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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1907
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- Deutsch
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8204 Börsenblatt s. d. DtschN. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 195, 22. August 1907. im Lande der Veröffentlichung, dem Ursprungslande, gesetzlich geschlitzt sind. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich des inter nationalen Schutzes nehmen die Werke der Photographie ein, auf Grund des im Jahre 1896 revidierten Schlußprotokolls zur Berner Übereinkunft, nach dem in allen Ländern, die überhaupt gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Photo graphie haben, die Verbandsphotographien den einheimischen völlig gleichgestellt werden, »und zwar zu gunsten sämtlicher, auch der im Ursprungsland nicht geschützten Photographien (Röthlisberger: »Die Berner Übereinkunft«, Bern 1906). Ab gesehen von dieser für Photographien maßgeblichen Ausnahme ist für die Entstehung des Rechtsgutes das Gesetz des Ur sprungslandes, für den Umfang des Schutzes dieses Rechts guts die Gesetzgebung des Einfuhrlandes maßgeblich. Nur hinsichtlich der Dauer des Schutzes ist die Gesetzgebung des Ürsprungslandes entscheidend — allerdings auch wieder mit einer Einschränkung, die ich bald erwähnen werde. Der zweite Abschnitt des Artikels 2 lautet: »Der Genuß dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; derselbe kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ur sprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen.« — Ein fremdes Werk genießt in Deutschland somit keinen längern Schutz als in seiner Heimat. Außerdem erfährt aber auch die maßgebliche Schutzdauer des Ursprungslandes eine Korrektur, wenn für Werke gleicher Art die Schutzdauer im Einfuhrland eine geringere ist als im Ursprungslande. Die Delegierten einigten sich »auf den Vorschlag der Deutschen, der dahin ging, daß der Schutz den Verbandswerken nur während des Bestehens ihrer Rechte im Ursprungsland, aber implioits auch nur während der dort eingeräumten Schutz dauer gewährt werden sollte«. (Röthlisberger.) Wer aber genießt den Schutz? Nicht jeder Urheber der Verbands-Staaten, sondern nur derjenige, der die »Be dingungen und Förmlichkeiten«, die die Gesetze des Ur sprungslandes vorschreiben, erfüllt hat. Wenn also beispiels weise ein Lichtbilder-Jnstitut englische oder italienische Photogiaphien nachbilden will, dann wird es konstatieren müssen, ob die Urheber die für Photographien vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungslandes erfüllt haben; und für Illustrationen, Kupferstiche usw. können wieder ganz andre Bedingungen und Förmlichkeiten vor geschrieben sein. Um die Bedingungen und Förmlichkeiten festzustellen, müssen wir vor allen Dingen wissen, welches Ursprungsland in Betracht kommt. Welches Land ist als Ursprungsland anzusehen? Darauf antwortet uns der 3. Abschnitt des 2. Artikels der Berner Konvention: »Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, oder, wenn diese Veröffentlichung gleichzeitig in mehreren Verbandsländern stattgefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt«. Wenn ein Autor gleichzeitig in England, Deutschland und Frankreich ein Werk veröffentlicht, so kommt es nicht darauf an, wo der Autor lebt oder welche Nationalität er besitzt; vielmehr ist als Ursprungsland des Werkes das Land anzusehen, das dem Werke die kürzeste Schutzfrist gewährt. Eine weitere Frage entsteht: was ist Veröffentlichung, und was ist als erste Veröffentlichung zu betrachten? Der Begriff Veröffentlichung (»publicÄtion«) hat zu lebhaften Debatten zwischen den Delegierten der Berner Übereinkunft Veranlassung gegeben. Die Pariser Deklaration vom 4. Mai 1896 hat darüber unter Punkt 2 folgendes bestimmt: »Unter veröffentlichten Werken sind solche zu verstehen, die in einem Verbandslande herausgegeben sind. Infolgedessen stellen die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Aufführung eines musikalischen Werkes und die Ausstellung eines Kunstwerkes keine Veröffentlichung im Sinne der vorerwähnten beiden Akte dar«. Also ist ein Kupferstich, der auf der Großen Kunstausstellung in Berlin zum erstenmal ausgestellt ist, nicht in Deutschland zum erstenmal veröffentlicht — Deutschland ist nicht das Ursprungsland. Wenn das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung dieses Werkes einem englischen Verleger über geben wird und dieser das Werk herausgibt, so daß man es durch die Kunsthandlungen beziehen kann, so ist das Werk zum erstenmal in England veröffentlicht. England ist das Ursprungsland, auch wenn der Ürheber in Berlin oder in Paris wohnt und noch dazu russischer Staatsbürger ist. Für die Nachbildung dieses Werkes in Deutschland ist zwar die deutsche Gesetzgebung maßgeblich, aber den Schutz genießt das Werk überhaupt nur, wenn die Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungslandes, also Englands, er füllt sind Nach Artikel 1 der Berner Konvention genießen diesen Schutz »die Werke der Literatur und Kunst«; Artikel 4 sagt uns, welche Werke hierunter zu verstehen sind. Es werden da u. a. auch die Werke der zeichnenden Kunst, Stiche, Litho graphien, Illustrationen, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische und sonstige wissenschaftliche Pläne erwähnt; und der Schlußsatz des Artikels betont noch einmal zusammenfassend, daß »überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, das im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffent licht werden kann«, schutzfähig ist. Daraus ergibt sich, daß Bilder und Abbildungen im weitesten Sinne des Wortes unter dem Schutze der Berner Übereinkunft stehen, soweit die Gesetzgebung des Einfuhrlandes (hier also Deutschland) bezügliche Schutzbestimmungen enthält. Es könnte nun leicht Streit darüber entstehen, wer als Urheber zu betrachten ist. Um die Wahrnehmung der Rechte nicht zu erschweren, die Urheber der Verbandsländer viel mehr ohne weiteres zur Verfolgung der unerlaubten Wieder gabe ihrer Werke zuzulaffen, bestimmt Artikel 11: es genüge, bis zum Beweis des Gegenteils, »wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werk angegeben ist«. Wenn also beispielsweise ein Kupferstich den Namen eines Künstlers enthält, so kann dieser die unerlaubte Nachbildung in dem betreffenden fremden Staate verfolgen — er wird ohne weiteres zugelassen. Will der Gegner, nämlich der Nach bildner, behaupten, der betreffende Künstler sei gar nicht der Urheber oder er befinde sich nicht mehr im Besitze der Ur heberrechte, so muß der Beschuldigte das beweisen. Für die vorliegende Frage ist ferner noch besonders maßgeblich das oben bereits erwähnte Schlußprotokoll zur Berner Übereinkunft; denn dort heißt es ausdrücklich: »Die photographischen Erzeugnisse und solche Erzeugnisse, die durch ein ähnliches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohltat der Bestimmungen dieser beiden Akte teilhaftig, insoweit die innere Gesetzgebung es zuläßt, und in demselben Maße, in dem sie den gleichartigen einheimischen Werken Schutz zu billigt. — Die mit Genehmigung des Berechtigten angefertigte Photographie eines geschützten Kunstwerks genießt in allen Verbandsländern den gesetzlichen Schutz im Sinne der Berner Übereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerks dauert und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen Privatverträge«. — Die Pariser Deklaration betont dann noch, daß auch hinsichtlich der photographischen Erzeugnisse der gewährleistete Schutz lediglich von der im Ursprungslande des Werks erfolgten Erfüllung der Bedingungen und Förm lichkeiten abhängig ist.
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