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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1907
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070822
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195, 22. August 1907. Amtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. 8203 PH. BrSnnersche Buchhandlung in Eichstätt. 8221 Lehrer-Jugend. Kalender und Jahrbuch für Schüler bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten 1907/08. Geb. 80 H. Hämmerle, Die ehemalige Kloster- und Wallfahrtskirche zu Bergen bei Neuburg a. D. 3 Sammelblatt des Historischen Vereins Eichstädt. Jahrg.1906. 4^. M. DuMont-Tchauberg sche Buchhandlung in KSl«. 8224 VsröLsntlivbuvxsn äsr 8ts.ätbibiiotbsX in Löln. 8isbsntss u. asbtss llskt. 5 «reiner L Pfeiffer in Stuttgart. 8223 *-Der Türmer». Monatsschrift für Gemüt und Geist. 10. Jahrg. Heft 1. 1 50 pro Quartal 4 ^l. I. «uttenta«, G. m. b. H. in Berlin. 8226 *Freund, Rechtsverhältnisse der öffentlichen Anleihen. Ca. 7 .^l. G. Hedefer in Leipzig. 8225 *1bs kubiisber»' Traäs Dist Vvnuai 1907. Max HeffeS Verlag in Leipzig. 8226 *Witkowski, Was sollen wir lesen und wie sollen wir lesen? 26.-30. Tausend. 20 Jnsel'Verlag in Leipzig. 8222 *6räk, Osärrotzsu üdsr sin Okrrl-Vu^ust-Uussum in IVsimar. Osb. 1 50 Hermann Muschner in Oppeln. 8222 v. Dobschütz, Ein halbes Jahrhundert evangelischer Liebes- arbeit. 25 Pkiebatsch'S Buchhandlung in «reSlau. 8221 IVaxasr, kraiis äsr nsusn 2siobsnmstboäs. Tsii I. 4. Vuü. 1 ^ 20 Georg Reimer in Berlin. 8211 Levy, Ausfuhrzölle. 1 50 H. S. Rosenbaum, Berlag in Berlin. 8224 *Iwrsnr - kossnbsrx, Tasobsn-Lalsnäsr kür Vsrrcks kür 1908. XXI. äabrxanA. 2 Tsiis. 2 Schlegel L von der Heyden in Hagen i. W. 8217 Schulhauptbuch (gef. geschützt) mit Schülerkonto und Personal bogen. Ausg. für 300 Schüler 11 für 400 Schüler 15 ^ für 500 Schüler 18 50 für 600 Schüler 22 50 H. Jgna, Schweitzer in Aachen. 8235 *Sacrö, Verzeichnis von Jugend- und Volksschriften für das kathol. Haus. 30 Hermann Seemann Nachfolger in Berlin. 8219 Orasssr, Dsmtzss ssl. IV vs. öä. 1: 2ur uvtsriräisobsn Tauts. 3. Viril. 1 .L. 8ä. 2: Dis 8aobs ms.obt siob. 2. Vuii. 1 Julius Springer in Berlin. 8220 Vrbeitso aus ä. Lais, Ossunäbsitsamts. XXVI. Dä. 3. (8ebiuss-) Dskt. 14 Daraus sivrsln: Ltuklmavn. Lsiträxs rur Lsvutais äsr IsstseüisAS. 10 DIsissusr, Übsr äis DösUob^sit sini^sr LisivsrbinäunASn im IVasssr. 3 Alfred Unger in Berlin. 8222 *Settegast, Die deutsche Freimaurerei. 8. Ausl. 2 ^ 50 geb. 3 50 H. Urban L Schwarzenberg in Berlin. 8221 Livkus, ästrigsr 8tanä ä. 8^pbiliskorsebuvK. 1 Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil der IV. Strafkammer des hiesigen Landgerichts I vom 13. v. Mts. wurde angeordnet, daß die sämtlichen Exemplare der Druckschrift: »Stock und Rute«, nach eigenem Erleben erzählt von einer achtzehnjährigen jungen Dame, Budapest, Schneider L Kunert, soweit diese im Besitze des Verfassers, Druckers, Heraus gebers, Verlegers oder Buchhändlers sich befinden und öffent lich ausgelegt oder öffentlich angeboten sind, eingezogen werden und die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. München, 15. August 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 255? vom 20. August 1907.) Nichtamtlicher Teil. Lichtbilder im Urheberrecht. Von Fred Äood, Charlottenburg. (Nachdruck verboten.) An die Redaktion des »Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel« ist mehrfach das Ersuchen gerichtet worden, Auskunft darüber zu geben, welche Bilder nach in- und aus ländischen Quellen (Photographien, Kunstblättern, illustrierten Werken) zur Herstellung von Lichtbildern benutzt werden dürfen. Diese Frage ist etwas umfangreich — denn es kommt so ziemlich die urheberrechtliche Gesetzgebung der ganzen Welt in Frage; indessen läßt sich das Wesentliche doch auch in einem Zeitschriftenaufsatze zusammenfassen. Um zu erfahren, was in dieser Hinsicht erlaubt ist, müssen wir feststellen, was die Gesetzgebung verbietet; was nicht verboten ist, das ist erlaubt. In Betracht kommen namentlich das Urheberrechts-Gesetz vom 19. Juni 1901, das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907, die Berner Über einkunft mit den Zusatzakten und die das Urheberrecht betreffenden Staatsverträge des Deutschen Reichs mit den fremden Staaten. Es muß vorausgeschickt werden, daß Werke von Bürgern derjenigen Staaten, die durch die vorgenannten Gesetze nicht geschützt sind, in Deutschland keinen Schutz genießen, — es sei denn, daß sie ihre Werke »zum erstenmal in einem Verbandsland veröffentlichen oder veröffentlichen lassen«. (Art. 3 der Berner Übereinkunft.) Die Berner Übereinkunft ist für das internationale Urheberrecht an erster Stelle maßgeblich; ihr haben sich (außer Deutschland) bis heute angeschlossen: Belgien, Dänemark und die Kolonien, Frankreich nebst Algier und Kolonien, Großbritannien mit den Kolonien, Haiti, Italien, Japan, Luxem burg, Monaco, Norwegen,*) Schweden,**) Schweiz, Spanien, Tunis. Nach Artikel 2, Absatz 1 der Berner Übereinkunft ge nießen die Bürger dieser Staaten oder ihre Rechtsnachfolger »in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die überhaupt nicht veröffentlichten, als auch für die in einem Verbandslande zum erstenmal veröffentlichten, die jenigen Rechte, die die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden«. Mithin haben wir das deutsche Recht zu be fragen, um zu erfahren, welchen Schutz die aus deu Ver bandsländern stammenden Werke in Deutschland genießen. Voraussetzung aber ist es, daß die betreffenden Werke auch *)"*) Norwegen und Schweden haben die Zusatzakte noch nicht angenommen, wohl aber die Deklaration. Für die hier in Be tracht kommenden Fragen ist dies insofern von Bedeutung, als man bei Erörterung unseres Rechtsverhältnisses zu diesen beiden Staaten nur den ursprünglichen Wortlaut der Konvention vom Jahre 1886 heranziehen kann. Die Abweichungen fallen hier wenig ins Gewicht; ich übergehe sie, um die Übersichtlichkeit der Dar- I stellung nicht zu beeinträchtigen. D. Vers. 1070*
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