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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060313
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60, 13. März 1906. Nichtamtlicher TeU. 2683 sich hier zunächst der große Dichter in wenig vorteilhaftem Lichte; aber bei genauerer Betrachtung spiegeln sich auch in diesen Einzelheiten die zähe Energie, das stete Erstreben des höchsten Erreichbaren auf allen Gebieten, das Bewußt sein des ungewöhnlichen Wertes der ihm verliehenen Gaben. Und ohne alle diese Eigenschaften hätte er nicht den Gipfel erreicht, auf dem wir ihn bewundernd und liebend erblicken. Kleine Mitteilungen. Handelsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz. — Der neue Handelsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz ist unter Vorbehalt der parlamentarischen Ratifikation am 12. März in Kraft getreten. Wir entnehmen ihm (nach dem Supplement zum Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 9b vom 9. März 1906) die folgenden Positionen: X. Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz. (Der seit dem 1. Januar 1906 geltende Zoll ist bei jeder Position in Klammern beigefiigt.) Zollansatz Frcs. Tarif-Nr. per Ivo kx 292 Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Leder pappen rc. (bis 1. Januar 3.50, seither pro visorisch 4.50). 4 — Hierher gehören auch auf ein oder zwei Seiten beschnittene Pappen. — Pappen von weniger als 0,5 vU (bisher 0,6 w^) Fläche sind als zu geschnittene Pappen nach Nr. 330 (2b.—) zu verzollen. 306s Papiere und Kartons mit gepreßten und ge- (neu) prägten Dessins (chagriniert, moiriert,gaufsriert rc.) (1b.—) 10 — 325/327 Photographien und andre Bilder, eingerahmt (75.—) 65 — 377b Buchbinderleinwand, gemustert (chagriniert, ge preßt, gaufsriert rc. (30.—) 15.— L. Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet. (Der alte, bis zum 1. März 1906 angewendete Zoll ist bei jeder Position in Klammern beigefügt. Die ermäßigten Ansätze sind halbfett gedruckt.) Zollansatz Tarls-Nr. Kronen 298 Drucksortc», Ankündigungen und Plakate: per ivo Lx a) zwei- oder mehrfarbig oder mit Gold oder Silber bedruckt oder auf photomechanischem Wege hergestellt: 1. mehrfarbige, mit Gold oder Silber bedruckt, mit Lichtdrucken oder mit Hilfe der photo graphischen Schnellkopiermaschine hergestellte Kopien oder mit Drucken der Tiefdruck presse (42.86) 55.— 2. andre zweifarbige (meist 42.86) 15.— sx 647 Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit litera rischen Beigaben, Zeitungen, Karten (wissen schaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte (frei) frei 648 Kupfer- und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben u. dgl.; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 299*) gehörigen Massen erzeugnisse der Bilddruckmanufaktur; Photogra phien (frei) frei Anmerkungen zu den Nrn. 647 und 648: 1) Bücher, Kalender, Bilder (mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur), Mufiknoten usw., bro schiert oder in Papier, Pappe, Buckbinderlein wand oder Leder gebunden, sind nach Nr. 647, beziehungsweise 648 zollfrei zu behandeln. Hier bei bleiben Schließen oder Beschläge aus unedeln *) Nr. 299 enthält Ansätze von 40 bis 75 Kronen, je nach Art dcS Druckes. (auch vergoldeten oder versilberten) Metallen außer Betracht. Gold- und Silberdruck und Gold- und Silber schnitt bleiben bei der Tarifierung gebundener Bücher usw. der Nr. 647, sowie der zu Nr. 648 gehörigen Bilder außer Betracht. Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten usw. in Einbänden, ganz oder teilweise aus andern ge wöhnlichen, feinen oder feinsten Materialien sind nach den entsprechenden Nummern der Klaffe XXIX (Papier und Papierwaren) zu be handeln. Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., in welche Bücher, Bilder usw. eingelegt oder eingeschoben sind, werden auch dann separat nach Beschaffen heit des Materials verzollt, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern usw. gehören. Dagegen bleiben handelsübliche, bloß zum Schutze während des Transports dienende Enveloppen aus rohem Pappendeckel, auch mit Etiketten, ferner bei Gebet- und Andachts büchern dergleichen Enveloppen aus Karton, auch mit gepreßtem oder Buntpapier überzogen, außer Betracht. 2. Kinderbilderbogen und andere Bilder der Nr. 299, auch mit kurzem Text, gebunden, sowie Kinderbtlderbücher sind nicht nach Nr. 648, son dern nach den Bestimmungen der Klaffe XXIX zu behandeln. Büchern beigebundene Bilder, auch wenn letztere an sich zu Nr. 299 gehören, sowie in den Text von Büchern eingeschaltete Illustrationen bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung; solche Druckerzeugnisse fallen unter Nr. 647. Jnseratensteuer. (Vgl. Nr. 49, 52 d. Bl.) — Vom ge schriftlichen Leiter eines großen industriellen Fachblatts wird uns geschrieben: Zu den Ausführungen in Nr. 52 d. Bl. sei noch auf folgen des hingewiesen: Es ist wohl keinem Fachmann unbekannt, daß fast alle Fach zeitschriften im wesentlichen weniger von den Einnahmen der Abonnements bestehen, als vielmehr von den Einnahmen, die aus dem Anzeigenteil kommen. Infolgedessen ist es naturgemäß auch der Inserent, der einen großen Teil dazu beiträgt, daß der wissen schaftliche Teil unserer Fachblätter auf einer angemessenen Höhe steht. Wenn durch eine Jnseratensteuer die Einnahmen der Fach blätter wesentlich verkürzt werden, so wird dadurch unzweifelhaft der wissenschaftliche Wert der Fachzeitschriften in Mitleidenschaft gezogen werden. Ebenso werden darunter die dauernden oder gelegentlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter dieser Zeitschriften zu leiden haben, und es werden durch eine Jnseratensteuer vielleicht gerade die am wenigsten getroffen werden, die man heranziehen wollte, dagegen eine ganze Reihe von Männern, die bei einer Verkürzung des Honorars auf wissenschaftliche Mitarbeit an den Fachblättern verzichten werden. Daß die Annonce erst einen Versuch bedeutet, um ein Ge schäft anzubahnen bezw. Geschäfte zu machen, darauf ist bereits genügend hingewiesen. Es würden mit der Jnseratensteuer ge radezu die Geschäftsunkosten besteuert werden. Wenn man die Gehälter der Beamten und sonstige Geschäftsunkosten mit einer Steuer belegte, so hätte dies gerade so viel Sinn wie die Jn seratensteuer. Mit dieser Steuer würden die nicht perfekt ge wordenen Geschäfte und die perfekt gewordenen gleichermaßen be steuert. Der Gedanke einer solchen Abgabe ist und bleibt geradezu ungeheuerlich. Schallehn. Königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin. — Die Königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin hielt am 1. d. M. unter dem Vorsitz ihres Sekretärs Herrn Diels eine Ge samtsitzung, in der Herr Lenz über die Entstehung der Pro motionsbestimmungen der Berliner Universität und den Verlauf 353*
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