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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1906
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- Deutsch
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72, 28. März ISO«. Nichtamtlicher Teil. 3245 Kunst dient; ferner allgemein, soweit Behörden für amtliche Zwecke eines Bildnisses bedürfen. An die Einhaltung irgendwelcher Förmlichkeiten wird der Schutz nicht geknüpft. Es soll also der Bezeich nungszwang bei Photographien wegfallen. Nun sind freilich Stimmen laut geworden, die nicht nur die Aufrechterhaltung des Bezeichnungszwangs bei Photographien, sondern auch die Einführung desselben bei kunstgewerblichen Gegenständen verlangen. Allein die dafür geltend gemachten Gründe sind, wie zum Teil auch die Begründung darlegt, kaum durch schlagend, um die allseitig von den beteiligten Kreisen als lästig empfundene Einrichtung aufrecht zu erhalten oder ihr gar noch ein weiteres Anwendungsgebiet zuzuweisen. Was die Dauer des Schutzes betrifft, so erscheint als wesentliche Neuerung nur die Erstreckung der Schutzfrist für Photographien auf fünfzehn Jahre vom Erscheinen ab, bezw. bei nicht erschienenen Werken dieser Art auf fünfzehn Jahre seit dem Tode des Urhebers. Die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen der Rechtsverletzungen sind der Hauptsache nach ebenso wie im Literaturgesetz geregelt. Für die Strafbarkeit ist wie dort Vorsatz verlangt. Hiergegen wird von verschiedenen Seiten angekämpst. So wird unter anderm die Forderung erhoben, daß auch das fahrlässige Handeln unter Strafe ge stellt werde; daran ist wohl angesichts der guten Gründe, aus denen man in allen neuern urheberrechtlichen Gesetzen den Standpunkt des Gesetzes vom 11. Juni 1870 verlassen hat, nicht zu denken. Auf der andern Seite aber wird ver langt, daß der Strafbestimmung gegen unbefugte Verviel fältigung eine Fassung gegeben werde, die ausschließt, daß auch die mit äo1u8 svsntuslis begangene Rechtsverletzung be straft werde. Man fürchtet nämlich, daß auf Grund der Fassung des Entwurfs den Inhabern der Veroielfältigungs- anstalten eine Pflicht zur Erkundigung über die Rechtmäßig- keit der ihnen übertragenen Vervielfältigungen auferlegt würde, die ihren Geschäftsbetrieb lahmlegen würde. Die innerhalb dieses Industriezweigs herrschende Panik ist ja zweifellos zum Teil durch den Mißbrauch entstanden, der mitunter mit dem äolu8 svsutuslis getrieben wird. Richtig verstanden, kann die Gleichstellung des eventuellen Dolus mit dem direkten unmöglich dazu führen, unter allen Um ständen dem Vervielfältiger die Erkundigung zur Pflicht zu machen, sondern eine solche läßt sich nur annehmen, wenn wirklich ein begründeter Zweifel sich aufwirft, ob die Ver vielfältigung erlaubt sei, und dieser Zweifel auf andre Weise sich nicht lösen läßt. In dieser Hinsicht von den allge meinen strafrechtlichen Grundsätzen abzuweichen, ist nicht die Absicht des Entwurfs. Insbesondre kann daraus, daß in objektiver Hinsicht die Vervielfältigung für strafbar erklärt wird, wenn sie ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgt, nicht, wie es geschehen ist, auf eine feindliche Stellung des Entwurfs gegenüber der gesamten Vervielfältigungsindustrie geschlossen werden; denn außer der mangelnden Einwilli gung muß eben dem Täter der Vorsatz, also namentlich das Bewußtsein von dem Mangel der Einwilligung des Be rechtigten, nachgewiesen werden, und somit scheiden alle die jenigen an der Vervielfältigung beteiligten Personen, denen gegenüber dieser Nachweis nicht gelingt, von der strafrecht lichen Verantwortlichkeit aus. Ob freilich im Gesetz nicht doch irgendwie Fürsorge getroffen werden soll, daß von Personen, denen vermöge ihrer Stellung innerhalb der Ver vielfältigungsindustrie die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vervielfältigung nicht zugemutet werden kann, die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung überhaupt fern gehalten werde, und wie dies etwa geschehen könnte, ist eine schwierige Frage, die im Rahmen dieser kurzen Betrachtung nicht untersucht werden kann. Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. ?S. Jahrgang. Im allgemeinen läßt sich von dem Entwurf sagen, daß es ihm gelungen ist, den vielfach im Widerstreit befindlichen Wünschen und Interessen der verschiedenen beteiligten Kreise soweit als möglich gerecht zu werden. Ein englischer Buchhändler-Brauch aus vergangenen Zeiten. Jetzt, da man sich bald wieder in Leipzig versammelt zum Ostermeß-Geschäft und zum Kantatemahl, mag es nicht uninteressant sein, von einem Geschäfts-Essen zu hören, das in London früher alljährlich abgehalten wurde und von dem F. I. Ratcliffe Folgendes erzählt: ES ist zu bedauern, daß als Zeichen der Umwälzung und des Fortschritts in unserm modernen Leben so viele alte schöne Gebräuche dahingehen, gleich andern, die tatsächlich nicht mehr möglich oder für unsere Zeit passend sind. Es mag daher ganz interessant sein, den alten, so anregenden Brauch in Er innerung zu bringen, durch den auf Einladung eines großen Verlegers die Buchhändler Londons sich jährlich zu einem ge meinsamen Essen zusammenfanden. Mit um so größerer Berech tigung mag darüber gesprochen werden, als man allgemein auf richtig bedauert, daß der altehrwürdige Brauch in Vergessenheit geraten ist. Obwohl bereits manche Jahre vergangen sind, seit diese Ge schäftsessen allgemein bekannt und im Schwange waren, so wurden sie doch noch bis vor wenigen Jahren wenigstens von ein oder zwei Firmen mit den Zeremonien abgehalten, wie sie in frühern Jahren gebräuchlich waren. Quaritch, treu dem alten Brauch, der Jahre hindurch gegolten hatte, hielt daran fest bis zu seinem Tode im Jahre 1899. Das von ihm einberufene Versammlungs essen von 1899, das im Freimaurerhause stattfand, war das letzte, das in London abgehalten wurde. Es mag hier bemerkt werden, daß die Auktionen von Quaritch — immer geleitet in Person von dem »ersten Buchhändler von Europa- — andrer Art waren als die der Verleger. Quaritch rechnete besonders auf Antiquare, die seltene Bücher und Rest auflagen kaufen sollten, und seine Auktionen waren stets besucht von Kollegen aus Schottland und Irland und aus den größern englischen Provinzstädten, aber auch von den Buchhändlern Londons. Eine Beschreibung der einzelnen Vorgänge bei einem der letzten Auktions-Essen wird einen allgemeinen Begriff geben, wie Geschäft und Vergnügen an einem solchen Tage vereint waren. Ungefähr eine Woche vor der Auktion wurde ein vornehm ausgestatteter großer Katalog herausgegeben, der neben den neuen Werken der Saison eine ausgewählte Liste von Standard- Werken und populären Büchern enthielt, die bei dieser Gelegenheit zu besondern Ausnahme-Preisen angeboten wurden. Er trug auf seinem Titelblatt eine Einladung an die »Bibliothekare und Buchhändler von London und Westminster« zu einem Essen, das auf die ersten Nachmittags-Stunden festgesetzt war; ferner einen Hinweis, daß Aufträge für Bücher zu besondern Preisen abzugeben seien im Auktions-Saal bei einem Mitglied, das vorher bestimmt war. Zur Zeit des genannten letzten Essens war es nicht mehr nötig, die sehr bezeichnende Bemerkung früherer Zeiten betzufügen: »Inhaber von Buden werden nicht zugelaffenl- Nachdem sich die Gesellschaft versammelt hatte, begab man sich auf die Meldung, daß das Diner serviert sei, in den Speise saal. Dabei übernahm das Haupt der beteiligten Firma die Führung und setzte sich sogleich aus seinen Platz. In seiner Nähe saßen die hervorragenden Gäste, dann alte Freunde unter den Bibliothekaren und Buchhändlern, die diesen Tag schon lange erwartet hatten, um einmal wieder mit ihm zu sprechen, Ge danken und Erinnerungen auszutauschen. Ferner waren bekannte Größen der Literatur und Kunst eingeladen, auch Autoren von Werken, die zur Subskription vorgelegt werden sollten. Es muß manchmal ein zweifelhaftes Vergnügen für solche Autoren gewesen sein, ihre Werke von einer Versammlung solcher Sach verständigen abgeschätzt zu sehen uud dabei den Erfolg zu ahnen, wenn die Buchhändler so oder so viel Exemplare subskribierten. Jedoch mag mancher von letztern dann wohl auch, wenn unter solchen Umständen der betreffende Autor ein ziemlich unglückliches 437
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