Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070219
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190702190
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070219
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-02
- Tag1907-02-19
- Monat1907-02
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
42, 19. Februar 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 1927 und Verlagsgeschäfts unterstütze ich den Antrag des Herrn Kollegen Or. v. Roszkowskt und bitte Sie, diese Gesetzesänderung in dring lichem Weg anzunehmen. (Lebhafter Beifall.) Präsidentr Nachdem niemand mehr zum Wort gemeldet ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen und erteile dem Herrn An tragsteller das Schlußwort. Abgeordneter Or. Ritter v. RoszkowSktr Hohes Haus! Der verehrte Herr Vorredner hat eigentlich für meinen Dringlichkeits antrag gesprochen. Die Verweisung des Antrags an den Justiz- ausschuß würde die Begrabung des Antrags selbst bedeuten. Mit Rücksicht darauf also, daß diese Angelegenheit wirklich dringlich ist, ersuche ich das hohe Haus, meinen Antrag anzunehmen. (Bravo!) Präsident: Ich bitte die Herren, die Plätze einzunehmen. Ich ersuche jene Herren, welche dem vorliegenden Anträge die Dringlichkeit zuerkennen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Das hohe Haus hat mit der erforderlichen Zweidrittelmajorität die Dringlichleit beschlossen. Da nur ein meritaler Artikel vorliegt, werden wir General debatte und Spezialdebatte unter einem abführen. Zum Worte hat sich Seine Exzellenz der Herr Justizminister gemeldet; Seine Exzellenz hat das Wort. Justizminister Or. Klei«: Hohes Haus! Da die Urheber- rechtssragen nicht jedermann geläufig sind, möchte ich im An schlüsse an meinen Vorredner mit einigen Worten Bedeutung und Zweck des Antrags, über den das hohe Haus Beschluß zu fassen hat, darlegen. Nach unserm gegenwärtigen Urheberrechtsgesetz bestimmen sich die urheberrechtlichen Beziehungen zum Ausland nach Inhalt der darüber abgeschlossenen Staatsverträge. Bis zum Jahre 1895 hat für das internationale Urheberrecht ein andrer Grundsatz gegolten, die materielle Reziprozität. Cs wurde nämlich aus ländischen Werken der im Gesetz ausgesprochene Schutz in dem Maße gewährt, als die Gesetze des fremden Staats den öster reichischen Werken Rechte gewähren. Vertragsmäßige Schutzver hältnisse bestehen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes mit Ungarn, Italien, Frankreich und Groß britannien. Seit dem Zustandekommen des Gesetzes ist nur eine einzige Literarkonvention abgeschlossen worden, die mit dem Deut schen Reich im Jahre 1901. Es hat zwar — das hat der Herr Abgeordnete Professor Or. Skedl schon angedeutet — nicht an Versuchen gesehtt, um auch mit andern Staaten ähnliche Vertrags verhältnisse zu begründen, aber diese Bestrebungen führten zu keinem Ergebnis. Es waren in der Tat zum Teil daran auch diejenigen Momente schuld, die Herr Professor Or. Skedl hervor gehoben hat; die Interessen der beiden Reichshälften sind in dieser Beziehung nicht gleich geartet. Dazu kam, daß die meisten auswärtigen Staaten der Berner Union angehören, dem Beitritt Österreichs zur Union aber gleichfalls manche Schwierigkeiten entgegenstanden. Ins besondre besteht auch das Bedenken, daß die Berner Union den Urheberrechtsschutz vielleicht doch zu stark angespannt hat und es daher zu überlegen ist, ob wir diesen Schutz adoptieren sollen, während unser Gesetz den Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und dem Interesse der Allgemeinheit mehr in der Mitte sucht. Das ist die gegenwärtige Rechtslage, derzufolge wir mit der Mehrzahl der Staaten weder in einem vertragsmäßigen, noch im Gegenseitigkeiisoerhältnis stehen, da das letztere seit dem Jahre 1895 für die Werke österreichischer Autoren abgeschafft ist. Unter den fremden Staaten haben wir nun zwei Gruppen zu unterscheiden: erstens diejenigen Staaten, die wie Österreich nur vertragsmäßig Schutz gewähren, den Schutz der Berner Union inbegriffen, und zweitens jene Staaten, die die Reziprozitäts klausel in ihre Gesetze ausgenommen haben, das heißt Staaten, die österreichischen Werken oder den Werken österreichischer Autoren den Schutz heimischer Werke nur unter der Voraussetzung gewähren, daß die Werke dieser Staaten im Inland in gleicher Weise ge schützt werden. In diesen Staaten könnte den österreichischen Autoren mit einem Schlage voller Schutz verschafft werden, wenn wir reziprok Vorgehen wollten. An dem reziproken Vorgehen hindert uns aber das geltende Gesetz, und es ist der Zweck des Drtnglich- keitsantrags des Herrn Abgeordneten Roszkowski, dies zu ändern. Er will die Etablierung von Reziprozitätsverhältnissen überall dort ermöglichen, wo die Bedingungen dafür gegeben sind Dadurch erfährt mit einemmal der österreichische Urhcberrechts- schutz eine sehr wertvolle Erweiterung, denn es wird den öster reichischen Autoren der Weg eröffnet, in einer größer» Zahl von Staaten sich den Genuß aller Vorteile ihrer Schöpfungen zu sichern, sich gegen Freibeuterei, Nachdruck und unbefugte Aufführungen zu wehren. Die Staaten, die hier in Frage kommen — es interessiert das hohe Haus vielleicht, die Liste dieser Staaten kennen zu lernen —, sind — einen Teil davon hat schon Herr Professor Or. Skedl ge nannt — Dänemark, Griechenland, Mexiko, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Nach dem Antrag des Herrn Abgeordneten RoszkowSki soll nun den ausländischen Werken in Österreich das Recht des heimischen Werkes nicht schon kraft Gesetzes zustehen, sondern das Eintreten dieses Schutzes und dessen Ausmaß soll jeweils durch Verordnung bestimmt werden. Dieser Weg empfiehlt sich aus verschiedenen Gründen. Zu nächst sind die Urheberrechtsgesetzgebungen der einzelnen Staaten nicht immer leicht zu übersehen, klar und durchsichtig. Es müssen daher die Rechtsverhältnisse genau geprüft werden, inwieweit der Schutz in fremden Ländern dem Schutz im Inland gleichwertig ist, und es wird danach abgegrenzt werden müssen, wieviel von dem österreichischen Recht auch auf die fremden Werke Anwendung finden soll. Das kann natürlich nicht der Rechtsprechung überlassen werden, da diese wahrscheinlich ziemlich schwankende Normen und Grenzen aufstellen würde, sondern das geschieht bester durch eine authen tische Regierungserklärung. Ferner ist es notwendig, daß auch der Tag kalendarisch fest- gestellt werde, an dem das neue Regime für jeden einzelnen Staat beginnen soll. Außerdem wird die Verordnung Übergangsbestimmungen treffen und darüber Regeln aufstellen müssen, wie Werke, die am Tage des Beginns des neuen Systems in Vorbereitung sind, behandelt werden sollen. Aus diesen Erwägungen empfiehlt es sich also, der Regierung die Ermächtigung zu geben, daß sie, soweit die Bedingungen ge geben sind, die Reziprozität mittels einer Verordnung anerkenne. In einer Hinsicht kann ich den Ausführungen des sehr ge ehrten Herrn Abgeordneten Or. Skedl aber nicht beistimmen. Er meinte, daß wir mit Hilfe dieses Gesetzes die formelle Reziprozität in Urheberrechtssachen einführen wollen. Ich glaube im Gegenteil — und das ist einer der Hauptzwecke, warum die Methode der individuellen Konstatierung der Gegenseitigkeit gewählt wurde — wir wollen nicht formelle Reziprozität, sondern nur materielle Reziprozität gewähren. Wir wollen so viel geben, als wir vom Auslandsstaate be kommen. Der fremde Staat soll für seine Werke nicht mehr Recht und Schutz im Inland erhalten, als er uns selbst gibt. (Zu stimmung.) Und daher wird unter Umständen eine bloß teilweise Anwendung unserer Urheberrechtsgesetzgebung auf ausländische Werke stattfinden, weshalb auch in dem Antrag des Herrn Ab geordneten Roszkowski mit vollem Recht von einer ganzen oder teilweisen Anerkennung der Reziprozität die Rede ist. Insbesondre wird für uns maßgebend sein, daß wir aus ländische Werke nur dann schützen, wenn sie auch im Heimats staate geschützt sind, und nicht für länger als dort. Die Methode, die Ihnen durch den Dringlichkeitsantrag des Herrn Abgeordneten Roszkowski vorgeschlagen wird, hat sich be währt; Dänemark, Norwegen, Schweden, Großbritannien und Italien gehen in gleicher Weise vor. Man hat sich bei Schaffung des neuen Urheberrechtsgcsetzes große Vorteile davon versprochen, daß man zum Vertragssystem übergeht. Diese Vorteile sind leider ausgeblieben. Man hat sich in dieser Hinsicht stark getäuscht. Dieser Übergang zum System des Vertragsschutzes ist unfern Urhebern und ihren Werken nur zum Nachteil ausgegangen, und infolgedessen heißt es zum früher» Recht zurllckkchren, zumal unter den Ländern, in denen unsre Werke kraft der Reziprozitätsklausel Schutz gegen Nachahmung, Nachdruck und Aufführung erreichen können, sich gerade solche Länder befinden, die für die österreichische Produktion erfahrungs- 253*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder