Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070806
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190708066
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070806
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-08
- Tag1907-08-06
- Monat1907-08
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
76S6 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 181, 6. August 1907. Nichtamtlicher Teil Der Schutz von Katalogen. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Nachdem nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1901 wie auch schon unmittelbar vorher nach dem In krafttreten des Wettbewerbsgesetzes in den beteiligten Kreisen, insbesondre seitens der Handelskammern des rheinisch-west fälischen Industriegebiets die Frage des Schutzes der Kataloge und Preisverzeichnisse gegen unmittelbare und mittelbare Nachahmung ziemlich lebhaft erörtert worden ist, hat neuerdings eine starke Bewegung eingesetzt, die bezweckt, durch eine Verschärfung des Wettbewerbsgesetzes einen wirksameren Schutz von Katalogen und Preisverzeich nissen mit und ohne Abbildung herbeizuführen. Auch seitens des Buchhandels sowie des Kunsthandels ist zu dieser Anregung Stellung zu nehmen, und es kann nicht bestritten werden, daß die praktische Bedeutung der Frage für den Verlags und Kunsthandel vielfach nicht nur hinter der Wichtigkeit derselben für Industrie und Handel nicht zurückbleibt, sondern diese sogar übertrifft. Was zunächst die Stellung des geltenden Rechts be züglich des Schutzes der Kataloge rc. anlangt, so ist durch die ziemlich umfangreichen Erörterungen in den letzten Jahren eine hinreichende Klärung eingetreten. Es steht in erster Linie fest, daß Kataloge, wenn bei ihrer Zusammen stellung ein gewisses Maß von geistiger Arbeit geleistet worden ist, als Schriftwerke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sind. Auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat dies grundsätzlich angenommen. In dem Urteil des zweiten Strafsenats vom 14. April 1905, abgedruckt in »Recht« Jahrgang 9, Seite 286, Nr. 1406, sowie in »Ge werblicher Rechtsschutz« Jahrgang 11, Seite 211, spricht sich das Reichsgericht dahin aus: »Der Antragsteller und Nebenkläger ist der Verfasser eines Katalogs, der als literarisches Erzeugnis im Sinne des Gesetzes unzweifelhaft angesehen werden muß. Es steht ferner fest, daß der Angeklagte diesen Katalog un befugterweise nachgedruckt und für seine eignen geschäft lichen Zwecke verwendet hat. Gegen die von der Straf kammer ausgesprochene Verurteilung wendet er mit der Revision ein, daß der Verletzte an den Katalogen ein wirt schaftliches Interesse nicht mehr besitze, daß durch den von ihm, dem Angeklagten, begangenen Nachdruck kein Ver mögensinteresse des Nebenklägers beeinträchtigt werde, weil dieser das Erwerbsgeschäft, für dessen Zwecke der Katalog verfaßt worden sei, bereits aufgegeben habe und nicht die Absicht bestehe, ein neues derartiges Unter nehmen zu gründen. Dieser Umstand aber konnte auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keinen Ein fluß gewinnen. Der Zweck des Schutzes des Urheber rechts besteht nicht ausschließlich darin, dem Urheber die wirtschaftliche Ausnützung seines Werks zu sichern, sondern auch darin, eine Veröffentlichung zu verhindern, die seinem Willen nicht entspricht. Das Recht des Ur hebers ist schon verletzt, wenn das Werk gegen seinen Willen veröffentlicht wird, mag auch hieraus für ihn irgend ein Vermögensnachteil nicht erwachsen, ja selbst sogar dann, wenn diese seiner Absicht widerstreitende Ver öffentlichung ihm zum materiellen Vorteil gereichen würde. Deshalb kann die Vervielfältigung eines Katalogs auch dann bestraft werden, wenn der Verfasser wegen Aufgabe des Geschäfts keinen Vorteil mehr von demselben haben würde.« Aus den Erkenntnisgründen des Reichsgerichts geht also hervor, daß der Katalog an und für sich in urheber rechtlicher Hinsicht jedem andern Schriftwerk unter den ge setzlichen Voraussetzungen gleichstehl und daß auch seine Verwendung für geschäftliche Zwecke keine Veranlassung bietet, bezüglich der Wirksamkeit des Schutzes strengere Bedingungen aufzustellen, als es im übrigen der Fall ist. Es muß nun zugegeben werden, daß in der Praxis trotzdem die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes auf die Nachahmung von Katalogen im Verhältnis nicht häufig beobachtet werden konnte. In erster Linie ist dies darauf zurückzuführen, daß man in der Praxis zu hohe Anforderungen an den Begriff des Schriftwerks stellt, auch vielfach unter dem Einfluß der Anschauung steht, daß überhaupt bei einem Katalog geistige Arbeit nicht entfaltet werde. Daß dies vollständig unzutreffend ist und daß es genug Kataloge gibt, die einen dauernden wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, bedarf keiner Ausführung. Die Abbildungen in einem Katalog unterstehen entweder dem Schutz des literarischen Urheberrechtsgesetzes von 1901 oder, soweit sie einen selbständigen Charakter als Kunstwerke haben, dem Schutz des neuen Kunstschutzgesetzes. Auf letzteren Punkt muß um so mehr aufmerksam gemacht werden, als sich neuerdings wahrnehmen läßt, daß die mit großen Kosten hergestellten Kataloge der Kunsthandlungen und der Kunstverleger in steigendem Maße nachgeahmt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies nicht schon nach dem früheren Kunstschutzgesetz verfolgt werden konnte; zweifellos ist es nach dem geltenden Gesetz unter Umständen der Fall, und es würde sich empfehlen, von Anfang an auf Grund des Gesetzes in geeigneten Fällen vorzugehen. Nach § 4 des Kunstschutzgesetzes fallen unter dieses Gesetz ins besondre auch solche Werke der bildenden Künste, die be stimmt sind, einen wissenschaftlichen oder technischen Gegen stand verständlich zu machen. Hierher gehören unter Um ständen auch die Abbildungen in einem Katalog. Wie die Praxis bisher von den Bestimmungen der Urheberrechtsgesetze zum ausgiebigen Schutz der Kataloge einen besonders umfangreichen Gebrauch nicht gemacht hat, so ist dies auch nicht mit Bezug auf 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschehen, der gleichfalls eine Handhabe bietet, um ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Nachahmung zu ermöglichen. Vielleicht darf als erklärendes Moment für diese immerhin etwas auffällige Erscheinung die übergroße Behutsamkeit angeführt werden, die immer noch in bezug auf die Anwendung der gedachten Bestimmung gegenüber den verschiedenen Formen des unlauteren Wettbewerbs im weitesten Sinne vorhanden ist. Aus diesen Ausführungen darf jedoch nicht geschlossen werden, daß es möglich wäre, in allen Fällen der Nach ahmung von Katalogen auf Grund des geltenden Rechts erfolgreich vorzugehen; vielmehr gibt es eine große- Anzahl von Fällen, in denen die Nachahmung weder mittels der Anwendung des K 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch mittels der einschlägigen Paragraphen der Urheberrechts gesetze unterdrückt werden kann. Mit Rücksicht hierauf er scheint auch die eingangs erwähnte Bewegung in den kauf männischen Kreisen an sich durchaus berechtigt, und der Buch- und Kunsthandel wird keine Veranlassung haben, sie nicht kräftig zu unterstützen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder