der Verschiedenheit der Zeitungen nach jeder Richtung hin Rechnung getragen ist in bezug auf Er scheinungsweise und Jahresgewicht Mithin muß man Zeitungsgebühren den Postbeförderungsgebühren für einen Brief usw. vollständig gleich erachten. Demzufolge fallen auch rückständige Zeitungsgebühren unter den im 8 25 an gegebenen Begriff »Gebühren«. Telegrammgebühren müssen bei der Aufgabe voraus bezahlt werden; doch kann auch der Fall eintreten, daß die Postverwaltung genötigt ist, rückständige Telegrammgebühren exekutivisch einzuziehen. Dazu hat sie auch das Recht. Stellt z B jemand das Verlangen, einen bereits abgcgangenen Brief oder ein Paket vor der Aushändigung an den Em pfänger zurückzuerhalten, so wird ein Telegramm postseitig erlassen. Diese Telegrammgebühr hat der Absender nach träglich zu zahlen; tut er es nicht, so wird die Post verwaltung den Betrag exekutivisch vom Absender einziehen, denn das Telegramm war im Interesse der Postbeförderung der Postsendung notwendig. Durch die ordnungsmäßige Auflieferung einer Post sendung seitens des Aufgebers als Absender und durch die ordnungsmäßige Annahme dieser Sendung zur Postbeförde rung durch die Postoerwaltung kommt ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Absender und Postverwaltung zustande. Deswegen hat sich die Postverwaltung auch in allen Zah lungsverbindlichkeiten ausschließlich an den Absender zu halten, niemals an den Adressaten. Verweigert der Adressat die Annahme der Sendung, weil er das darauf fallende Porto nicht zahlen will, so kann ihn die Postverwaltung nicht zwingen, die Sendung anzunehmen und die Ge bühren zu zahlen. Die Postoerwallung ist sogar nicht im stande den Empfänger zur Annahme einer Sendung zu zwingen, die von einer befehlenden Behörde ausgeht. Die etwa darauf liegenden Portobeträge darf die Postoerwaltung nicht vom Empfänger verlangen, sondern muß sie von der Aufgabebehörde einfordern. So lange nicht der Adressat erklärt hat, die Sendung anzunehmen, muß die Post verwaltung sich in allen Fällen mit dem Absender aus einandersetzen, also entweder vom Absender die Zahlung der Gebühren erhalten oder die Gebührenbeträge vom Absender durch Zwangsvollstreckung einziehen oder von ihrem Pfand recht Gebrauch machen.
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