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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1906
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- 1906-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1906
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- Deutsch
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3244 Nichtamtlicher Teil. ^ 72. 28. März 1906. stellen sollte. Im Gegenteil, der Richter wird vermöge seiner allgemeinen ästhetischen Bildung noch eher in der Lage sein, ein architektonisches Werk auf die Eigentümlichkeit seiner Formen zu prüfen, als sich darüber klar werden, ob ein Bauwerk durch eine neue Gestaltung oder Anordnung dem Gebrauchszwecke dient. Auch wäre es falsch, Bauwerke mit einfacher Nützlichkeitsleistung mit genau demselben Schutze auszustatten wie Kunstwerke der Architektur; will man elfteren einen Schutz angedeihen lassen, so läßt sich vielleicht das Gebrauchsmusterschutzgesetz entsprechend er weitern. In geringerem Maße ist bisher die Einbeziehung der gewerblichen Erzeugnisse, die künstlerische Zwecke verfolgen, also der Gegenstände des Kunstgewerbes, Altgriffen ausgesetzt gewesen. Es erscheint auch durchaus gerechtfertigt, solche Erzeugnisse aus der Klasse der Muster und Modelle, in der sie zurzeit allein Schutz finden können, herauszuheben und den Kunstwerken gleichzustellen. Daß sie, wenigstens ihrer Gattung nach, nebenher praktischen Zwecken dienen, darf hiervon nicht abhalten. Subjekt des Urheberrechts soll (8 4) nicht nur der Schöpfer des Originals, sondern auch derjenige sein, der ein Werk der bildenden Kiinste oder der Photographie nachbildet. Der Entwurf läßt hier zwei Voraussetzungen, unter denen das geltende Recht (8 7 d. Ges. v. 9. Jan. 1876) das Ur heberrecht des Nachbildners anerkennt, fallen: einmal die Rechtmäßigkeit der Nachbildung, dann das Erfordernis der Anwendung eines anderen Kunstverfahrens. Nach beiden Richtungen ist die Abweichung zu billigen; denn einerseits hat der Schutz einer neue Züge aufweisenden Nachbildung mit der Frage, ob der Urheber des Originals die Nachbildung gestattet hat, nichts zu tun, und es ist ganz und gar eine Sache für sich, ob der Nachbildner in das Recht des ersten Urhebers eingreift; anderseits kann unter Anwendung des selben Kunstoerfahrens sehr wohl eine schutzwürdige Neu schöpfung entstehen. Aber in anderer Hinsicht scheint Z 4 des Entwurfs zu weit zu gehen. Soll wirklich jede Nach bildung ein Urheberrecht zur Entstehung bringen? Es hat den Anschein, als ob hierdurch das Urheberrecht an einem Werke der Kunst oder der Photographie geradezu perpetuiert würde; denn wie ein Dritter durch Nachbildung ein Urheber recht für sich begründen kann, so kann es auch der Urheber des Originals selbst, und ebenso können es seine Erben. Wird nun die Bestimmung des 8 4, wenn sie Gesetz wird, nicht die Möglichkeit schaffen, daß kurz vor Ablauf der Schutz frist eine Nachbildung hergestellt wird, für die nun eine neue Schutzfrist läuft, dann vor Ablauf der letzteren wieder eine Nachbildung und so fort in alle Zeiten? Die Befürchtung, daß es so kommen werde, ist in der Tat sehr nachdrücklich geäußert worden, und es wäre vielleicht, um jedem Miß verständnis vorzubeugen, zweckmäßig, statt »durch ein Werk« zu sagen »durch ein neues Werk«. Allein, wenn man schars zusieht, findet man, daß das Gesetz die erforderliche Ein schränkung schon enthält. Der Nachbildner gilt als Urheber nur »für das von ihm hervorgebrachte Werk«, d. i. für die Eigentümlichkeit, die der Nachbildung gegenüber dem Origi nal anhaftet. Die allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätze zwingen dazu, ein schutzfähiges »Werk« nur anzunehmen, wenn der Gegenstand als individuelle Schöpfung sich dar stellt. Also nur dann, wenn die Nachbildung gegenüber dem Original als eine solche Schöpfung erscheint, und nur soweit ihre Individualität reicht, soll sie Schutz genießen. Dann ist sie aber auch des Schutzes wert, wie anderseits nicht die Gefahr besteht, daß allzu oft solche Nachbildungen, bloß um den Urheberschutz zu verlängern, geschaffen werden. Die Rechtsnachfolge in das Urheberrecht ist analog dem Literaturgesetz geregelt. Hinsichtlich der Einschränkung der Zwangsvollstreckung geht aber bedauerlicherweise der Entwurf nicht so weit wie dieses Gesetz. Es schließt nämlich Z 14 nur die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht, nicht die Zwangsvollstreckung in das Werk selbst aus. Hier müßte meines Erachtens ein Unterschied zwischen Werken der bildenden Künste und Photographien gemacht werden und in Ansehung der erstercn das persönliche Recht des Urhebers Berücksich tigung in der Weise finden, daß Werke, die der Urheber nicht für vollendet, für reif erklärt hat, dem Zugriff der Gläubiger entzogen würden; denn durch einen zwangsweisen Verkauf von unfertigen, vielleicht mißlungenen Werken, von Skizzen, Studien u. dgl. würde oft das Ansehen eines Künstlers mehr geschädigt, als es vom Standpunkte des Interesses des Gläubigers aus zu verantworten wäre. Daß, wie die Motive hervorheben, auch ein unfertiges Werk unter Umständen einen beträchtlichen Vermögenswert darstellt, kann hier unmöglich den Ausschlag geben. Und was soll der Hinweis auf 8 811 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung? Die An nahme, daß Skizzen oder Entwürfe zu den für die Fort setzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenständen ge hören, wird sich häufig genug nicht rechtfertigen lassen. Inhalt des Urheberrechts ist nach 8 15 die ausschließ liche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorzuführen. Nach der m. E. nicht unanfecht baren Ansicht der Begründung umfaßt der Begriff der »Ver breitung« nicht die Schaustellung des Werkes, und es wird (S. 21) ausdrücklich abgelehnt, diese dem Urheber vorzubehalteu. Die Gründe für diese ablehnende Haltung sind ka.>m stich haltig. Doch scheint mir die praktische Bedeutung eines ausschließlichen Schaustellungsrechts nicht allzu groß zu sein, da es ja der Urheber nach Veräußerung seines Werkes doch nicht positiv ausüben kann und er — vorausgesetzt, daß bezüglich der Zwangsvollstreckung die oben gewünschte Ein schränkung gemacht wird — an dem Rechte der Verbietung des Zurschaustellens in der Regel kein Interesse haben wird. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers sollen auch nach dem Entwurf verschiedene Einschränkungen erfahren. Zunächst wird erlaubt die unentgeltliche Vervielfältigung, die nicht dem Zwecke der Verbreitung oder der öffentlichen Schau stellung dient. Ferner wird bei Bildnissen einer Person dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger die Vervielfältigung gestattet. (Dagegen sieht der Entwurf den von selbst ein tretenden Übergang des Urheberrechts auf den Besteller nicht mehr vor.) Weitere Ausnahmen von den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers betreffen die Aufnahme von Werken in selbständige wissenschaftliche Arbeiten oder in Schrift werke, die für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, sowie die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden. Beziehen sich diese Ausnahmen auf das Verbietungsrecht des Urhebers, so soll dessen Benutzungsrecht eingeschränkt werden zugunsten des Rechts am eignen Bilde. Die Lösung dieser heiklen Frage dürfte dem Entwurf gelungen sein. Die der Regel nach zur Verbreitung der öffentlichen Schaustellung von Bildnissen zu Lebzeiten und zehn Jahre nach dem Tode des Abgebildeten erforderliche Einwilligung des Abgebstdeten selbst bezw. seiner Angehörigen soll im Zweifel als erteilt gelten, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt; das Erfordernis der Einwilli gung soll, soweit nicht ein berechtigtes Interesse des Abge bildeten oder seiner Hinterbliebenen verletzt wird, in Wegfall kommen bei Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte, bei Bildern, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, z. B. bei Abbildung von Aufzügen, und bei nicht auf Bestellung gefertigten Bildnissen, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höhern Interesse der
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