Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060326
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190603260
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060326
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-03
- Tag1906-03-26
- Monat1906-03
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7V, 26. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 3151 Nachrichtenblatt für die deutschen Zollstellen. — Ein Nachrichienblatt für die deutschen Zollstellen wird vom Reiche demnächst herausgegeben werden. Die Auslegung des neuen Zolltarifs wird in der ersten Zeit noch voraussichtlich zu zahl reichen Zweifeln und Meinungsverschiedenheiten führen. Das Bedürfnis zur Sicherung der Zolleinnahmen einerseits und die berechtigten Ansprüche des Cinfuhrhandels anderseits erfordern jedoch, daß mit allen Mitteln dahin gewirkt wird, die Tarif anwendung im Abfertigungsdienste des ganzen Zollgebiets in möglichst kurzer Frist gleichmäßig und richtig zu gestalten. Zu diesem Zweck ist in Aussicht genommen, den wesentlichsten Inhalt der auf Grund des 8 2 des Zolltarifgesetzes von den Direktiv- behörden erteilten Auskünfte über die Zolltarifsätze sowie die von den obersten Landcsfinanzbehörden erteilten oder gebilligten Ent scheidungen in Zolllarifangelegenheiten in diesem Nachrichtenblatt aufzunehmen, das in 13 000 Exemplaren sämtlichen Zollstellen nach Bedarf und kostenfrei zugehen soll. (Leipziger Tageblatt.) Bartel, Standke L Co., Verlagsgesellschaft m. b. H. Berlin. — In das Handelsregister B des Königlichen Amts gerichts I ist am 15. März 1906 folgendes eingetragen worden: Nr. 3545. Bartel, Standke L Co., Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist: Fortführung folgender, bisher von der Firma Rudolf Bartel zu Berlin betriebener Unternehmen: 1. des -Adreßbuchs für abgekürzte Telegrammadressen-, 2. der -Neuen Börsenzeitung-, 3. des -Böcsen-Comtoir-, einer Auskunftei für Börsensachen, sowie Einrichtung und Betrieb einer Annoncenexpedition. Das Stammkapital beträgt 65 000 Geschäftsführer: 1. Kaufmann Ernst Böhm in Berlin, 2. Kaufmann Carl Standke in Wilmersdorf, 3. Kaufmann Rudolf Bartel in Wilmersdorf. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 2. März 1906 festgestellt. Zur Vertretung der Gesellschaft sind stets zwei von den Ge schäftsführern gemeinschaftlich befugt. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Die Gesellschafter Kaufmann Carl Standke und Kaufmann Rudolf Bartel, beide in Wilmersdorf, bringen folgende Unter nehmungen: 1. Adreßbuch für abgekürzte Telegrammadressen, 2. Neue Börsenzeitung, 3. Börsen-Comtoir, Auskunftei für Börsensachen, in die Gesell schaft zum festgesetzten Gesamtbeträge von 50000 ein, wovon aus ihre Slammeinlagen angerechnet werden bei Standke 20000 bei Bartel 30000 Berlin, den 15. März 1906. (gez.) Königliches Amtsgericht I. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70 v. 22. März 1906.) Zeitschriften. Aufbew ahrungs- und Rückgabe pflicht des Redakteurs für abgelehnte Manuskripte. — Ist der Autor, der dem Redakteur einer Zeitschrift ein Manuskript zur Aufnahme übersendet, verpflichtet, eine Kopie zurückzubchalten? — Das Landgericht l Berlin hat diese Frage bejaht und ausgeführt, daß der Autor, wenn er dies nicht tue, zumindest den Redakteur hierauf hätte aufmerksam machen müssen. Für den Fall des Verlustes des Manuskripts durch Verschulden des Redakteurs stände diesem daher ein Einwand aus Z 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Seite. Das Kammergericht hat dagegen erkannt: Der Verleger oder Redakteur einer Zeitschrift, der auf seine Aufforderung hin Manuskripte erhält, übernimmt die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung und Rücksendung der Handschrift, wenn er von dem Abdruck absieht. In der Zusendung eines Manuskripts ohne Zurückbehaltung einer Abschrift liegt kein Verschulden des Autors. Der Verleger oder Redakteur muß in Betracht ziehen, daß er eine Arbeit empfängt, die mög licherweise nur einmal vorhanden ist und deren Wiederherstel lung im Falle des Verlustes, sofern sie überhaupt möglich ist, einen Aufwand an Zeit und geistiger Kraft erheischt. Ein Hin weis, wie ihn Z 254 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- fieht, ist daher nicht erforderlich. (Urt. 16. U. 3417/05 v. 2. Okt. 1905, mitgeteilt von Rechts anwalt Magnus, Berlin, in der Deutschen Juristen- Zeitung sBerlin, OttoLiebmannj XI. Jahrg. Nr. 6 vom 15. März 1906.) Verlag für Börsen- und Finanzliteratur Aktien gesellschaft in Leipzig. — Die ordentliche Generalversamm lung vom 21. d. M. beschloß, den Vorschlägen der Verwaltung entsprechend, von dem (nach Vornahme von 7470 Abschreibungen) sich ergebenden Reingewinn von 24 319 dem Reservefonds 1215 dem Amortisationsfonds 4000 ^ zu überweisen, 2268 Tantieme zu gewähren, 1600 an den Aussichtsrat zu vergüten, 15 000 als 3 (im Vorjahr 3'/») Prozent Dividende zu verteilen und 215 ^ auf neue Rechnung vorzutragen. Der Bruttogewinn an Verlag, Versand und Inseraten betrug 99 033 welchem Betrag 26 560 ^ Handlungsunkosten, 29 416 ^ Redaktions honorare, 11 486 Zinsen gegenüberstanden. Das Aktienkapital beträgt 500000 die Verlagsrechte sind mit 477000^! bewertet. Nach Erteilung der Entlastung an Vorstand und Aussichtsrat wurde bemerkt, daß am 1. April d. I. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Berlin erfolgen werde. (Lpzgr. Tgbl.) In Österreich verboten. — Das k. k. Kreis-als Preßgericht in Eg er hat mit dem Erkenntnisse vom 17. März 1906, Pr. 18/6, die Weiteroerbreitung der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Karlsbad anher übermittelten Broschüre: -Der Sturz Ungarns.- Von Fritz Baron von Walisburg, Verlag von H. L. Diegmann, Dresden, Druck von H. Grünberg, Dresden, wegen der beanständeten Stellen von -Von anderen Dingen- bis -neu aufzuleben- nach Z 58o, 59o St.-G., von -Sie dürfen aber« bis »zu unseren Ungunsten- und von -Sie hatte sich- bis -und Selbstverständlichen- nach H 65s. St.-G. verboten. (Amtsblatt zur Wiener Ztg.) Rechtsprechung zum Handelsgesetzbuch. (Nach -Das Recht-, Rundschau f. d. deutschen Juristenstand, Hrsg. v. Soergel (Hannover, Helming), X, 5, v. 10. März 1906): — HGB. Z 17. Nlchtoollkaufleute dürfen ihrem Familiennamen nicht eine solche Gestaltung geben, daß er nach der Auffassung im Verkehrsleben sich als eine kaufmännische Firma darstellt. Letzteres ist aber der Fall, wenn zwei Architeklen, die nicht Vollkausleute sind, ihre Familiennamen ohne ihre Vornamen durch üas -^--Zeichen miteinander verbunden und in dieser Verbindung zu ihrem ge meinsamen Geschäftsnamen gemacht haben. (Kammergericht Berlin 28. September 1905. Rechtsprechg. d. Ob.-Lds.-Ger. Bd. 11 S. 381.' A. A. OLG. Hamburg, ebenda S. 380.) HGB. ZZ 17, 37. Nur ein Kaufmann darf einen Handels namen führen; unter -Kaufmann- iin Z 17 ist nur ein Voll- kausmann zu verstehen. Wenn also Minderkausleute oder Nicht- kausleute in ihrem Geschäftsbetriebe sich einer kaufmännischen Firmierung (A. L B.) bedienen, so gebrauchen sie im Sinne des Z 37 eine ihnen nicht zustehende Firma. (Kammergericht Berlin, 28. September 1905. Rechtsprechg. d. Ob.-Lds.-Ger. Bd. 11 S. 380.) HGB. ß 18. Der Zusatz »Sohn- zu einer neugebildeten Firma ist zulässig, wenn er dazu dient, anzuzeigen, daß nicht mehr der Vater A. B., sondern der Sohn A. B. Inhaber des Ge schäfts ist, und dies durch ein Komma zwischen -A. B.« und »Sohn« zum Ausdruck gebracht ist. (Kammergericht Berlin, 12. Juni 1905. Rechtsprechg. d. Ob.-Lds.-Ger. Bd. 11 S. 377.) HGB. Z 25. Auf denjenigen, der ein Geschäft mit dem Firmenrecht erworben hat und dieses Geschäft fortführt — sei es auch in vergrößerter oder veränderter Art —, gehen die gewerb lichen Auszeichnungen (Medaillen, Ehrendiplome) ohne weiteres über. (Kammergericht Berlin, 25. September 1905. Deutsche Juristen-Ztg. 1906, S. 204.) HGB. § 31. Die Anmeldung des Austritts eines Gesell schafters hat zu erfolgen, wennschon die Gesellschaft inzwischen in Konkurs geraten ist. (Oberlandesgericht Hamburg, 24. Juni 1905. Rechtsprechg. d. Ob.-Lds.-Ger. Bd. 11 S.s.382.) 414*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder