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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1906
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- Deutsch
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^ 63, 17. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 2835 blättern erscheinen, denn einmal sei der zerstreute Professor eine namenlose Person, dann aber auch sei die Berliner Illustrierte Zeitung kein Witzblatt. Da er der einzige Professor Biedermann in Berlin sei, könnten manche Leute beim Anblick des Bildes mit der Unterschrift an ihn denken. Er könne aber auch Beweise dafür Vorbringen, daß die Figur auf ihn gemünzt sei. Die Beklagten erwiderten darauf, aus dem Wortlaut und Sinn des ß 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehe hervor, daß da durch nur diejenigen Fälle getroffen würden, in denen jemand den Namen als seinen eignen führt, so daß Fälle der vorliegenden Art von dem ß 12 überhaupt nicht getroffen würden. Die Be klagten hätten überhaupt keine Kenntnis davon gehabt, daß es einen wirklichen Professor Biedermann in Berlin gebe. Der Z 12 setze ein Interesse voraus; ein solches müsse hier aber verneint werden. Unter dem Professor Biedermann des Blattes sei nicht eine einzelne Person zu verstehen, sondern ein Gattungsbegriff. Das Kammergericht hob aber das Urteil auf und erließ eine eigne einstweilige Verfügung. Hiergegen hatten die Beklagten Revision eingelegt, die am 15. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam. Ihr Ver treter stellte sich auf den Boden des landgerichtlichen Urteils und bestritt einmal, daß hier ein Name »gebraucht- sei, sodann daß für den Kläger ein Interesse vorliege. Hierfür führte er Belege aus der Literatur an. Er wies darauf hin, daß es unter Umständen einem Schriftsteller unmöglich gemacht werden könne, seinen Figuren einen Namen zu geben, denn die meisten Haupt- und Eigenschaftswörter kämen auch als Eigennamen vor oder könnten doch Vorkommen. Schließlich könnten noch nicht einmal gerichtliche Formulare mit Namen versehen werden. Ein Interesse des Klägers sei gleichfalls zu verneinen. Die Erlebnisse des Zeitungsprofessors seien doch zu unmöglich, als daß ein ver ständiger Mensch auf den Gedanken kommen könne, cs sollten hier die Erlebnisse eines bestimmten Universitätsprofessors wieder- gegcben werden. Man dürfe auch nicht zu engherzig und ängstlich sein. Wohin würde man kommen, wenn jeder denkbare Name geschützt werden sollte, wenn den Autoren die Benutzung jedes Namens verboten werden sollte. Die Kläger hätten nur die Figur eines biedern Mannes zeichnen wollen. Der Vertreter des Klägers trat diesen Ausführungen entgegen. Er meinte, die Beklagten hätten lieber das Wort »Biedermeier wählen sollen; damit hätten sie das, was sie meinten, auch rich tiger ausgedrückt. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und wies die Be rufung zurück. * Mitteldeutscher Buchhändler-Verband. — Die Früh jahrshauptversammlung ist auf Sonntag den 1. April nach Frankfurt a. M. (Prinz von Arkadien, Goethestraße 10) ein berufen. (Vgl. die Bekanntmachung im amtlichen Teil d. Bl.) * Jnseratensteuer. (Vgl. Nr. 49, 52, 60 d. Bl.) — Der Antrag des Abgeordneten Burckhardt in der Steuerkommission des Deutschen Reichstags auf Einführung einer Steuer auf Zeitungsanzeigen ist vom Antragsteller zurückgezogen worden. Diese bedrohliche Belastung der Zeitungs-, Zeitschriften-, Kalender- rc. Verleger und der gesamten Geschäftswelt kommt also für jetzt nicht mehr in Betracht. * Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (Vgl. 1905: Nr. 287; 1906: Nr. 22, 24, 38, 46, 47, 57 d. Bl.) — Die Reichs tagskommission zur Beratung des Gesetzentwurfs über das Urheber recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, die sich nach Vollendung der 1. Lesung am 22. Februar vertagt hatte, setzte am 14. d. M. die Beratung des Gesetzentwurfs fort. Der Bezeichnungszwang für Photographien wurde nach ein gehender Verhandlung abermals abgelehnt. ß 15 wurde in folgender Fassung des Antrags Müller- Meiningen angenommen: »Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbs mäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen (statt mechanisch-optischer Einrichtungen); die aus schließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen. »Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein andres Werk der bildenden Kunst oder der Photo graphie hcroorbringt, hat die im Absatz 1 bezeichnten Befug nisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerks gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Ein willigung ausüben.- Weitere Paragraphen dieses Abschnitts über die Befugnisse des -Urhebers- wurden ohne Erörterung angenommen. Z 18 lautet in seinem ersten Absatz nach der Regierungs vorlage: -Eine Vervielfältigung, die nicht zum Zwecke der Verbrei tung oder der öffentlichen Schaustellung erfolgt, ist zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.- Dieser Absatz wurde nach einem Antrag des Abgeordneten Patzig (natl.) in folgender Form angenommen: -Eine Vervielfältigung zum eignen Gebrauch, mit Ausnahme des Nachbaues, ist zulässig, wenn sie unentgelt lich bewirkt wird.« Im übrigen wurde der Paragraph unverändert angenommen. Auch K 19 wurde unverändert angenommen. Im tz 20 wurde die Regierungsvorlage wiederhergestellt. Die weitere Beratung wurde vertagt. * Vollziehungsverordnung zum schweizerischen Zoll gesetz. — Angesichts der zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachcn, die auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sieht sich die schweizerische Oberzolldirektion veranlaßt, dem Publikum, das mit dem Zolldicnst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zoll gesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungs verordnung zu diesem vom 12. Februar 1895 einläßlich vertraut zu machen. Letztere enthält alle Vorschriften, die in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. II. Ab schnitt: Verfahren bei der Zollabfertigung: Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren. 8. Zollabfertigung und Zollscheine. 6. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision. III. Abschnitt: Die Abfertigung mit Geleitschein. IV. Abschnitt: Eidgenössische Niederlagshäuser. V. Abschnitt: Die Abfertigung mit Freipaß. VI. Abschnitt: Ausnahmen von der Zollpflicht, Rctourwaren. VII. Abschnitt: Landwirtschaftlicher Grenzverkehr. VIII. Abschnitt: Allgemeine Schlußbestimmungen. Anhang: For mulare. Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die An schaffung gedachter Verordnung, die zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgcbietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann. (Verordnung vom 18. Januar 1899.) * Preisausschreiben des Vereins deutscher Eisenbahn verwaltungen. — Für Erfindungen, Verbesserungen und schrift stellerische Leistungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, die ihrer Ausführung nach (bei schriftstellerischen Arbeiten ihrem Erscheinen nach) in die Zeit vom 16. Juli 1901 bis 15. Juli 1907 fallen, hat der Verein soeben die alle vier Jahre auszusetzenden Preise im Gesamtbeträge von 30 000 ausgeschrieben. Für schriftstellerische Arbeiten sind ein Preis von 2000 und zwei Preise von je 1000 ^ ausgesctzt. Dabei wird die Bearbeitung folgender Arbeiten als erwünscht bezeichnet (ohne die Prcis- bewerbung einzuschränken und den Preisausschuß in seinen Entscheidungen zu binden): a. Lokomotivfeuerung mit mechanischer Beschickung; b. Verbesserung der Beheizung der Personenzüge durch Dampf, insbesondere bei langen Zügen; o. Schlauchkuppelung für Luftdruckbremsen, durch die die Abschlußhähne an den Leitungen entbehrlich werden, ohne die selbsttätige Wirkung bei Trennung von Zügen zu beeinträchtigen; ä) eine Vorrichtung zur Ver ständigung zwischen dem Lokomotiv- und Zugpersonal; o) kritische Darstellung des jetzigen Standes der Frage der Motorwagen und der Führung leichter Züge durch Lokomotiven oder Motorfahr zeuge in technischer und wirtschaftlicher Beziehung; k) Vereinfachung des Vorgangs bei der Verkehrsteilung und der Ermittlung der 373*
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