Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060328
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190603288
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060328
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-03
- Tag1906-03-28
- Monat1906-03
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 72 28. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 3243 Ernst Reinhardt in München. 3264 k'orsl, Lexuslls Mink. 1 .F. Erhard Richter in Zürich. 3269 Rheiner, Gesundheitliche Winke für Frauen und Töchter. 60 K. G. Th. Scheffer in Leipzig. 3263 6ösron. lllovs-tssobrikt. HsrausAsdsr kannvitr uuä rur 1äväs. Visrtelsädi l. 1 ^ 50 H. 2entralor^an kür Isör- u. Ivrvmittel. Nonatssolirikt. LerausKsx. von Loöskksr. Italbsüörl. 2 ^l. Lsiträxs rur luxsnäseliriktenkraAS. HsrausASK. von llioötsv- bsi-xsrHsucksrbev. läörl. 1 ^ 20 H. W. Schmidt s Verlagsbuchhandlung, Gnstav II 2 Tauscher in Jena. Wiegand, Kriegsbriefe aus Südwestafrika. 2 50 geb. 3 A. Schumanns Verlag in Leipzig. 3258 Geschichte der erotischen Literatur der Deutschen. Lsg. 3. Schuster L Locffler in Berlin. 3265 Laut, Hills Lobbs. 1 50 H. L. Schwann in Düsseldorf. 3270 Zeitschrift für christliche Kunst. Herausgegeben von Schnütgen. XIX. Jahrgang. Heft 1. 1 -F 50 H. Julius Springer in Berlin. 3261 Ilirsr u. Xliwont, Xll^smeins nnä püz'sivloxisods Oüsmis äsr ?stts. 8 .^. W. Spemann in Berlin. 3256 Das Nussuw. X. laürZ. 12. Ikz. Dteinkopff L Springer in Dresden. 3259 2srr u. kübsnoainp, l's.rbsn-lls.oäbllob. 26. (Lcüluss-) Ikz. Wilhelm Tüsserott in Berlin. 3267 IVaZosr, IlsrroA 65ristis.i> louis I. 5 8ud8kription8prsis 4 ^ 50 Kranz Wahlen in Berlin. 3270 Budde, Beiträge zum Reichs-Hypothekenbankgesetze. Heft 2. 2 Verlag „Der Deutsche Kaufmann" in Berlin. 3254 dottsobo, „ks-tsnt-kraxis". 6eb. 4 Berbotene Druckschrift. Durch Beschluß des Amtsgerichts zu Grätz vom 19. d M ist die Beschlagnahme folgenden Buches: 3s8rLL6 kol8ka nis r^inslü! ?is8lli patr/ot^orvs i uaroäows Lsdral — Manewrsk Lsran8ki Ors8o II. Llowa. IVstäarüs 8ro8ts pownorons — 1rr^vs8t^ t^8iao I,wov. Haklsä i wl»8no80 RÄSAkrni ?ol8kiss Lsrnaräa kolonisokisAo angeordnet Meseritz, 20. März 1906. (gez) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2130 vom 26. März 1906.) Nichtamtlicher Teil Der Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie/) Von Professor vr. Allfeld, Erlangen.*) **) Mit der Reform des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie soll es nun ernst werden; der Reichstag hat über den Entwurf') bereits in erster Lesung beraten'st und ihn einer Kommission über wiesen. Eine kurze Betrachtung der wichtigsten Bestim mungen des Entwurfs darf wohl auf das Interesse weiter Kreise rechnen. Werke der bildenden Künste und Photographien genießen schon zurzeit gesetzlichen Schutz (Ges. v. 9. u. 10. Jan. 1876), und so scheint es, daß hinsichtlich der Gegenstände des Schutzes das neue Recht auf den Pfaden des alten wandeln will. Doch schon die Zusammenfassung der beiden Kate gorien von Schutzobjekten in einem und demselben Gesetze bedeutet eine Neuerung, deren Tragweite sich nicht auf die äußere Anordnung beschränkt, sondern das Wesen der Sache mit ergreift. Es belehrt uns ferner 8 2 des Entwurfs, daß der Begriff »Werke der bildenden Künste« eine namhafte Ausdehnung erfahren, nämlich auch Bauwerke und gewerb liche Erzeugnisse, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, so wie Entwürfe für solche Werke umfassen soll. Nach allen diesen Richtungen entspricht der Vorschlag des Bundesrats vielseitig geäußerten Wünschen. Aber es machen sich auch gegenteilige Meinungen geltend. So wird von mancher Seite, auch neuestens wiederum, verlangt, daß die Photo *) Vergl. 1905 Nr. 287; 1906 Nr. 22, 24, 38, 46, 47, 57, 63, 65 d. Bl. **) Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus »Deutsche Juristenzeitung- (Berlin, Otto Liebmann), XI. Jahrg. 1906 Nr. 5. >) Drucksachen 11. Leg.-Per. II. Sess. 1905/1906 Nr. 80. st Stenogr. Ber. 11. Leg.-Per. II. Sess. 1905/1906 S. 812 ff. graphie aus dem Kuustschutzgesetz ausgeschieden und ihr Schutz in einem besonder» Gesetz geregelt werde. Als Grund hierfür wird hauptsächlich angeführt, daß bei Herstellung eines Werks der Photographie von einer individuellen schöpferischen Tätigkeit, also von einem eigentlichen Urheber recht nicht die Rede sein könne. Daß dies bei vielen Photo graphien zutrifft und daß selbst bei denjenigen photo graphischen Werken, in denen die Individualität des Ver fertigers hervortritt, diese auf gewisse Modalitäten der Er scheinung des an sich durch die Natur geschaffenen Bildes sich beschränkt, wird fast allgemein zugegeben. Allein der Entwurf denkt auch gar nicht daran, die Werke der Photo graphie den Werken der bildenden Künste völlig gleich- zustelleu. Vielleicht empfiehlt es sich, noch in einem oder dem andern Punkte, über den Entwurf hinausgehend, eine Differenzierung zwischen den Werken der beiden Kategorien eintreten zu lassen. Immerhin wird doch in einer Reihe von Fragen Übereinstimmung bestehen, so daß gegen die Zusammenfassung in einem Gesetz, die sich ja auch vielfach in den Rechten andrer Staaten findet, ein ernstliches Be denken nicht erhoben werden kann. Daß bei den Werken der Photographie das, was das Wesen eines Objekts des Urheberrechts ausmacht, die gewisse formgestaltende Tätigkeit, stets ganz und gar fehlt, kann doch sicher nicht behauptet werden. Auch der Schutz der Bauwerke soll nach Ansicht einzelner eine selbständige Regelung erfahren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob solche Werke künstlerische Zwecke ver folgen. Man begründet diese Forderung u. a damit, es sei für den Richter eine kaum zu lösende Aufgabe, zu ent scheiden, ob ein Bauwerk eine originelle, künstlerische Leistung sei. Diese Entscheidung mag oft schwierig sein; aber wenn überhaupt Bauwerke in den gesetzlichen Schutz einbezogen werden sollen — und hierauf richtet sich doch der allgemeine Wunsch —, so kann das Kriterium nur in einer individuellen geistigen Schöpfung gefunden werden Diese festzustellen, wird dem Richter niemals erspart werden, auch wenn etwa ein besonderes Schutzgesetz den Nützlichkeitszweck mit dem künstlerischen Zweck auf die gleiche Stufe der Schutzfähigkeit 426'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder