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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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89, 19. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3949 Islands neues Urheberrecht. Seit dem 1. Januar 1906 hat das abgelegene Island, dem 1902 seine Selbstverwaltung zurückgegeben ist, nun auch sein eigenes Urheberrecht: »llov ow Xorks.ttsrrst og Ir^lcvillKörst«. Es wurde im Sommer 1905 in dem nur jedes zweite Jahr in Reykjavik zusammentretenden Althing durchberaten und beschlossen. Bisher galt auf Island immer noch die (für Dänemark 1857 aufgehobene) königliche Verordnung vom 7. Januar 1741, in der Christian VI. ein Verbot erließ gegen Verlegen, Nachdruck und Feilbieten von Schriften, die ein anderer auf rechtliche Weise, sei es durch freiwillige Gabe, sei es unter nennenswerten Kosten durch Kauf, Übersetzen- oder Verbessern lassen, sich erworben habe. Eine Ergänzung erfuhr sie durch die 1836 ausdrücklich auf Island ausgedehnte Verordnung König Friedrichs VI. vom 7. Mai 1828, derzufolge jenes Gesetz auch auf Angehörige fremder Staaten Anwendung finden sollte und also verboten wurde, deren Schriften auf Island nachzudrucken, jedoch unter Voraussetzung der Gegen seitigkeit, d. h. der gleichen nationalen Behandlung seitens des fremden Staats. Diese nun auch für Island aufgehobenen Bestimmungen waren ungenügend, wenn auch dieses Land der Berner Union sollte beitreten können. Die hierzu nötigen Bedingungen sind nun durch das neue, am 1. Januar in Kraft getretene Gesetz, das, wie alle isländischen Gesetze, im Anhang der »Lovtidende« nach Bestätigung durch den König von Däne mark in staatlich autorisierter dänischer Übersetzung ver öffentlicht worden ist (in Nr. 33 unter dem 20. Oktober 1905), lehnt sich in allen Paragraphen eng an das neue Urheber recht des dänischen Hauptlandes an, das im Börsenblatt Jahrgang 1903 Nr. 197, S. 6513 wiedergegeben ist. Jedoch ist seine Fassung, entsprechend den einfacheren Rechtsverhält nissen der Insel, einfacher, in manchen Fällen auch deutlicher. Ferner sind die Geldbußen (außer dem in vollem Umfang auch hier eintretenden Schadenersatz) mit Rücksicht auf die schwächere ökonomische Stellung der Isländer entsprechend herabgesetzt, nämlich: lt. 8 18 (vgl. dän. Recht 8 17) all gemein von 100 bis 2000 X. auf nur 10 bis 1000 X., bei unrechtmäßig erfolgter Aufführung dramatischer Werke, Vorlesen rc. von 50 bis 500 auf 5 bis 500 X. Unterlassung der Quellenangabe, wo sie oorgeschrieben ist, wird, statt mit 2 bis 100 Ri nach dänischem Recht, hier nur mit 1 bis 20 X Geldstrafe belegt. Die hauptsächlichsten weitern Abweichun gen sind folgende: Nach Z 1 ist bei Vorbehalt auf dem Titelblatt das un befugte öffentliche Vorlesen eines Werks verboten, nach Ab lauf von fünf Jahren seit dem ersten Erscheinen des Werks jedoch in jedem Falle gestattet. Durch § 6, Absatz 5 (vgl. dänisches Recht Z 6, Abs. 5) wird im Falle von Zwistigkeiten unter den mehreren Ver fassern eines Werks über seine Herausgabe auf Wunsch eines derselben vom isländischen Ministerium eine aus drei Per sonen bestehende Schiedsgerichtskommission ernannt. Können die Mitglieder dieses Ausschusses nicht einig werden, so gilt Stimmenmehrheit. Die vom Minister zum Sitz in diesem Ausschuß Berufenen sind, bei Vermeidung von täg lichen Strafgeldern, die vorkoinmendenfalls der Minister fest setzt, verpflichtet, dieses Amt zu übernehmen. Die Par teien sind verpflichtet, den Mitgliedern des Ausschusses ein vom Minister festzusetzendes Honorar zu zahlen, für dessen Erlegung, falls der Minister es verlangt, im voraus Sicher heit geleistet werden muß. In tz 7 und Z 10 hat die isländische Gesetzgebung über dramatisch-musikalische Werke und in Z 10 über Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Musikwerke nichts bestimmt; diese sind also vermutlich schutz los. Der, dem das ausschließliche Recht zur Aufführung eines Dramas übertragen worden ist, hat nach dänischem Recht fünf, nach isländischem nur drei Jahre Zeit, der damit übernommenen Verpflichtung nachzukommen; andern- alls verliert er sein Recht, und dieses geht an den Ver- asser oder dessen Erben zurück. Ganz neu und bezeichnend für die scharfe Konkurrenz der isländischen Zeitungen untereinander — jetzt, nachdem die Regierung die Große Nordische Telegraphen-Gesellschaft mit Legung eines Kabels nach Island beauftragt, die Marcont-Gesellschaft für drahtlose Telegraphie aber im Wettbewerb ihre Versuchsstation dort (deren sich die Presse bedient) nicht aufgegeben hat — ist der (eingeschobene) 8 14: »Niemand darf ohne Erlaubnis Telegramme, die ein anderer empfangen und auf eigene Kosten veröffent licht hat, Nachdrucken oder im Druck über ihren Inhalt berichten, ehe fünf Tage seit ihrer Veröffentlichung im Druck verstrichen sind. Berechtigt, als Kläger bei Übertretungen vorgenannter Bestimmungen aufzutreten, ist jeder, der ein an ihn gerichtetes Originaltelegramm vom Telegraphen kontor oder von einer Telegrammgesellschaft, in der er Abonnent ist, vorzeigen kann. »Wer wegen unrechtmäßigen Nachdrucks eines Tele gramms verklagt wird, ist zu verurteilen, falls er nicht nachweist, daß er im Besitze derselben oder ebenso guten Berechtigung dazu ist wie der Kläger (z. B- der Erlaubnis zur Veröffentlichung von einem, der es mit gleich gutem Rechte empfangen hat).« Die Übertretung obigen Verbots wird jedesmal mit einer Buße von 10 bis 1000 X bestraft, und als Schaden ersatz soll an den Kläger das Doppelte der Gebühr für das Telegramm gezahlt werden. In tz 15 fehlt Punkt 6) von 814 des dänischen Rechts. In 8 16 wird bezüglich der Quellenangabe der Zusatz gemacht: auch soll des Verfassers oder Übersetzers Name oder Chiffre, falls solche angegeben, stets ohne Kürzung angegeben werden. Die Dauer des Schutzes ist in beiden Gesetzen gleich: bis 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Ein Künstlerrecht, wie es Dänemark mit den 88 24—33 erhalten hat, ist für Island noch nicht erlassen. 8 27, nach dem Muster von 8 66 dänischen Rechts gebildet, sei wegen seiner Bedeutung für den eventuellen Beitritt zur Berner Union noch mitgeteilt: »Dieses Gesetz kommt zur Anwendung auf alle Werke dänischer Untertanen, sowie auf Werke fremder Staats angehöriger, die in isländischem Verlage erschienen sind. Ein Verlag, den eine Gesellschaft besitzt, wird als isländisch angesehen, wenn sämtliche verantwortliche Mit glieder der Gesellschaft oder — bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht oder einer Aktien-Gesellschaft — wenn sämtliche Mitglieder ihres Vorstands auf Island wohnhaft sind. Unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit können die Bestimmungen dieses Gesetzes durch königliche Verordnung ganz oder teilweise auf die von Angehörigen eines andern Staats hervorgebrachten Werke angewendet werden, selbst wenn diese nicht in isländischem Verlage erschienen sind. Jedoch kann ein Übereinkommen betreffend Gegen seitigkeit nicht ohne Einwilligung des Althings abgeschlossen werden, soweit es eine pekuniäre Verplichtung für Island mit sich bringt. G. Bargum. 519
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