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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1906
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- Erscheinungsdatum
- 15.03.1906
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- Deutsch
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2728 Nichtamtlicher Teil. ^ 61. 15. März 1906. Nichtamtlicher Teil. Urheberrechtliche Beziehungen im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich. Der Notenaustausch zwischen der Französischen Bot schaft am Berliner Hofe und dem Auswärtigen Amt vom 13^uli "03 (Reichsgesetzblatt 1903 Nr. 302) ist vielfach in seiner Tragweite nicht gehörig gewürdigt worden; man hat insbesondre, nicht nur ausnahmsweise, die Ansicht ver treten, als ob durch diesen Austausch diplomatischer Noten neues Recht geschaffen sei und erst von dem darin fest gestellten Zeitpunkt an den französischen Staatsangehörigen in Deutschland ein über die Bestimmungen der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte bei weitem hinaus gehender Schutz gegen Übersetzungen zustehe. Es ist das Verdienst Köhlers, auf die ganz wesentlich hierüber hinaus gehende Tragweite des Notenwechsels in einem im Januar heft des laufenden Jahrgangs der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- erschienenen Aufsatz, der sich mit den mittelbaren Folgen des deutsch-amerikanischen Ur heberrechtsvertrags beschäftigt, aufmerksam gemacht zu haben. Die praktische Bedeutung der richtigen Auffassung ist eine ganz außerordentliche, da nicht nur für zahlreiche französische Werke, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes übersetzt werden durften, der Übersetzungsschutz jetzt besteht, sondern auch nach anderer Richtung hin die über die internationalen Verträge hinausgehenden Bestimmungen des Urheberrechts gesetzes von 1901 ohne weiteres zugunsten der französischen Staatsangehörigen anwendbar sind. Die bezügliche Rechtslage, die allerdings mehrfach in der jüngsten Zeit verkannt worden ist, ist folgende: Das deutsch-amerikanische Abkommen hat bekanntlich — leider — in völliger Verkennung der Interessen des deutschen Verlagsbuchhandels und des deutschen Schrifttums den amerikanischen Staatsangehörigen den Genuß derjenigen Rechte zugesichert, die den inländischen Staatsange hörigen zustehen. Hiernach kommen den amerikanischen Staatsangehörigen alle Rechte zugute, die das Reichs gesetz von 1901 den deutschen Staatsangehörigen sowie überhaupt denjenigen Personen zuerkennt, deren urheber rechtliche Befugnisse nach Maßgabe dieses Gesetzes zu be urteilen sind. Hierüber kann ein Zweifel nicht obwalten, und jeder Versuch, einer andern Interpretation das Wort zu reden, würde mit dem Wortlaut des Staatsvertrags nicht minder in unversöhnlichem Widerspruch stehen als mit dessen Sinn. Nunmehr ist zwischen Frankreich und Deutschland ebenso wie zwischen Deutschland einerseits, Belgien und Italien anderseits die Meistbegünstigungsklausel vereinbart worden. Theorie und Praxis sind in Ansehung der Auffassung der Tragweite dieser Klausel nicht immer einer Ansicht gewesen; vielmehr bestehen Meinungsverschiedenheiten, deren unmittel bare und mittelbare Bedeutung nicht unerheblich ist. Be züglich der Meistbegünstigungsklausel in Urheberrechtsver trägen ist dagegen eine Meinungsverschiedenheit in der Hauptsache nicht vorhanden, und demgemäß unterliegt es keinem Zweifel, daß die französischen Staatsangehörigen auf urheberrechtlichem Gebiet die Befugnisse in Anspruch zu nehmen befugt sind, die in Deutschland den Angehörigen eines andern Staates gewährt werden. Diese Befugnisse stehen ihnen ohne weiteres zu auf Grund der Meist begünstigungsklausel, und zwar mit dem Augenblick, in dem die Angehörigen eines andern Staates dieser teilhaftig werden. Es bedarf also keines gesetzgeberischen Aktes, noch eines Aktes der Verwaltungsbehörde, um die französischen Staatsangehörigen dieser Rechte teilhaftig werden zu lassen; ipso fürs wurden sie vielmehr derselben teilhaftig, und bezüglich dieses Punktes muß mit um so größerem Nach druck auf diese Interpretation hingewiesen werden, als die Praxis nicht durchaus damit übereinstimmt. Mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1901 standen daher den französischen Staatsangehörigen die durch dieses Gesetz gewährten Befugnisse ohne weiteres nicht minder zu, als den amerikanischen, und nichts kann un richtiger sein, als zu behaupten, daß der Übersetzungsschutz nach Maßgabe des deutschen Gesetzes von 1901 in der Zeit vom 1. Juli 1901 bis 13. Juli 1903 den französischen Staatsangehörigen nicht zugestanden habe, weil der Noten austausch keine rückwirkende Kraft habe. Der Notenaustausch ist kein Akt der Gesetzgebung; er schafft keine Rechte und kann keine schaffen, sondern er konstatiert nur die Existenz eines bestimmten Rechtszustandes; man könnte sagen, er hat nicht sowohl einen konstitutiven als vielmehr einen deklaratorischen Charakter, obwohl auch diese Formel noch mißverstanden werden kann. Auch wenn der Notenaustausch nicht stattgefunden hätte, würde den französischen Staatsangehörigen der Schutz gegen Übersetzungen nach Maßgabe des Gesetzes von 1901 von dessen Inkrafttreten an zugestanden haben, und aus dem Umstand, daß in dem Notenaustausch nur das Übersetzungs recht erwähnt wird, darf natürlich mit Nichten geschlossen werden, daß in andrer Hinsicht die französischen Staats angehörigen sich nicht auf das Gesetz von 1901 berufen könnten. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei öffent lichen Aufführungen von Bühnenwerken und von Ton werken. , Man hat nun gesagt, daß diese Argumentation um des willen unrichtig sei, weil ja die Meistbegünstigung nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wirksam werde, die Gegenseitigkeit aber erst durch die Erklärungen des französischen Botschafters am Berliner Hofe in dem Noten austausch von 1903 zugestchert sei. Auch dies ist vollkommen unzutreffend; die Gegenseitigkeit ist in Frankreich bereits durch das Dekret vom 30. März 1852 gewährleistet worden, und diese Verordnung besteht heute noch zu Recht, so daß, seitdem die engern Vorschriften des Staatsvertrags von 1883 keine Bedeutung mehr haben, die Gegenseitigkeit ohne weiteres wieder wirksam wird. Die Gegenseitigkeit war also längst vor der Erklärung des französischen Botschafters in dem Notenwechsel gewährleistet, sie war zweifellos bei In krafttreten des Gesetzes von 1901 gewährleistet, und somit war die Voraussetzung, von der die Anwendung der in dem Gesetz von 1901 enthaltenen Befugnisse zugunsten der französischen Urheber allein abhängig ist, erfüllt. Wäre die Gegenseitigkeit nicht vorhanden gewesen, so hätte sie jeden falls nicht durch eine Erklärung der Botschaft konzediert werden können; nach französischem Recht würde dies nicht zulässig gewesen sein. Demgemäß standen also die Werke französischer Urheber seit dem 1. Juli 1901 hinsichtlich der Übersetzung unter dem Schutze des deutschen Gesetzes, und wenn in der Zeit vom 1 Juli 1901 bis zu dem Austausch der diplomatischen Noten ein französisches Werk ohne Genehmigung der Verfügungsberechtigten übersetzt wurde, dessen Übersetzung nach Maßgabe der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte erlaubt war, so ist diese Übersetzung eine unrecht mäßige, und der Übersetzer kann sich ebensowenig wie der Verleger der Übersetzung darauf berufen, daß man in der Praxis fast allgemein den Übersetzungsschutz vor dem Noten-
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