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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1907
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- Deutsch
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1926 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 42, 19. Februar 1907. zu machen, daß Herr Landesgerichtsrat vr. Durig vom Justiz ministerium als Regierungsoertreter im hohen Hause erschienen ist. Ich eröffne die Debatte über die Frage der Dringlichkeit des vorliegenden Antrags. Zum Wort ist gemeldet, und zwar pro der Herr Abgeordnete Or. Skedl; ich erteile ihm das Wort. Abgeordneter vr. Tkedlr Hohes Hausl Es ist gewiß ein eigenartiger Vorgang, die Abänderung eines Gesetzes im Wege eines Dringlichkeitsantrags mit Umgehung des für die Vor beratung kompetenten Ausschusses hier im Hause zu beschließen. Es ist aber, meine Herren, auch ein eigenartiger notwendiger Grund, der uns dazu zwingt, diesen beschleunigten Weg ein zuschlagen. Es ist die höchst betrübende und höchst bedauerliche Tatsache, daß der Autorenschutz für österreichische Autoren, Buch händler und Musikalienverleger im Ausland immer mehr und mehr schwindet, daß wir in den meisten ausländischen Staaten förmlich rechtlos dastehen, so daß in vielen Staaten unsre literarischen Produkte ganz ungeniert und rücksichtslos nach gedruckt werden zum Schaden der Autoren, zum Schaden der Buchhändler und der Musikalienverleger. (Zustimmung.) Meine Herren! Das ist ein Übel, das immer mehr und mehr zunimmt und, wenn wir ihm nicht rasch Einhalt tun, einfach unser ganzes Verlagsgeschäft zugrunde richten wird. Wir können bei diesen Verhältnissen nicht mehr auf die Konstituierung des neuen Hauses warten, das erst nach Erledigung der dringendsten Angelegenheiten zu reformatorischer Tätigkeit schreiten könnte Cs wäre dies ein Verlust von mindestens einem Jahre, während welcher Zeit dem Buchhandel ein enormer Schaden zugefügt werden würde. Meine Herren! Der erste Schlag, den unser Autorenschutz er litten hat, geschah mit der Beschließung des neuen Autorensckmtz- gesetzes vom Jahre 1895. Während wir früher nach der kaiser lichen Verordnung vom Jahre 1846 wenigstens die materielle Reziprozität hatten, so ist in dem neuen Gesetz bezüglich des Autorenschutzes in den fremden Staaten ausschließlich auf das Vertragsverhältnis hingewiesen. Schon bei der Beratung dieses Gesetzes hat der jetzige Herr Antragsteller heroorgehoben, daß das neue Gesetz in bezug auf den Autorenschutz bedeutend schlechter ist als das kaiserliche Patent. Auf demselben Standpunkte stehen die das österreichische Urheber recht behandelnden Professoren Mitteis und Schuster, welche be tonten, daß das neue Gesetz einen Rückschritt gegenüber jenem kaiserlichen Patent vom Jahre 1846 bedeutet. Die einzige Hoff nung, die mißlichen Verhältnisse zu sanieren, war die, daß Öster reich-Ungarn endlich der Berner Konvention beitrcten wolle. In einem im Jahre 1890 stattgchabten Buchhändlerkongresse ist mit überwiegender Majorität dieses Begehren gestellt worden und auch das hohe Haus selbst hat zu dieser Angelegenheit Stellung genommen. Im Jahre 1901 hatte ich als Berichterstatter über die Vor lage betreffend die verfassungsmäßige Genehmigung des das Urheberrecht beinhaltenden Staatsvertrags zwischen Österreich- Ungarn und Deutschland eine Resolution beantragt, die den Wunsch zum Ausdruck bringt, daß Österreich-Ungarn der Berner Konvention beitrete. Dieser Antrag ist im Hause sympathisch ausgenommen worden; er wurde einstimmig angenommen, und es hat auch Seine Exzellenz, der damalige Justizminister ausdrücklich hervorgehoben, daß er diesem Beschluß eine große Bedeutung bei- mesie; er sagte, daß dieser Beschluß den Weg zeigen werde, welchen die Regierung einschlagen solle. Seit dem Jahre 1901 sind aber sechs Jahre vergangen, und wir sind in dieser Angelegenheit um keinen Schritt weiter ge kommen. Ich verwahre mich dagegen, daß ich dem Justiz ministerium etwa einen Vorwurf wegen Saumseligkeit damit mache; ich kann dies um so weniger, als ja allgemein bekannt ist, wie pflichtgetreu, wie arbeitsfreudig und schaffensfroh der gegenwärtige Herr Justizminister ist. Aber die Verhältnisse sind mächtiger gewesen als der gute Wille des Justizministeriums. Wir konnten der Berner Konvention nicht beitreten, und zwar, wie es für Eingeweihte wohl klar ist, weil wir bis jetzt noch immer in dem unglückseligen Abhängigkeitsoerhältnis Ungarn gegenüber uns befinden und weil die Ungarn dem durch die Berner Konvention geschaffenen strengen Schutze bezüglich des Ubersetzungsrechts nicht günstig gegenüberstehen. Aber in dem selben Verhältnis, wie von uns in dieser Sache nichts geschehen ist, ist unser Verlag geschädigt worden, und in demselben Ver hältnis sind immer mehr und mehr unsre Geistesprodukte dem Nachdruck in fremden Staaten prcisgegeben worden. Ich will nicht lange sprechen, aber ich möchte nur einige Bei spiele in dieser Beziehung Ihnen vorführen. Ich verweise da in erster Linie auf Nordamerika. In Nord amerika war der Musikalienverlag bis vor nicht lange ein für uns ziemlich günstiger; er hat aber in den letzten Jahren voll- ständig aufgchört, und zwar deshalb, weil einfach unsre Musik stücke, unsre Kompositionen in Amerika nachgedruckt werden. Ich berufe mich da auf einen in dieser Angelegenheit kom petenten Herrn, auf den Kommerzialrat Wilhelm Müller, der in der -Österreichisch-ungarischen Buchhändler - Correspondenz- vom Oktober vorigen Jahres hervorhob, daß der Absatz in Nord amerika vollständig zurückgegangen ist und daß sogar — und das ist bezeichnend — größere Musikverleger sich im Deutschen Reiche Zweigniederlassungen errichtet haben, manche sogar ganz über siedelt sind, weil sie in Österreich bezüglich des Nachdrucks nicht geschützt sind. Ein zweites Land, das uns besondern Schaden zufügt, ist Rumänien. In Rumänien, das eigentlich unser Absatzgebiet sein könnte, werden alle Musikalien einfach ruhig nachgedruckt. Ja, noch mehr, es kommen aus Rumänien, da doch Rumänien an uns grenzt, unser Nachbarland ist, und da doch bequeme Post- und Eisenbahnverbindungen bestehen, die Musikstücke, bezüglich welcher unsere Verleger gesetzlich geschützt sind, hierher zurück und werden hier billiger verkauft als die hier verlegten. Ich möchte da nur auf ein Beispiel Hinweisen. Es ist hier im Verlage von Ludwig Döblinger ein Klavierauszug von Ziehrers -Landstreicher- erschienen; er ist mit allen Rechten ge schützt, er ist eingetragen im Vereinsarchiv, es ist hier das Eigen tum des Verlegers für alle Länder festgelegt, und in derselben Ausstattung ist auch im Verlage von Meier und Stein in Bukarest der -Landstreicher», Seite für Seite gleich — nicht einmal ins Rumänische übersetzt, also mit deutschem Text! — zu finden. Meine Herren! Die ganze Musikschule von Hans Schmid, Professor des Klavierspiels am Wiener Konservatorium, ebenfalls bei Döblinger verlegt, finden wir deutsch, von Seite zu Seite gleich, im Verlage von Gebauer in Bukarest, dort natürlich viel billiger als hier zu beziehen. Und so ist es bei einer Unmasse von Musikalien. Wir haben beispielsweise weiter die -Ltuäes paar?ia.vo« von Heller; sie erscheinen im Verlage von Haslinger in Wien, und wir finden sie auch im Verlage von Dimitrescu in Bukarest. Soll also unser Verlagsgeschäft nicht aufs schwerste geschädigt werden, so ist eine Abhilfe dringend notwendig, und da keine Hoffnung vorhanden ist, daß wir in absehbarer Zeit der Berner Konvention beitreten, müssen wir vorläufig dasjenige Mittel er greifen, das das Nächstliegende ist, nämlich die Statuierung der formellen Reziprozität. Mit dieser werden wenigstens die ärgsten Übel beseitigt; wir sind geschützt gegen eine große Anzahl von Staaten, wir sind speziell geschützt insbesondre gegen Rumänien und Nordamerika, ganz abgesehen, daß die Gesetzgebungen von Dänemark, Griechenland, dann von Schweden und der Schweiz usw. den Grundsatz der formellen Reziprozität aufgestellt haben. Im vorigen Herbst ist übrigens auch auf dem internationalen Urheberrechtskongreß in Bukarest von dem österreichischen Delegierten Herrn Sekretär Junker der Antrag gestellt worden, daß denjenigen Staaten, welche die formelle Reziprozität aufgestellt haben, wenn sie auch der Berner Konvention nicht beigetreten sind, doch die Vorteile der Berner Konvention gewährt werden sollen. Dieser Antrag wurde der Beratung unterzogen und es ist Hoffnung vorhanden, daß er auch durchdringt. Mit dieser formellen Reziprozität hätten wir also die größten Nachteile, die uns das Gesetz im Jahre 1895 gebracht hat, wenigstens teilweise beseitigt. Meine Herren! Wenn auch im formellen Wege der Über weisung an den Justizausschuß noch andre Fehler des Gesetzes behoben werden könnten, wenn wir damit auch ein noch besseres Gesetz machen könnten, so müssen Sie doch bedenken, daß dies im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durchführbar ist und daß es besser ist, das Gute zu haben, als dem bessern Ungewissen nachzugehen. Mit Rücksicht darauf und im Interesse unsers Buchhandels
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