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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1907
- Sprache
- Deutsch
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Jlk 195, 22. August 1907. Atichtumtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8205 Wir müssen die Begriffe - Bedingungen« und »Förm lichkeiten« auseinanderhalten. Professor Röthlisberger sagt in seinem vortrefflichen Kommentar zur Berner Übereinkunft: »Das Wort Förmlichkeiten ist gleichbedeutend mit formellen Bedingungen, umfaßt also die Eintragung, Hinterlegung usw., während der Ausdruck Bedingungen synonym ist mit mate riellen Bedingungen Die Worte Förmlichkeiten und Bedingungen umschließen also die Gesamtheit der Voraus setzungen der für die Entstehung der Urheberrechte zu be achtenden Regeln. . . .«. Röthlisberger hat auch die maß geblichen Bedingungen und Förmlichkeiten, dis in den ver schiedenen Verbandsstaaten vorgeschrieben sind, in kurzer Fassung zusammengestellt. Welche Bestimmungen kommen nun speziell für Zeichnungen, Abbildungen, Kupferstiche, Photographien usw. in Frage? 1. Bedingungen: Großbritannien verlangt, daß Stiche, Gravüren, Lithographien von der Platte weg den Namen des Eigentümers auf jedem Exemplar gedruckt tragen; da gegen sind für den Schutz dieser Werke keine Förmlichkeiten vorgesehen. Schweden verlangt die Anbringung des Namens und der Firma, des Wohnorts des Verfassers oder Verlegers und des Jahres der ersten Veröffentlichung auf der Abbildung oder dem Karton der Photographie. Dänemark schreibt zur Erlangung des Schutzes die Anbringung des Namens des Photographen und des Vermerkes »Uveborottigot« vor. Norwegen verlangt außerdem die Anbringung der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. 2. Förmlichkeiten: Keinerlei Förmlichkeiten sind zu erfüllen in Monaco, Norwegen, Schweden und Tunis. In Belgien und Luxemburg wird nur die Eintragung der von Behörden herausgegebenen und der nachgelassenen Werke ver langt. Dänemark verlangt die Eintragung und Hinter legung von Photographien, die Schweiz die Eintragung der von Behörden und Gesellschaften herausgegebenen, der nachgelassenen und photographischen Werke. — In einigen Ländern hängt von der Erfüllung der Förmlichkeiten nur das Recht ab, den Nachdruck, beziehungsweise die unerlaubte Nachbildung zu verfolgen, während der Schutz an sich auch ohne Erfüllung der Föimlichkeiten besteht. Frankreich verlangt in diesem Sinne die Hinterlegung von Pflichtexemplaren für alle Werke, ausgenommen die der Malerei und Skulptur. Großbritannien schreibt die Ein tragung in »Ltatiovsrs Hall« vor. Auch in Japan hängt das Recht, wegen Nachdrucks zu klagen, von der Eintragung ab. Bei den weiteren, hier folgenden Verbandsländern ist nicht die Klage, sondern überhaupt der Schutz von der Eintragung abhängig. Haiti verlangt die Hinterlegung von 5 Pflicht exemplaren, Italien die Hinterlegung von I — 3 Pflicht exemplaren und die Erklärung des Vorbehalts der Urheber rechte für alle Werke; Spanien die Hinterlegung von 3 Exem plaren und die Eintragung aller Werke, mit Ausnahme der jenigen der Malerei und Plastik. In den beiden letzt genannten Ländern werden die Rechte bei Nichterfüllung zuerst nur zeitlich suspendiert und erst nach geraumer Zeit gänzlich aufgehoben. Man sieht, daß die Bedingungen nnd Förmlichkeiten sehr umständlich und zum Teil recht verwickelt sind. Erschöpfend läßt sich dieses Thema innerhalb eines Zeitungsaufsatzes nicht behandeln. In dieser Hinsicht ist größte Vorsicht anzuraten, und wer sich über diese Dinge eingehender informieren will, tut gut, sich zwei Werke von Professor Ernst Röthlisberger anzuschaffeu: I. »Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst und die Zusatzabkommen«, Bern 1906, Verlag von A. Francke, und 2. »Der interne und internationale Schutz des Urheberrechts in den verschiede nen Ländern mit besonderer Berücksichtigung der Schutzfristen, Bedingungen und Förmlichkeiten«, übersichtlich dargestellt, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Leipzig 1904, Börsenverein. Selbstverständlich müssen diese Werke im Verein mit den oben erwähnten deutschen Urheber rechts-Gesetzen vom 19. Juni 1901 und vom 9. Januar 1907 benutzt werden. Wir haben jetzt erörtert, welche Bedingungen und Förm lichkeiten die ausländischen Autoren erfüllt haben müssen, um für ihre Illustrationen, Stiche, Photographien usw. in Deutschland Schutz zu genießen. Dann ist zu berücksichtigen, daß die hierher gehörenden Werke nachgebildet werden können, wenn ihr Schutz bereits erloschen ist. Wir müssen also untersuchen, welche Schutzdauer in Betracht kommt. Da sind zunächst die Länder zu erwähnen, bei denen sich die Schutzfrist nach dem Tode des Autors richtet. Zwanzig Jahre nach dem Tode des Autors sind die Werke in Haiti geschützt zu gunsten der Kinder, zehn Jahre zu grinsten der andern Erben, wenn der Autor kinderlos ist, auf jeden Fall aber für die ganze Lebensdauer der Witwe. Dreißig Jahre nach dem Tode des Autors dauert der Schutz in Japan und der Schweiz, fünfzig Jahre in Belgien, Däne mark, Frankreich, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden und Tunis, in Schweden jedoch für Kunstwerke nur zehn Jahre. Achtzig Jahre dauert der Schutz in Spanien. — Für Malereien, Zeichnungen, Photographien dauert der Schutz in Großbritannien sieben Jahre nach dem Tode des Autors, für Stiche, Gravüren, Lithographien achtund- zwanzig Jahre nach der ersten Veröffentlichung. In Italien gibt es zwei Schutzperioden; die erste dauert vierzig Jahre oder überdauert das Leben des Autors, je nachdem die Frist länger ist; d. h. die längere Frist ist maßgeblich. Während der zweiten, gleichfalls vierzig Jahre umfassenden Periode ist die Nachbildung des Werks nur gegen Bezahlung einer Abgabe von 5 Prozent des Laden preises zulässig. — Weitere Schutzfristen kommen für die Werke juristischer Personen in Betracht. In Italien sind es zwanzig Jahre nach der Veröffentlichung, in Japan und der Schweiz dreißig Jahre, in Belgien nnd Luxemburg fünfzig Jahre, vom Tage der ersten Veröffentlichung an, in Dänemark, Norwegen und Schweden fünfzig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der ersten Veröffentlichung, während Frank reich, Großbritannien, Haiti, Monaco, Spanien und Tunis keine besondern Bestimmungen für Schutzfristen juristischer Personen haben. Indessen genießen Kunstwerke, Illustrationen und Photo graphien nach den deutschen Urheberrechtsgesetzen vom Jahre 1901 und 1907 nur Schutzfristen von dreißig, bezw. zehn Jahren, die — je nach den Umständen — nach dem Tode des Autors, bezw. nach dem Erscheinen des Werks berechnet werden*); die langen, hier aufgefuhrten Schutzfristen von fünfzig und achtzig Jahren werden also, wie ich oben er läutert habe, durch die kürzern Schutzfristen in Deutschland korrigiert. Ein Werk, das nach belgischem Recht bis zu fünfzig Jahren nach dem Tode des Autors geschützt ist, kann in Deutschland, da hier die Schutzdauer nur dreißig Jahre währt, schon zwanzig Jahre früher nachgebildet werden als in Belgien. Nun stehen wir aber nicht nur mit den Staaten der Berner Übereinkunft in einem Vertragsverhältnis, sondern auch mit zwei weitern Kulturstaaten: Österreich-Ungarn und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Betrachten wir zunächst den Staatsvertrag des Deutschen Reichs mit Österreich-Ungarn, betreffend den Schutz der Ür- heberrechte an Werken der Literatur, Kunst und Photo graphie, vom 30. Dezember 1899. Der Inhalt dieses Ver trags stimmt in mancher Hinsicht niit den für die Verbands länder geltenden Bestimmungen der Berner Konvention *) Vgl. Kttnstschutzgesetz ZZ 25—30. 107t
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