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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1907
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8207 195, 22 August 1907. die überhaupt für österreichische Werke in Betracht koinmt. Das Urheberrecht an Werken der Photographie endigt jedoch, nach tz 48, zehn Jahre nach dem Entstehen der unmittelbar nach dem Original hergestellten Matrize Ist das Werk innerhalb dieser Frist erschienen, so endigt das Urheber recht zehn Jahre nach dem Erscheinen. Die Fristen werden von der Beendigung des Kalenderjahrs an berechnet, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis einge treten ist. — Für die Werke der bildenden Künste, sowie für Karten, wissenschaftliche Zeichnungen usw. dauert der Schutz, nach 88 11—15, 65 und 67, bis fünfzig Jahre nach dem Ableben des Autors. Die bei Lebzeiten des Verfassers er schienenen Werke genießen den so lange dauernden Schutz nur dann, wenn der wahre Name des Verfassers oder dessen an erkannter schriftstellerischer Name auf dem Titelblatt oder auf der Widmung, bezw. unter dem Vorwort steht. Für die anonym oder pseudonym erschienenen Werke rechnen die fünfzig Jahre vom Tage des Erscheinens an; erfolgt jedoch die Registrierung des Werks binnen fünfzig Jahren vom Erscheinen des Werks, so rechnet die Schutzzeit bis fünfzig Jahre nach dem Tode des Verfassers. Das nach dem Tode des Verfassers erschienene Werk genießt gleichfalls bis zu fünfzig Jahren nach dem Tode Schutz; wenn das Werk nach mehr als fünfundvierzig, aber innerhalb fünfzig Jahren, vom Tode des Verfassers gerechnet, zum erstenmal herausgegeben wird, so genießt es den Schutz fünf Jahre lang, vom Erscheinen gerechnet. Der Schutz der von Akademien, Universitäten, Korporationen und sonstigen juristischen Personen, ferner öffentlichen Lehranstalten heraus gegebenen Werke dauert dreißig Jahre lang, die vom ersten Erscheinen des Werkes gerechnet werden. Photographien sind nach Z 70 fünf Jahre lang geschützt, vom Ablauf des Kalenderjahres gerechnet, in dem der Abzug oder die Nach bildung der photographischen Aufnahme zum erstenmal er schienen ist. Wir sehen, die Schutzdauer ist für die öster reichisch-ungarischen Werke außerordentlich verschiede». Es ist aber für denjenigen, der diese Quellen zur Herstellung von Abbildungen, Photographien und zur Vorführung von Licht bildern benutzen will, außerordentlich wichtig, diese Schutz fristen zu beachten. Namentlich sind diese für Photographien verhältnismäßig knapp bemessen, und man findet hier also ein sehr reichliches Quellenmaterial zu Vorführung von Lichtbildern belehrenden und unterhaltenden Inhalts. Vor allen Dingen aber müssen wir beachten, daß die langen Fristen zum Schutze ungarischer Kunstwerke wieder durch die deutschen Schutzfristen eine erhebliche Korrektur erfahren; denn die deutschen Schutzfristen endigen dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bezw. bei juristischen Personen dreißig Jahre nach Erscheinen des Werks. Mit dem amerikanischen Staatsvertrag können wir uns ganz kurz befassen. Der amerikanische Autvr genießt in Deutschland nach dem noch immer ungekündigten Über einkommen vom 15. Januar 1892 denselben Schutz wie der deutsche Reichsaugehörige. Dieser Schutz hat leider durch die beiden Urheberrechts-Gesetze vom 19. Juni 1901 und vom 9. Januar 1907 wieder eine außerordentliche Er weiterung erfahren, während der deutsche Schutz in Amerika bei seiner Abhängigkeit von der Erfüllung recht kost spieliger Bedingungen und Förmlichkeiten ganz minimal ist. Darauf können wir hier nicht näher eingehen; es genügt zu wissen, daß die amerikanischen Zeichnungen, Gra vüren, Stiche, Photographien in Deutschland denselben Schutz genießen wie die Werke der deutschen Reichsungehörigen. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. * Beschädigte Reichsmanzen. — Uber die Behandlung beschädigter Reichsmünzen hat der Finanzminister an die Regierungen nachstehende Verfügung gerichtet: Aus kaufmännischen Kreisen sind Wünsche laut geworden, die für die Behandlung der gewaltsam beschädigten echten Retchsmünzen erlassenen Bestimmungen zu ändern, damit die mit der Anwendung dieser Vorschriften angeblich verbundenen Härten vermieden würden. Solchen Anregungen kann, soweit sie auf eine Änderung dieser Bestimmungen gerichtet sind, im Interesse der Ordnung des MUnzwesens keine Folge gegeben werden. Grund sätzlich muß es jedem überlassen bleiben, sich vor Verlusten da durch zu schützen, daß er im Verkehre die Annahme beschädigter Münzen verweigert. Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß durch ein zu strenges Verfahren der öffentlichen Kaffen nament lich bei dem Einschneiden der unterwertigen Scheidemünzen Härten erwachsen können. Die Königliche Regierung veranlasse ich daher, die unterstellten Kassen des diesseitigen Geschäfts bereichs zu einer milden Handhabung der fraglichen Be stimmung anzuweisen. Danach werden die nicht erheblich beschädigten echten Münzen zum Nennwert anzunehmen und, sofern die Beschädigung nicht so geringfügig ist, daß hierdurch die Umlaufsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, dem Münzmetalldepot des Reichs zuzuführen sein. Ein mildes Verfahren wird auch dann angezeigt sein, wenn die Beschädigung erweislich durch einen Brand erfolgt ist. Bestehen Zweifel über die Einlösbarkeit einer beschädigten Münze, so empfiehlt es sich, diese unter Vor behalt der Einlösung anzunehmen und dem Münzmetalldepot be hufs Entschließung über die Annahme zu übersenden. Schließlich bemerke ich noch, daß letzteres auf Wunsch des Eigentümers einer Münze, die einzuschneiden ist, sich auch mit deren auftragsweisem Verkauf befaßt. (Leipziger Tageblatt.) * Österreichische 100-Kronenstücke in Gold. — Die Wiener Zeitung vom 20 August 1907 bringt die kaiserliche Kundmachung des Gesetzes vom 11. August 1907, das die Ausprägung von Landesgoldmünzen zu 100 Kronen anordnet. Der Durchmesser dieser Münze soll 37 mm betragen, das Passiergewicht ist auf 33,8 § festgesetzt. * Versteigerung von Aktien. — Das Leipziger Tageblatt vom 21. August enthält folgende Anzeige: Im Aufträge der Leipziger Buchbinderei - Aktienge sellschaft vorm. Gustav Fritzsche in Leipzig-Reudnitz sollen durch mich 4 Stück Aktien der oben genannten Gesellschaft niit Talons und Dividendenschsinen per 1906/07 bis 1914/15 Nr. 487/90 am Montag, den 26. August 1907, vormittags II Uhr in meinem Geschäftslokal, Schloßgaffe 2, II, hier, öffentlich meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden. Leipzig, am 19. August 1907. (gez.) Justizrat Or. Langbein, Kgl. Sächs. Notar. * Buchbinderei-Ausstellung. - Eine Fachausstellung der Papier- und Lederwaren-Jndustrie, Buchbinderei und verwandter Berufe, verbunden mit einer Maschinen- und Material-Ausstellung, in den Gesamträumen der Philharmonie zu Berlin wird von der Berliner Buchbinder-Innung für die Tage vom 2. bis einschließlich 17. Mai 1908 vorbereitet. Alle Zuschriften sind an das ständige Bureau, Berlin, Philharmonie, Bcrnburgerstraße, zu richten. * Bund Deutsches Architekten. Ausstellung. — Der Bundestag des »Bundes Deutscher Architekten- wird in Dresden vom 21. bis 24. September gehalten werden. Der Bund ist erst vor einigen Jahren ins Leben getreten, um für die idealen und wirtschaftlichen Interessen des Privatarchitekten einen Mittelpunkt zu schaffen. In der kurzen Zeit seines Bestehens hat er sich bereits über ganz Deutschland verbreitet; die bekanntesten deutschen l Architekten gehören ihm an. Für die Dresdner Tagung hat die 1071*
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