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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1906
- Sprache
- Deutsch
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Auch ein Sortimentsbuchhändler dürste hiernach seine für feste Rechnung auf Lager genommenen Büchervorräte nicht zum Einkaufspreise (Netto- oder Barpreis) bei der Inventur ansetzen, sondern auch nur zum Makulatur- und Stampfpreis, da er ja nicht wissen kann, ob er die Bücher verkauft. Er wird dies natürlich ebensowenig tun, wie ein Verleger das mit seinen Vorräten tun wird. Daß er Bücherbestände, die längere Zeit bei ihm lagern und deren Absatz im Lause der Zeit schwieriger und fraglicher wird, bei spätern Inventuren niedriger bewertet und einsetzt, ist natürlich Gebot der Klugheit und Pflicht. Was die Wirkung des Herbichschen Vorschlags auf das Geschäftserträgnis selbst betrifft, so ist allerdings zuzugeben, daß bei fortdauerndem Geschäftsgang ein wesentlicher Ein fluß auf den eigentlichen Stand des Geschäfts, das Geschäfts vermögen, nicht zu bemerken sein würde; denn — was auch Herr Herbich richtig sagt — im Laufe der Jahre würde ein Ausgleich von selbst erfolgen. Durch Beispiele ließe sich dies auch dem weniger Buchführungs-Kundigen veranschaulichen. Solches Inventar würde aber eben stets ein falsches, der Wirklichkeit nicht entsprechendes Bild zeigen, weil die Ver lagsvorräte nicht nach dem wirklichen, ihnen am Tage der Inventur zukommenden Wert, sondern zum Makulaturwert eingeschätzt werden würden. Warum nun ein solches falsches Inventar schaffen, wenn es weder praktischen Wert hat, noch sonst irgend welchen Vorteil bietet? Es kann als ganz sicher angenommen werden, daß ein solches Inventar unter keinen Umständen vom Gericht oder der Steuerbehörde als richtig und einwandfrei anerkannt werden würde. Daß Herr Herbich das Unrichtige seiner Bewertungs theorie übrigens selbst fühlt, geht namentlich daraus hervor, daß er bei einem eventuellen Geschäftsverkauf die Vorräte nicht nach dem Makulaturwert, sondern nach dem reellen, den wirklichen Verhältnissen entsprechenden Wert verkauft wissen will. Warum aber solche Doppelbewertung? Daß ein Verleger rechtlich nicht verpflichtet werden kann, die Verlagsvorräte zu dem Makulaturpreis, zu dem er sie in seinen Büchern führt, bei einem eventuellen Geschäfts- Verkauf an einen Dritten abzulassen, wird man wohl als richtig annehmen müssen; ob aber auf Grund der so nied rigen Bewertung der Verlagsvorräte nicht doch juristische Bedenken anderer Art entstehen können, dürfte doch der Erwägung und Besprechung noch wert sein. Vorsicht wird nach meiner Meinung auch in dieser Beziehung angebracht sein, da eventuelle Nachteile nicht außer der Möglichkeit liegen. Jeder Kaufmann, zu denen ja auch der Buchhändler ge hört, hat die gesetzliche Pflicht, Inventar und Bilanz zu unterzeichnen. Mit dieser Unterschrift erkennt er die Richtigkeit der darin niedergelegten Ziffern und Werte vor dem Gesetz an. Es bedarf aber nicht unbedingt der Unter zeichnung, um Inventar und Bilanz für den Geschäfts inhaber rechtsverbindlich zu machen. Da die im Inventar gemachte Aufzeichnung und Bewertung seiner Vermögens stücke unter seiner Mitwirkung, mindestens mit seinem Wissen erfolgt sind, leuchtet dies ein. Gesetzt nun den Fall: ein Verleger veruneinigt sich mit einem seiner Autoren. Letzterer drängt auf Lösung des Vertrags. Der Verleger ist dazu bereit. Die vorhandenen Vorräte seines Werkes übernimmt der Autor selbst oder gibt sie seinem eventuellen neuen Verleger. Die Vorräte müssen dem Verleger natürlich bezahlt werden. Welcher Preis kommt nun hierbei in Frage? Der Makulaturpreis oder der Herstellungspreis? Der Verleger wird natürlich den Herstellungspreis fordern. Der Autor, dem zwecks Feststellung der Vorräte und Kontrolle des Absatzes Einblick in das Konto seines Buchs im Verlagsskontro zu gestatten ist, und der dadurch auch Kenntnis von der niedrigen Bewertung erlangt, kann aber einwenden: »Sie, Herr Verleger, haben bei der Inventur die Vorräte meines Werks nur mit dem Makula tur- und Stampfpreis bewertet; dadurch, bekräftigt durch ihre Unterschrift des Inventars, haben Sie die Richtigkeit dieser Bewertung vor dem Gesetz als für sich verbindlich anerkannt. Es besteht für mich keine Veranlassung, Ihnen einen höhern Preis zu zahlen als den, mit dem Sie die Bücher selbst be werten«. Auch bei Teilhabergeschästen könnte diese Bewertung Anlaß zu Auseinandersetzungen und Weiterungen geben, zumal wenn die Gesellschafter nicht in Frieden auseinander gehen. Der ausscheidende Teilhaber will die von chm ein- gebrachten Verlagsartikel wieder zurücknehmen und muß einen Kompagnon dafür entschädigen, oder er überläßt sie dem rm Geschäft verbleibenden Teilhaber und verlangt dafür seiner- eits Bezahlung. Welcher Preis wird nun gezahlt? Durch Bilanz und Inventar erkannten sowohl der ausscheidende, als auch der im Geschäft verbleibende Teilhaber den Makulaturpreis als richtig und rechtsverbindlich an. Nimmt nun der ausscheidende Teilhaber die von ihm eingebrachten Verlagswerke wieder mit, so wird er dafür nur den Makulatur preis zahlen wollen; oder aber er verlangt von seinem zurückbleibenden Gesellschafter Bezahlung des reellen Wertes, den die fraglichen Artikel zur Zeit der Trennung haben, wenn er die Bücher im Geschäft zurückläßt. Es ist anzunehmen, daß der verbleibende, das Geschäft weiterführende Teilhaber in beiden Fällen das Gegenteil für richtig hält und mit den vorgeschlagenen Preisen nicht einverstanden ist. Im ersten Falle verlangt er den wirklichen Preis, im letztem Falle erkennt er sicher nur den Makulaturpreis als zutreffend an. Da in Geld- und Geschäftssachen die Freundschaft bekanntlich aufhört und eine gütliche Einigung nicht immer zustande kommt, so wird dann zur Entscheidung des streitigen Punktes vielleicht das Gericht angerufen. Wie in solchen Fällen da" richterliche Urteil lauten würde, darüber vermag ich mir nicht zu äußern. Mir liegt nur daran, auch von dieser Seit auf die Tragweite und möglichen Folgen einer falschen^ Inventarisierung von Verlagsvorräten hinzuweisen. Man wird zugeben müssen, daß die angeführten Bei- piele und ähnliche Fälle im geschäftlichen Leben durchaus nicht zu den Unmöglichkeiten gehören. Kurz zusammengefaßt würde der Inhalt meiner Aus- ührungen etwa folgende Ratschläge ergeben, die der Über sichtlichkeit wegen hier noch Platz finden mögen: 1. Die Bewertung der Verlagsvorräte mit dem Makulatur- und Stampfpreis entspricht nicht den Vor schriften des Handelsgesetzbuchs, des Einkommensteuer gesetzes und dem bestehenden kaufmännischen Handels-^ gebrauch. 2. Bei Bewertung der Verlagsvorräte zu dem Makulaturpreis gibt jedes Inventar ein der Wirklichkeit nicht entsprechendes Bild. 3. Mit Möglichkeiten, wenn sie nicht große Wahr scheinlichkeit für sich haben, darf bei einer Inventur nicht gerechnet werden; nur die tatsächlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. 4. Die Bewertung von Verlagswerken hat zu dem Preis zu erfolgen, den die betreffenden Vorräte am Tag der Inventur haben, wie man sie also einem eventuellen Käufer und Nachfolger des Geschäfts käuflich über lassen würde. 5. Als Grundlage der Wertberechnung' dient für Bücher der Herstellungspreis. 6. Als Maßstab für den Bewertung->preis dient der Absatz eines Buchs, der sich aus dem Verlagsskontro er sehen läßt. 7. Sind Verlagsartikel in ihrem Absatz zurück-
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