Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehtlfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 71. Leipzig, Dienstag den 27. März 1906. 73. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Den gesamten Buchhandel weisen wir hierdurch noch einmal darauf hin, daß die für Berlin und Vororte von der Vereinigung einstimmig be schlossenen und vom Börsenverein genehmigten neuen Verkaufsbestimmungen am 1. April d. Js. in Kraft treten und daß von diesem Tage an bei allen an Behörden, einschließlich den Berliner Magistrat, öffentliche und Anstaltsbibliotheken, erfolgenden Lieferungen die neuen Rabattsätze von 5"/^ bezw. 7^/,o/o in Anrechnung zu bringen sind (s. Z 3 der Verkaufsbestimmungen). Diese neuen Bestimmungen sind nicht nur für die Mitglieder des Börsenvereins, sondern überhaupt für alle Buchhändler und Bücherlieferanten bei Lieferungen in und nach Berlin bindend. Jede Lieferung zu einem höheren Rabatt, als zulässig ist, würde als ein Verstoß gegen die Satzungen des Börsenvereins angesehen werden. Wir bringen die Verkaufsbestimmungen zum Abdruck und fügen ein Verzeichnis derjenigen Bibliotheken bei, welche nach unfern Ermittlungen auf einen Rabatt von 7*/zO/o Anspruch haben. Sollte den Herren Kollegen gegenüber sich die eine oder andre Bibliothek noch als berechtigt erweisen, einen Rabatt von 7r///o in Anspruch zu nehmen, so bitten wir um Mitteilung. Berlin, den 22. März 1906. Der Vorstand der Vereinigung der Serliner Mitglieder des Sörsenvereins. Karl Siegismund. Georg Kreyenborg. R. L. Prager. G. Küstenmacher. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exenrplar 10 ^6, für Nichtmitglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Verzeichnis der Berliner Bibliotheken, welche einen Vermehrungsetat von 10 000 Mark und darüber haben. 1. Königliche Bibliothek. 2. » Universitäts-Bibliothek. 3. Bibliothek der Königlich Technischen Hochschule. 4. Bibliothek des Reichstages. 5. » des Hauses der Abgeordneten. 6. » des Reichsmarineamts. 7. » des Kaiserlichen Patentamts. 8. » der Korporation der Kaufmannschaft. 9. » der Handelskammer zu Berlin. 10. sämtliche vom Magistrat der Stadt Berlin ressortierende Bibliotheken, Anstalten und Schulen. Auszug aus den Verkaufsbestimmungen im Verkehr mit dem Publikum in Berlin/) Gültig vom !. April 1906. (Angenommen in der außerordentlichen Vereinsversammlung der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins vom 9. Oktober und genehmigt durch das Schreiben des Vorstands des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 16. Oktober 1905.) 8 1- Auf Zeitschriften/) die mehr als zwölfmal jährlich er- ^) Bei Verkäufen nach auswärts sind die in dem be treffenden Bezirk geltenden Verkaufsbestimmungen einzuhalten. (Satzungen des Börsenvereins d. Dtsch. Buchh. ß 3 Z. 5.) 2) Unter Zeitschriften sind Veröffentlichungen zu verstehen, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. scheinen, Schulbücher/) Karten und Lehrmittel im Einzel verkauf und auf sämtliche Artikel, die vom Verleger mit weniger als 25<>/o rabattiert werden, sowie aus Einkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 ^O^) darf keinerlei Skontos gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. die als fortlaufende Unternehmungen geplant sind, im Gegensatz zu Werken in Fortsetzungen, die in längerer oder kürzerer Zeit ihren Abschluß erreichen. Die größere oder geringere Häufigkeit des Erscheinens hat auf ihre Eigenschaft als Zeitschriften keinen Einfluß. ") Schulbücher sind für die Hand des Schülers bestimmte Bücher. Dieser Charakter als Schulbuch geht auch nicht verloren, wenn es in Einzelexemplaren an Lehrerbibliotheken geliefert wird. si d. h. bis zu einem Ladenpreis von 3 ^ einschließlich. 5) Jedes öffentliche Anbieten von Skonto an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form ist zu unter- 419