Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060412
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190604120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060412
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-04
- Tag1906-04-12
- Monat1906-04
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3778 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 85. 12. April 1306. mit seinen Verlagswerken immer den hohen Zielen der Schule, der Wissenschaft, der Kirche und allen guten Be strebungen dienen wollte und dabei für die Kultur unseres Volks nutzbringend gewirkt hat, werden am Ehrentage seines Geschäfts die allgemeine Anerkennung und Beglück wünschung von der großen Zahl seiner Freunde nicht fehlen. Wir schließen mit dem Wunsche, daß die kräftige Entwick lung der Dürr'schen Buchhandlung in derselben Frische und Gediegenheit anhalten möge, und mit dem Dank für die prächtige Festschrift, diesen lehrreichen Beitrag zur Ge schichte des Leipziger Buchdrucks und Buchhandels. Oliw msminisss suvabit! —i. Kleine Mitteilungen. Zur Bayerischen Jubiläums-Landesausstellung in Nürnberg. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 84 vom 7. April bringt folgende Bekanntmachung betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 1906 in Nürnberg stattfindenden Ausstellung. Vom 3. April 1906. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren zeichen findet auf die Bayerische Jubiläums-Landes-Jndustrie-, Gewerbe- und Kunstausstellung Nürnberg 1906 Anwendung. Berlin, den 3. April 1906. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Graf von Posadowsky. "Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig. — Nachdem am Freitag den 6. d. M. im kleinen Saale des Deutschen Buchhändler hauses zu Leipzig die öffentlichen Prüfungen stattgefunden hatten, hatten sich am Sonntag den 8. d. M. Lehrer und Schüler der Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig mit Mitgliedern des Schulausschusses und des Vorstands des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, Lehrherren und andern Vereinsmitgliedern in dem selben Saale zusammengefunden, um die Entlassung der abgehenden Schüler festlich zu begehen. Den Scheidenden gab der Direktor der Lehranstalt, Herr vr. Curt Frenzel, in geistvoller Rede das Wort Schillers mit auf den Lebensweg: »Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen ist der Mühe Preis« und ermahnte sie zu unermüdlicher treuer Pflichterfüllung im Beruf. Herr Johannes Hirschfeld, der Vorsteher des Schulausschusses, händigte sodann die Reifezeugnisse an jeden Einzelnen aus und hatte zugleich die Freude, einer großen Anzahl von Schülern, die sich durch an haltenden Fleiß, gutes Betragen und tüchtige Leistungen aus gezeichnet hatten, schöne und nützliche Bücher als Prämien über reichen zu können. Von den 212 Zöglingen der Anstalt wurden 21 durch Prämien, 15 durch öffentliche Belobung ausgezeichnet: Dem hier schon verzeichnten. »Bericht der Buchhändlerlehranstalt zu Leipzig über das 53. Schuljahr (Ostern 1905 bis Ostern 1906), durch den zugleich zu den öffentlichen Prüfungen am 6. April und der Entlassung der abgehenden Schüler am 8. April im Namen des Lehrer kollegiums ergebenst einladft Or. Curt Frenzel, Direktor« ist als besonderer Abschnitt ein »Kurzer Bericht über die Neuordnung der Lehranstalt Ostern 1906« eingefügt. Der neue Lehrplan ändert nichts an der Gesamtzahl der wöchentlichen Stunden, die in der 3. Klasse 12, in der 2. und 1. Klasse je 13 beträgt. Er mindert die Stundenzahl von einzelnen Unterrichtsfächern, verschiebt diese gelegentlich auch in den Klassen, erhöht sie bei andern Fächern, und stellt als neu eine Reihe von Fächern in den Lehrplan ein, die bisher nicht gelehrt worden sind. Zu diesen gehören: Kontorarbeiten, Geographie, Handelskunde, Wechselrecht, deutsche Korrespondenz, Gesetzeskunde, Volkswirtschaftslehre, Buchgewerbekunde. Als Wahl fach tritt mit einer wöchentlichen Stunde Musikgeschichte hinzu. Eine weitere Änderung betrifft die zeitliche Verteilung des Unterrichts. Um die dem Unterricht nachteilige Übersüllung der Klassen zu verhüten, sollen fortan neben den Frühstunden von 6,45—8,35 Uhr auch die Nachmittagsstunden von 2—4 für den andern Teil der Schüler zum Unterricht benutzt werden. Auch in betreff der Lehrer sind Änderungen vorgesehen, wobei der Ausschuß dem leitenden Gedanken folgt: Nicht viel Lehrer mit wenig Stunden, sondern wenig Lehrer mit viel Stunden, — ein sehr berechtigter Grundsatz, dessen Ausführung aber nur durch Aus dehnung der Unterrichtsstunden auch auf den Nachmittag aus führbar ist, so daß wenigstens einige Lehrer voll, d. h. nach der allgemeinen Übung mit 24 Lehrstunden beschäftigt werden können. Der ganze Unterrichtsbau soll und wird dadurch mehr innern Zusammenhalt bekommen. Denkschrift über das Kartellwesen. — Dem Deutschen Reichstag ist der zweite Teil einer Denkschrift über das Kartell wesen zur Kenntnisnahme zugegangcn. (Sprechsaal.) Zur Beurteilung der Frage: »Wer trägt die Frachtspesen im Antiquariatsbuchhandel?« (Vgl. Nr. 74 d. Bl.) Maßgebend für die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der Buchhändler ist in erster Linie die buchhändleriscke Verkehrs- Ordnung. Sie ist maßgebend für die Buchhändler, soweit diese sie als für sich verbindlich anerkannt haben, ohne Unterschied dafür, ob der Buchhändler z. B. Sortimenter oder Verleger oder Antiquar oder etwa Reisebuchhändler ist. Abweichungen von den durch sie festgesetzten Bestimmungen sind zunächst nur da erlaubt, wo die Verkehrs-Ordnung selbst sie ausdrücklich gestattet: also nach H 2 Absatz d bei besondern Vereinbarungen von Firma zu Firma und bei Platzgebräuchen. Im übrigen können Änderungen ihrer Satzungen, abgesehen von offizieller Änderung des Textes, nur durch Gewohnheitsrecht heroorgebracht werden. Die Verkehrs ordnung datiert vom 1. Juli 1898 und bezeichnet sich selbst (Z 1) als Feststellung der (am 1. Juli 1898) im buchhändlerischen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Ein abweichender Ge brauch niüßte also, um für den gesamten Antiquariatsbuchhandel Geltung zu haben, sich seit dem 1. Juli 1898 gebildet haben und dazu ein seitens der Antiquare allgemein gepflegter Brauch sein. Eine solche von der Verkehrs-Ordnung abweichende Gewohnheit, die sich im ganzen Antiquariatsbuchhandel seit dem 1. Juli 1898 gebildet hätte, wird sich nicht behaupten und nicht beweisen lassen. Die Verkehrs-Ordnung ist maßgebend für den geschäftlichen Verkehr. Es fragt sich, was hier unter geschäftlichem Verkehr zu verstehen ist und ob der Verkauf einiger Antiquaria seitens Claaß' an die Leipziger Firma als zum geschäftlichen Verkehr im Sinne der Verkehrsordnung gehörig anzusehen ist. Es ist offenbar, daß die Verkehrsordnung unter geschäftlichem Verkehr nur wirklich buch händlerische Geschäfte verstehen will. Wenn z. B., wie es bei einigen besonders haushälterischen Verlegern Brauch sein soll, der Verleger aus Sparsamkeitsrücksichten vom Sortimenter gebrauchte Pappe oder Stricke kauft, so ist es wohl klar, daß für diesen ge schäftlichen Verkehr der beiden Firmen die Verkehrs-Ordnung nicht in Betracht kommt. Ebenso ist sehr wohl der Fall aus zudenken, daß sich ein Sortiment ausschließlich mit dem Vertrieb von Neuigkeiten beschäftigt, aber doch einmal einen Posten Ladenhüter an ein Äntiquariat abstößt, und daß dieser ge legentliche Verkauf dann keinen geschäftlichen Verkehr im Sinne der Verkehrs-Ordnung darstellt. Im gegebenen Fall ist es jedoch nach den Umständen, wenigstens soweit sie mir bekannt sind, unzweifelhaft, daß der Verkauf der Antiquaria seitens Claaß' und der Kauf derselben von der Leipziger Firma als ein geschäftlicher Verkehr im Sinn der Verkehrsordnung anzusehen sind. Für die rechtliche Beurteilung der Frage ist also Z 18 der Verkehrsordnung maßgebend. Claaß hatte die Sendung somit dem Leipziger Kommissionär der betreffenden Firma franko zu gehen zv lassen. Sollte die Firma in Leipzig einen Kommissionär nicht haben, so ändert dies an der Sache nichts (ein Fall, über den sich die Verkehrsordnung ausschweigt), da die Firma ja im Leipzig ihren Sitz hat. . Leipzig. Or. jur. Mohr, i/H. Jacobi L Zocher.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder