Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070822
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190708220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070822
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-08
- Tag1907-08-22
- Monat1907-08
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8206 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil 195 22 August 1907. überein, weicht aber auch in vielen andern Punkten wesentlich davon ab. Österreich und Ungarn besitzen je besondere Ur heberrechts-Gesetze, während der erwähnte Staatsvertrag sich auf die Gesetzgebung beider Staaten bezieht. »Jedes Werk der Literatur, der Kunst und der Photographie, welches in den Staatsgebieten eines der vertragschließenden Teile einheimisch ist, wird in den Staatsgebieten des andern Teils, wenn es nicht auch dort als einheimisch anzusehen ist, den dort für Werke gleicher Art durch die inländische Ge setzgebung jeweils gewährten Schutz auf Grund dieses Übereinkommens genießen. — Der vertragsmäßige Schutz wird jedoch nicht gewährt, wenn das Werk dort, wo es ein heimisch ist, überhaupt keinen gesetzlichen Schutz genießt. Er soll ferner nicht länger bestehen, als der gesetzliche Schutz dort dauert, wo das Werk einheimisch ist.« (Artikel 1 des Übereinkommens) Das heißt also: Lithographien, Zeich nungen, Kupferstiche, Skizzen, Photographien usw., die in Österreich-Ungarn einheimisch sind, genießen in Deutsch land den für Werke gleicher Art durch die deutsche Gesetz gebung zurzeit festgesetzten Schutz — sofern das betreffende Werk überhaupt nach dem österreichischen bezw. nach dem ungarischen Gesetz Schutz genießt; und dieser Schutz des Werkes dauert nicht länger als in der Heimat, d. h. also im Ursprungslande?) Auch dieser Staatsvertrag spricht von den Bedingungen und Förmlichkeiten und macht in dieser Hinsicht einen Unterschied zwischen Österreich und Ungarn »Im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und den im österreichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ist der vertragsmäßige Schutz von der Erfüllung nur der Be dingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Teiles vorgeschrieben sind, in dessen Ge biete das betreffende Werk einheimisch ist.« D. h. hinsicht lich der österreichischen Werke müssen die von der öster reichischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sein, wenn das Werk in Deutschland Schutz genießen soll. »Dagegen ist im Verhältnis zwischen den Ländern der ungarischen Krone und dem Deutschen Reiche der vertragsmäßige Schutz davon abhängig, daß hin sichtlich der Bedingungen und Förmlichkeiten nicht nur den Gesetzen und Vorschriften des vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiete das Werk einheimisch ist, sondern auch den Gesetzen und Vorschriften des anderen Teiles, in dessen Ge biete der vertragsmäßige Schutz gewährt werden soll, ent sprochen worden ist.« (Artikel 3.) Also die in Ungarn heimischen Werke genießen den Schutz in Deutschland nur, wenn die Bedingungen und Förmlichkeiten in beiden Staaten erfüllt sind. Nun hatten wir bisher in Deutschland Bedingungen hinsichtlich der Photographien — das neue Kunstschutzgesetz hat aber diese Bedingungen beseitigt, und so bleiben jetzt auch für den Schutz ungarischer Werke in Deutschland nur noch die von der ungarischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten übrig. Wir haben demgemäß einmal das österreichische, sodann das ungarische Urhebergesetz hinsichtlich dreier Punkte zu beachten: l. ob Werke der betreffenden Art überhaupt in Österreich bezw. Ungarn Schutz genießen; nur wenn dies der Fall ist, genießen sie auch den deutschen Schutz; 2. ob Be dingungen und Förmlichkeiten hinsichtlich der betreffenden Werke in Österreich bezw. in Ungarn vorgeschrieben sind; 3. Dauer des Schutzes. Nach tz 1 des österreichische» Urheberrechts-Gesetzes vom 2 6. Dezember 1895 stehen unter dem Schutz dieses Gesetzes auch die Werke der Kunst und Photographie, sofern *) Soweit stimmt dieser Staatsvertrag mit den Prinzipien der Berner Konvention völlig überein. sie im Inlands, d. h. in Österreich, erschienen sind; ferner aber auch die Werke der Urheber, die österreichische Staats bürger sind, gleichgültig ob das Werk im In- oder Aus land oder gar nicht erschienen ist. tz 3 führt speziell alle Kategorien geschützter Werke auf, darunter auch die litera rischen Zwecken dienenden Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Karten, wenn sie ihrer Bestimmung nach nicht als Kunst werke zu betrachten sind; sodann aber auch die Werke der bildenden Künfie, u. a. Gemälde, Zeichnungen, Pläne, Ent würfe für architektonische Arbeiten, Stiche, Holzschnitte und alle übrigen Erzeugnisse der graphischen Kunst. Ferner sind, wie schon aus § 1 ersichtlich, die Photographien geschützt, und als Photographie im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erzeugnisse anzusehen, bei deren Herstellung ein photo graphischer Prozeß als notwendiges Hilfsmittel benutzt worden ist (8 4 Abs. 6). Also sind alle Werke dieser Kategorien auch in Deutschland gegen Nachbildung auf Grund der deutschen, gegenwärtig in Kraft befindlichen Urheberrechts-Gesetze geschützt. Sehen wir uns nunmehr das ungarische Gesetz an! Nach dem ungarischen Urheberrechts-Gesetz vom 26. April 1884 find u. a. geschützt: Zeichnungen, Stiche, Malereien <Z 60), geologische und geographische Karten, naturwissenschaftliche, geometrische, architektonische und technische Zeichnungen und Figuren, insofern dieselben ihrer Bestimmung gemäß als Schöpfungen der bildenden Künste zu betrachten sind (ß 67); endlich Photographien 69). Diese Kategorien von Werken genießen also in Ungarn Schutz, dürfen mithin nach Maß gabe der deutschen Urheberrechts-Gesetze in Deutschland nicht nachgebildet werden. Bedingungen, die hier in Betracht kommen, enthält das österreichische Gesetz nur hinsichtlich der Photographien. An solchen Werken besteht das Urheberrecht nur dann, wenn auf jeder rechtmäßigen Vervielfältigung oder auf dem Karton, auf dem dieselbe befestigt ist, der Name bezw. die Firma, ferner der Wohnort des Urhebers oder des Verlegers, sowie das Kalenderjahr, in dem das Werk erschien, vermerkt ist. (tz 40.) Auch Ungarn enthält für Photographien besondre Be dingungen. »Als Bedingung dieses ausschließlichen Rechts dient, daß auf jedem einzelnen Exemplar der befugten Ab züge oder Nachbildungen der Originalaufnahme der Name oder die Firma und der Wohnort des Urhebers oder Herausgebers der Originalaufnahme, das Kalenderjahr, in dem die befugten Abzüge oder die Nachbildung zum ersten mal erschienen sind, ersichtlich gemacht werden.« — Also das ist sehr wohl zu beachten: während in Deutschland, wie wir bald sehen werden, nach dem neuen Kunstschutzgesetz der Schutz der Photographien für deutsche Werke von keinerlei Bedingungen mehr abhängig ist, genießen die österreichischen und ungarischen Photographien den Schutz des deutschen Gesetzes nur daun, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen ihres Heimatgesetzes erfüllt haben. Nun haben wir uns mit dem dritten Punkte, der Schutzdauer österreichischer und ungarischer Werke, zu be schäftigen. Nach Z 43 des österreichischen Gesetzes endigt der Schutz dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers; bei nachgelassenen Werken, die innerhalb der letzten fünf Jahre der Schutzfrist erschienen sind, endigt das Urheberrecht fünf Jahre nach dem Erscheinen. Nach Z 44 endigt das Ur heberrecht an Werken, die anonym oder pseudonym erschienen sind, dreißig Jahre nach dem Erscheinen derselben. Der Ur heber ist jedoch befugt, innerhalb dieser Frist den wahren Namen in ein vom Handelsministerium zu führendes öffent liches Urheber-Register eiutragen zu lassen; dies bewirkt die Bemessung der Schutzfrist nach §43; es kommt dann also die für Werke mit Autornamen festgesetzte Schutzfrist in Betracht Hier haben wir zugleich die einzige Förmlichkeit,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder