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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1907
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- Erscheinungsdatum
- 16.08.1907
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- Deutsch
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190, 16. August 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. D-Ichn, Buchhandel. 8011 zahlbar ist, spätestens binnen sieben Tagen dem Bezogenen am Zahlungsort zur Zahlung vorzulegen ist. Hiergegen wird geltend gemacht, daß diese Frist zu kurz ist: einmal wird die Weitergabe des Schecks als Zahlung erschwert, dann aber auch die Vorlegung des Schecks verteuert. Nicht alle Bankhäuser versenden jeden Tag die eingegangenen Schecks weiter, sondern lassen sie zusammenkommen, um sie am zweiten oder dritten Tag weiter zu befördern. Wird die Frist von sieben Tagen Gesetz, so würde dies nicht mehr möglich sein. Es ist dies eine banktechnische Frage, die ich nicht entscheiden kann; ich wollte das aber hier anführen, weil es, soweit ich sehen konnte, der hauptsächlichste Einwand ist, der gegen die Bestimmungen des Entwurfs gemacht worden ist. Aber er ist ein sehr wesentlicher Einwand, da diese kurze Frist die Gepflogenheit vieler Kaufleute, den Scheck sofort an den Bezogenen zu senden und um Einsendung des Betrags zu ersuchen, zu verstärken geeignet ist. Hierdurch verfehlt aber der Scheck seine Bestimmung den Umlauf baren Geldes zu ersetzen, vollständig. Zu dieser Frage macht Lennert*) den sehr bemerkenswerten Vorschlag, den Ver rechnungsschecks eine vierzehntägige, den übrigen Schecks eine siebentägige Vorzeigungsfrist einzuräumen. »Die Folge wäre voraussichtlich, da ja jeder Inhaber (Z 12) berechtigt ist, den Scheck in einen Verrechnungsscheck umzuwandeln, daß 99 Prozent sämtlicher Schecks durch Verrechnung er ledigt würden, ein vom volkswirtschaftlichen Standpunkt recht wünschenswerter Erfolg.« Erwähnt sei noch die Bestimmung des Z 8, der die Annahme (Akzept) eines Schecks verbietet, Z 11, der den Widerruf des Schecks seitens des Ausstellers dem Bezogenen gegenüber erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist gestattet, und 8 15, der die Ausübung des Regreßrechts durch Aufnahme eines Protestes oder durch eine von dem Bezogenen auf den Scheck gesetzte Erklärung sichert. Sonst kodifizieren die Bestimmungen im wesentlichen nur das, was jetzt schon üblich ist. Ich nenne darunter, daß der Scheck als solcher bezeichnet werden muß, daß die Zahlung als aus dem Guthaben des Ausstellers — als solches gilt auch ein Kredit, zu dem der Bezogene sich verpflichtet hat, — zu leisten ist und daß als Bezogene nur die Reichsbank, staatliche oder kommunale Kreditinstitute, Banken und Firmen, die Bankgeschäfte betreiben, bezeichnet werden dürfen. Im übrigen ist der Entwurf, wie bereits oben gesagt, so klar, daß auch die Regierung es mit Recht unterlassen hat, ihm eine Begründung beizugeben. Von Strafbestimmungen hat der Entwurf abgesehen, da das Interesse des Gläubigers durch die Bestimmungen des Entwurfs zivilrechtlich vollständig gewahrt erscheint, im gegebenen Falle die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs über Fälschung und Betrug ausreichen dürften. Der Entwurf ist also ganz geeignet, das Scheckwesen zu heben und die Flüssigkeit der Umlaufsmittel zu erhöhen. Bedingung ist freilich, daß die Banken und Bankgeschäfte aufhören, Provision für die Einziehung zu berechnen. Neben diesem Schcckgesetz wird noch weiter geplant, den Postscheckverkehr in Deutschland einzuführen, der bereits in Österreich seit längerer Zeit in ausgezeichneter Weise den Geldverkehr regelt. Ein weiteres Mittel wäre die Ein führung eines Giroverkehrs, wie er in Hamburg seit langen Jahren besteht. R. E. May in Hamburg hat im »Tag« in den Nummern 233, 237, 244 in ausführlicher Weise die Einrichtung dieses Hamburger Giroverkehrs geschildert, und ich will aus diesem Aufsatz nur einiges anführen, während ich diejenigen, die eine nähere Kenntnis suchen, auf die Auf sätze selbst verweise. *) Berliner Tageblatt 1907, Nr. 386 vom 1. August, 2. Beiblatt. Der Giro-Überweisungsverkehr ist eine Überweisung von Konto zu Konto, wenn der Überweisende und der, an den überwiesen wird, bei derselben Bank Konto haben, ist aber auch anwendbar, wenn beide bei verschiedenen Banken Konto haben. »Scheckverkehr und Giroverkehr sind in gewissem Sinne Gegensätze. Der Gegensatz besteht darin, daß man per Scheck in der Regel nur über ein bei der Bank bereits bestehendes, vorhandenes Guthaben verfügen kann, während die Giro überweisung auch über Beträge verfügt, deren Eingang bei der Bank erst noch — allerdings am Tage der Überweisung — erwartet wird.« An dem Giro-Überweisungsverkehr sind in Hamburg einschließlich der Reichsbankhauptstelle sechs Girobanken beteiligt, die im Jahre 1906 einen Giro-Jnnen- verkehr von rund 9 Milliarden und einen Giro-Außenverkehr von rund 18 Millionen Mark bewirkt haben. Und dieser gewaltige Verkehr wird bewerkstelligt, ohne einen nennens werten Betrag in Barmitteln zu erfordern, denn das Giro guthaben der Konten der Norddeutschen Bank betrug im Dezember 1906 nur rund 20 Millionen Mark bei einem Jahresumsatz von 9 Milliarden in Debet und Kredit. Ein weiterer Vorteil dieser Ausgleichungsform besteht darin, daß das erforderliche Kundenguthaben bei einem Wachsen des Verkehrs nicht etwa steigt, sondern fällt. So erhöhte sich der Jahresumsatz der genannten Norddeutschen Bank im Jahre 1906 gegen 1905 allein auf einer Seite um 310 Millionen, während die Kundenguthaben etwa eine Million weniger aufwiesen. Und dies ist kein Zufall oder ein Wunder, sondern ergibt sich aus der einfachen Erwägung, daß ein Posten, der bisher von einem Konto auf zwei Konten ge bucht wurde, nunmehr auf vier oder fünf gebucht wird, ohne einen Pfennig baren Geldes überhaupt zu beanspruchen. May gibt dafür folgendes anschauliche Beispiel: »Haus besitzer Müller erwartet von seinem Mieter Schulze am l. April 500 für Miete und will am selben Tage seinem Schneider Voß 500 zahlen. Dieser hat seinem Tuch lieferanten 500 ^ zu zahlen. Der Tuchlieferant will 500 ^ für Musterkoffer seiner Reisenden bezahlen. Der Koffer fabrikant hat in Massen Reklamehefte versandt und will seinem Drucker 500 ^ zahlen, die dieser, gerade seinem Papierlieferanten zu zahlen hat. Der hat von Schulze (dem Mieter von Müller) eine Papierschneidemaschine gekauft, die er am 1. April, wo Schulze Geld zur Mietezahlung usw. braucht, zu zahlen versprochen hat. In Hamburg würde jede dieser acht Personen am 1. April, wo ihnen die Zahlung versprochen ist, einen Bankzettel in den Kasten der Bank werfen: die Zahlung der acht Posten im Betrage von 4000 ./H würden also keinen Heller Barmittel erfordern.« Dieses Beispiel zeigt auch klar, welchen Vorteil der Giro-Über weisungsverkehr dem Scheck gegenüber hat: bei einer Zahlung durch Scheck müßte jede dieser acht Personen auf ihrem Bankkonto 500 gut haben, die Zahlung erforderte also tatsächlich ein Kapital von 4000 während der Über weisungsverkehr mit 500 Kapital bewirkt wird. Dies erklärt auch, weshalb das Steigen des Überweisungsverkehrs die erforderliche Kapitalmenge vermindert. Diese 5( 0 ^ könnten ebenso, wie in dem Beispiel an 8 Personen, auch an 20 überwiesen werden; in diesem Falle würde für eine Überweisung von 10000 auch nur 500 ^ Kapital er forderlich sein, ein Kapital, das außerdem auch nicht einmal festgelegt zu werden braucht, da der allergrößte Teil der durch Giroverkehr umgesetzten Summen von den Banken verrechnet wird, ohne eine Ausgleichung durch Bargeld zu erfordern. So betrug der Umsatz der Norddeutschen Bank im Giroverkehr im Jahre 1906 ^ 4,569,764,010 in Debet und 4,568,990,930 in Kredit, so daß sich ein Saldo von nicht mehr als 773,030 ergibt. Wahrlich, ein glänzendes Ergebnis! 1045*
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