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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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^ 69, 24. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 3103 b. den in den badischen Kreisen Konstanz und Walds hut gelegenen Zollausschlüssen, e. dem Freihafengebiet Hamburg. Den Paketen nach den übrigen Zollausschlüssen und Freihafengebieten (Zollausschlußgebiete Bremen und Emden, Freihafengebiete Bremerhaven, Cuxhaven und Geestemünde) brauchen sonach Inhaltserklärungen nicht beigefügt zu werden. Die Bestimmung, daß bei Paketen nach der Insel Helgoland außer der förmlichen Inhaltserklärung eine einfache Inhalts angabe auf der Postpaketadresse erforderlich ist, bleibt bestehen. Soweit bei Paketen nach den Zollausschlüssen und Frei hafengebieten Inhaltserklärungen erforderlich sind, gelten für diese dieselben Vorschriften wie für die zu Zwecken der Warenverkehrsstatistik bestimmten Doppel der Zollinhalts erklärungen. In den den Paketen nach dem Freihafen gebiet Hamburg beizugebenden Inhaltserklärungen ist vom Absender als Bestimmungsland entweder das Land, nach dem die Ware vom Freihafen aus versandt werden soll, oder, wenn die Ware im Freihafen verbleiben soll, dieser anzugeben. In letzterm Falle genügt aber die Angabe »Freihafen Hamburg« als Bestimmungsland nicht, sondern es ist beizufügen: »zur Lagerung«, »zum Verbrauch« oder »zur Be- oder Verarbeitung«. Ist dem Absender die Be stimmung der Ware nicht bekannt, so hat er als Be stimmungsland »vorläufig Freihafen Hamburg« anzugeben. Bezüglich der Zollinhaltserklärungen zu den Kästchen mit Wertangabe werden von der Postbehörde demnächst die Bestimmungen erlassen werden. Allgemeine Bestimmungen für Pakete aller Art nach dem Auslande. 1. Allgemeine Zollvorschriften: Wenn nicht aus drücklich das Gegenteil bestimmt ist, müssen alle Pakete nach dem Zollauslande von Zollinhaltserklärungen begleitet sein. Bei Paketen nach Luxemburg, das zum Zollverein ge hört, ebenso bei Paketen nach den zum deutschen Zollgebiet gehörenden österreichischen Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg mit Riezlern (Vorarlberg) sind Zollinhalts erklärungen nicht erforderlich. Den Paketen nach den deutschen Zollausschlüssen brauchen Inhaltserklärungen nur insoweit beigefügt zu werden, als es sich um Pakete nach dem Freihafen Hamburg, der Insel Helgoland und den badischen Zollausschlüssen handelt. Die Verpflichtung zur Beigabe von Zollinhaltserklärungen erstreckt sich auch auf die Pakete, die aus den deutschen Zollausschlüssen und Frei hafengebieten nach andern Ländern versandt werden. Die Zollinhaltserklärungen sind für die fremden Zoll verwaltungen bestimmt; ein Exemplar (Doppel) dient jedoch für Zwecke der deutschen Warenverkehrsstatistik. Werden mehrere Pakete mittels einer Postpaketadresse versandt (im Verkehr mit einigen Ländern nicht zulässig), so können sich die Zollinhaltserklärungen (einschließlich der Doppel für die deutsche Warenverkehrsstatistik) auf alle zu der Postpaketadresse gehörigen Pakete erstrecken. In der artigen Gesamt-Inhaltserklärungen muß der Inhalt jedes Pakets besonders angegeben sein. Bei Ausfertigung von Zollinhaltserklärungen empfiehlt sich der Gebrauch der lateinischen Schrift. Die Zollinhaltserklärungen für das Ausland müssen in jedem Fall folgende Angaben enthalten: die Zahl, Art der Verpackung und Bezeichnung der Pakete; die allgemeine An gabe der Gattung der Waren; das Rohgewicht und den Gesamtwert der Sendung. Weitergehende Angaben (genaue Bezeichnung des Inhalts, Reingewicht der ganzen Sendung oder jeder Warengattung, Wert jeder Warengattung usw.) sind erforderlich, wenn und soweit die besondern Zollvor schriften des Bestimmungslands solche Angaben vorschreiben. Ist letzteres nicht der Fall, so bleibt es den Absendern gleichwohl unbenommen, in die Zollinhaltserklärungen für das Ausland alle Angaben aufzunehmen, die für die Ver zollung im Bestimmungsland von Interesse sein könnten. Bis Ende Dezember 1906 können die Doppel der Zollinhaltserklärungen, die für die deutsche Warenverkehrs statistik bestimmt sind, auch bei Paketen mit Wertangabe auf dem einen oder dem andern Formular ausgestellt werden. Es ist jedoch postseitig erwünscht, daß so bald als möglich bei Paketen mit Wertangabe zu den Doppeln der Zoll inhaltserklärungen Formulare auf grünem Papier (Muster U) verwendet werden. In den auf Formularen von grüner Farbe ausgefertigten Doppeln genügen die für das Ausland in jedem Falle erforderlichen Angaben, nämlich: die Zahl, Art der Verpackung und Bezeichnung der Pakete; die all gemeine Angabe der Gattung der Waren; das Rohgewicht und der Gesamtwert. Die Angaben in den grünen Doppeln brauchen mit den Angaben in den Zollinhaltserklärungen für das Ausland nicht übereinzuftimmen. Will der Absender in die grünen Doppel nähere Angaben über die Gattung der Waren usw. aufnehmen, so bleibt ihm dies unbenommen. Sind dagegen die Doppel nach dem Muster ausge fertigt, so müssen die Angaben in den Doppeln mit den Angaben in den zugehörigen Zollinhaltserklärungen über einstimmen. Tunlichst haben die Absender zu den Zollinhalts erklärungen gedruckte Formulare zu verwenden. Werden aus nahmsweise handschriftlich hergestellte Formulare benutzt, so müssen sie in bezug auf Einrichtung, Farbe des Papiers usw. den Musterformularen entsprechen. Formulare in der Größe einer Postpaketadresse können verwendet werden, wenn der Raum auf der Vorderseite für alle erforderlichen Angaben ausreicht. Die Rückseite der Formulare darf von den Ab sendern zu Eintragungen irgend welcher Art nicht benutzt werden. Es ist erwünscht, daß nur solche Formulare zu Zollinhaltserklärungen verwendet werden, deren Größe der jenigen des Formulars zur Postpaketadresse oder der doppelten Größe dieses Formulars entspricht. Kleiner als die Post paketadresse darf das Formular zur Zollinhaltserklärung niemals sein. Eine Verantwortlichkeit für die richtige Ausfertigung der Zollinhaltserklärungen übernimmt die Postverwaltung nicht. Die aus mangelhafter oder unrichtiger Abfassung der Zollinhaltserklärungen entstehenden Folgen fallen daher lediglich dem Absender zur Last. Die Aufgabe-Postanstalt achtet nur darauf, daß zu den Zollinhaltserklärungen und Doppeln richtige und ordnungsmäßige Formulare verwandt werden, in den Zollinhaltserklärungen und Doppeln die Spalten »Bezeichnung des Inhalts«, »Rohgewicht« und »Gesamtwert« ausgefüllt sind, die nicht auf grünen Formularen ausgefertigten Doppel mit den zugehörigen Zollinhaltserklärungen für das Ausland übereinstimmen, die auf gewöhnlichem Papier ausgefertigten Zoll inhaltserklärungen in der vorgeschriebenen Sprache ausge stellt sind, und in den etwaigen Gesamt-Inhaltserklärungen der Inhalt jedes Pakets besonders angegeben ist. Wenn bei Paketen nach dem Auslande außer den Zollinhaltserklärungen noch andre Begleitpapiere (Ursprungs zeugnisse, Rechnungen usw.) beizufügen sind, so empfiehlt es sich, auf das Vorhandensein solcher Begleitpapiere durch einen Vermerk in der Aufschrift des Pakets und auf der Postpakeiadresse besonders hinzuweisen. 2. Besondre Ausfuhrvorschriften. Den Paketen, mit denen unverzollte Waren (allein oder mit Waren des freien Verkehrs zusammengepackt) aus einer Zollniederlage 408'
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