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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1907
- Sprache
- Deutsch
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202, 30. August 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. 8473 Die beiden Klagen, die als noch unerledigt in dem vor jährigen Bericht Erwähnung fanden, sind leider trotz leb hafter Bemühungen noch immer nicht endgültig entschieden, und zwar deshalb, weil die bestehenden Satzungen dem Vorstand des Börsenvereins hierzu keine unmittelbare Hand habe boten. Die Sturmsche Reuter-Ausgabe war durch ein Warenhaus und eine Buchhandlung mit dem Einverständnis des Verlegers unter dem von ihm festgesetzten Ladenpreis zum Verkauf gebracht worden, und wir hatten bei dem Börsenvereins - Vorstand den Antrag gestellt, entweder den Verleger zur Aufhebung des Ladenpreises zu veranlassen oder im Weigerungsfälle die Preisaufhebung auf Grund der Restbuchhandels-Ordnung selbst bekannt zu machen. Der Börsenvereins-Vorstand hat mit der Angabe, hierzu in der Restbuchhandels-Ordnung nicht die genügende Unter lage zu finden, die Akten dem Außerordentlichen Ausschuß zur Revision der Restbuchhandels-Ordnung überwiesen, von wo aus dieselben wohl in den neuen Ausschuß zur Beratung der Verkaufsordnung gelangen werden. Es ist eine unab weisbare Notwendigkeit, daß die neu zu schaffende Verkaufs ordnung es in der Folge unmöglich macht, daß der Verleger ein Buch, dessen Ladenpreis aufrecht erhalten werden soll, gleichzeitig ungestraft mit dem Recht der beliebigen Preis stellung abgeben darf. Die zweite aus dem Vorjahre stammende Beschwerde über den Verkauf eines in den größten Partien 30 H kostenden Schülerkalenders L lO H an das Publikum hatte kein besseres Schicksal. Unsre wiederholten Eingaben in dieser Sache sind in verschiedenen Sitzungen des Börsenvereins- Vorstands verhandelt worden, und das Schlußergebnis war, daß nach dessen Ansicht die vorhandenen Bestimmungen keine feste Handhabe bieten, um gegen ein Verfahren, wie das hier in Frage stehende, mit Erfolg vorzugehen, obwohl dessen Un vereinbarkeit mit den bestehenden Satzungen und die daraus drohenden schädlichen Folgen unumwunden zugegeben werden. In beiden Fällen sind die dem Sinne unsrer Satzungen widersprechenden Handlungen mehr als Verfehlungen der be teiligten Verleger als der beschuldigten Sortimenter an zusehen. Ihr Vorstand betrachtet es als seine Pflicht, beide Klagen weiter zu verfolgen, und erwartet zuversichtlich, eine Erledigung zu erzielen, wie sie den allgemeinen Interessen dienlich ist. Eine im Besitz einer Zeitung befindliche Buchhandlung hatte diese benutzt, um deren Abonnenten Bücher mit 15 Prozent Rabatt anzubieten. Es ist uns erst mit der dankenswerten Unterstützung ihres Leipziger Vertreters und dem Beistand des Börsenvereins-Vorstands gelungen, den Inhaber zur Aufhebung seines Angebots zu veranlassen, nach dem er uns zunächst wegen unsers von ihm für gesetzwidrig erachteten Ansinnens mit dem Staatsanwalt gedroht hatte. Ein Warenhaus unsers Bezirks, dessen Hinterlegung wiederholter Verstöße wegen für verfallen erklärt werden mußte, hat nach deren Einziehung eine neue Sicherheit in doppelter Höhe gestellt, ein Beweis, daß die Absicht gewissen hafter Einhaltung der anerkannten Verkaufsbestimmungen nicht in Zweifel zu ziehen ist. Eine Reisebuchhandlung hatte bei dem Vertrieb eines größern Werks, dessen Preis sie durch einen eigenen Einband wesentlich höher als den Originalpreis stellte, einen Rabatt von 5 Prozent angeboten und bei der Lieferung in Abzug gebracht. Der Versuch, sich darauf zu berufen, daß die Lieferung des Werks tatsächlich zu einem höhern Preis erfolgt sei, als zu dem mit 2 Prozent rabattierbaren Katalog preis, konnte nicht als Rechtfertigung einer Rabattgewährung von 5 Prozent zugegeben werden. Dem Beklagten ist von dem Börsenvereins-Vorstand erklärt worden, daß jeder weitere Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang Verstoß gegen die Verkaufsbestimmungen als ein geflissent licher angesehen und entsprechend behandelt werden müsse. Der Ablauf der Schutzfrist für Davidis' Kochbuch hat mehrere Verleger veranlaßt, Neubearbeitungen dieses in Westdeutschland stark gekauften Buchs auf den Markt zu bringen. Verleger 1 gab in der Voranzeige für seine neue Aus gabe einen Verkaufspreis von ca. 4 ^ an. Aber noch bevor diese erschienen war, verkaufte er, weil Verleger 2 eine andre Bearbeitung zu erheblich billigerem Nettopreis ohne Feststellung eines Verkaufspreises ankündigte, an Warenhäuser unter Freigabe des Verkaufspreises so, daß dieselben das Buch mit hohem Nutzen zu 2 ^ 50 aus zulegen und anzuzeigen vermochten. Gegen die Zeitungs anzeigen und Ausstellungen, worin diese Neuausgabe statt 4 zu 2 50 H ausgeboten wurde, erhoben wir Ein spruch, weil ein Buch, dessen Preis noch vor seinem ersten Erscheinen durch Maßnahmen des Verlegers aufgehoben worden ist, einen festen Verkaufspreis überhaupt niemals gehabt hat, und es als eine Täuschung des Publikums be trachtet werden muß, einen fingierten frühern Preis einer angeblichen Reduzierung gegenüberzustellen. Eine Täuschung mußte auch darin erblickt werden, daß die Anzeigen, die leider auch in Buchhändlerkreisen Nachahmer fanden, den Glauben erwecken konnten, als handle es sich um eine mit dem jetzigen Davidis-Holleschen Buch gleichartige und gleich wertige Erscheinung. Es ist dies neben dem vorher erwähnten Schülerkalender ein zweiter Fall, der uns die Schädlichkeit der ohne festen Verkaufspreis in den Handel gebrachten Verlagsartikel vor Augen führt. Wenn es anerkannt wird, daß seit Jahren die Be strebungen des Börsenvereins, der Kreisvereine und des Ver leger-Vereins in enger Bundesgenossenschaft dahin zielen, für jedes Buch im Neuzustand volle Preisübereinstimmung überall gleichmäßig aufrecht zu erhalten, so ist es nicht ab zuweisen, daß die Produktion und der Vertrieb preisfreier Artikel in die Überzeugung von dieser Gleichmäßigkeit beim Publikum eine schädliche Bresche legen muß. Kann nun nach den vorläufig geltenden Anschauungen der Verleger nicht verpflichtet werden, einen festen Verkaufspreis zu be stimmen, so dürfte es sich empfehlen, in die neue Verkaufs ordnung das Gesetz einzufügen, daß ohne festen Preis auf den Markt gebrachte Bücher an das Publikum nicht ohne einen in Prozenten näher zu bestimmenden Aufschlag auf den Maximal-Nettopreis abgegeben werden dürfen. Es würde dies wenigstens zu einer annähernden Preisüberein stimmung auch für solche Buchhändlerware führen können. Zum größten Bedauern Ihres Vorstandes war es unmöglich, in einer Klagesache wegen Gewährung eines unzulässigen Rabatts seitens eines Buchbinders für Bücherlieferungen an eine Erziehungsanstalt ein günstiges Resultat zu erzielen, weil einer der Kläger diskrete Behandlung seiner Mitteilungen verlangte und der andre eine notariell beglaubigte Erklärung an Eides Statt verweigerte. — So fest wir auch nach der ganzen Lage dieser Angelegenheit überzeugt sind, daß eine tatsächliche Satzungsverletzung vorliegt, erscheint es uns geboten, mit weiterm Vorgehen zu warten, bis die Kläger einen über führenden Beweis zu erbringen vermögen, da dem leugnen den Beklagten die Unwahrheit seiner Behauptungen vorläufig nicht durch hinreichende Unterlagen nachzuweisen ist. In verschiedenen Fällen ist es ohne Anrufung des Börsenvereins-Vorstands gelungen, unfern Satzungen wider sprechende Handlungen rückgängig zu machen; so wurde ein wegen Todesfalls durch einen Nachlaßpfleger angezeigter Ausverkauf eingestellt und ein an Behörden gerichtetes un zulässiges Rabatlanerbieten zurückgezogen. 1105
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