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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1906
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- Deutsch
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2878 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 64, 19. März 1906 der Bundesrat in dem Entscheid in Sachen der Vereinigung der zürcherischen Kontrollbuchinhaber vom 15. August 1905 ausdrücklich festgestellt hat: daß nämlich die Frage, in welchem Zeitpunkte eine Eintragung ihre Wirksamkeit äußert, nicht durch die Handels registerbehörden, sondern durch die Gerichte zu entscheiden ist, daß aber anderseits die Frage, in welchem Zeitpunkte eine Eintragung in das Handelsregister vollzogen ist, eine Frage des Verfahrens ist. Artikel 1 des Bundesgesetzes zur Ergänzung der Bestimmungen des Obligationenrechts über das Handelsregister vom 11. Dezember 1888 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die »Vorschriften über Führung und Beaufsichtigung der Handelsregister, über das bei den Eintragungen zu beobachtende Verfahren, die zu entrichtenden Taxen und die Beschwerdeführung, sowie über die Einrichtung des Handelsamtsblattes- zu erlassen. Durchaus auf dem Boden dieses Gesetzes steht der erwähnte Artikel 44 der Verordnung vom 6. Mai 1890, der dem eidgenössischen Handelsregisterbureau die Pflicht überbindet, die Eintragungen in das Handelsregister auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung hat aber nur dann einen Sinn, wenn das eidgenössische Handelsregister bureau gegebenen Falles gesetzwidrige Eintragungen zurückweisen kann; eine Eintragung in das Handelsregister kann daher erst dann als endgültig erfolgt betrachtet werden, wenn sie vom eid genössischen Handelsregisterbureau genehmigt ist. Die Ge nehmigung äußert sich in der Regel naturgemäß in der Publi kation durch das Handelsamtsblatt. Ist nun aber die Eintragung in das Handelsregister mit der Protokollierung der Anmeldung durch den kantonalen Register führer noch nicht perfekt, sondern erst mit der Prüfung und Ge nehmigung durch das eidgenössische Handelsregisterbureau, so kann auch die Folgerung nicht abgewiesen werden, daß bis zu dieser Prüfung und Genehmigung die zur Anmeldung legiti mierten Personen ihr Gesuch wieder zurückziehen können (vgl. Siegmund, Handbuch, S. 59—60, 293). (Schweizerisches Handelsamtsblatt.) Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Öster reich. — Das österreichische »Reichsgesetzblatt für die im Reichs rate vertretenen Königreiche und Länder« 24. Stück, ausgegcben zu Wien am 15. März 1906, veröffentlicht unter Nr. 58 das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Gesetz besteht aus 8 Hauptstücken und 127 Paragraphen; die Hauptstücke enthalten I: Organisatorische Bestimmungen, II; Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesellschafter, III: Auf lösung, IV: Umwandlung andrer Gesellschaften in Gesellschaften m. b. H., V: Behörden und Verfahren, VI: Ausländische Gesell schaften, VII: Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen, VIII: Strafbestimmungen. Schlußbestimmung. Es tritt drei Monate nach seiner Kundmachung, also am 15. Juni 1906 in Wirksamkeit. * Nobelpreise. — Die Revisoren der Nobelstiftung teilen in dem Rechenschaftsbericht der Stiftung mit, daß die fünf Nobel prämien dieses Jahres sich auf je 138 536 Kronen belaufen werden, also auf 453 Kronen mehr als im Vorjahr. * Preisausschreiben von Zeitungen in Frankreich. — Dem französischen Senat liegt zurzeit ein von der Regierung ein- gebrachter Gesetzentwurf vor, der den Mißbräuchen mit Preisaus schreibungen der Zeitungen steuern will. Ec lautet: Artikel 1. Alle Preisausschreibungen von Zeitungen oder Zeit schriften, unter welcher Form auch immer, welche Preise in Natur oder in Geld für die Lösung von irgendwelchen Rätseln ver sprechen, sind verboten, wenn die Bedingungen dieses Wettbewerbs für das Recht an der Beteiligung den Kauf einer gewissen Zahl von einander folgenden Exemplaren der Zeitung oder der Zeit schrift verlangen, und wenn der verheißene Preis unter alle die jenigen verteilt werden muß, die die Lösung gefunden haben, an statt jedem einzelnen ungeteilt ausgehändigt zu werden. Artikel 2. Die Verstöße gegen das von Artikel 1 verordnete Verbot werden mit den Strafen nach Artikel 410 des Strafgesetz buchs belegt, unbeschadet der Zuerkennung andrer Strafbestim mungen in gewissen Fällen, wie besonders des Gesetzes vom 21.— 23. Mai 1836 über die Lotterien und des Artikels 405 des Straf gesetzbuchs. Die in Artikel 410 des Strafgesetzbuchs vorgeschriebene Beschlagnahmung betrifft auch die Prämien und Begünstigungen in Natur und Geld. Artikel 3. Artikel 463 des Strafgesetzbuchs ist ebenfalls auf die von dem vorliegenden Gesetz betroffenen Verstöße anwendbar. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird bemerkt, daß die Preisausschreibungen der Zeitungen sehr ernste moralische Un zuträglichkeiten nach sich zögen, daß die ausgesetzten, anscheinend bedeutenden Preise zu der geforderten geistigen Anstrengung in keinem Verhältnis ständen und gefährliche Hoffnungen auf plötzliche Bereicherung ohne ernsthafte Arbeit erweckten. Das Ge setz solle übrigens nicht die althergebrachten kleinen Belohnungen für Rebus-, Scharaden-Erraten, historische und wissenschaftliche Probleme treffen. * Buchhändler-Abrechnung in Wien. — Die Abrechnung der Mitglieder des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler erfolgt in gewohnter Weise am Sonnabend den 31. März. Sortimenter außerhalb Wiens sind bei Zahlungen an Wiener Verleger, falls die Jahresrechnung ohne Übertrag ausgeglichen wird, zum Abzug von 1A Meßagio berechtigt. ' Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Bericht über die Verlagstätigkeit von Carl Heymanns Ver lag in Berlin im Jahre 1905. Erster Nachtrag zu dem Katalog 1815—1904. 8°. 26 S. bloustlicüs Oüsrsicüt äsr üsäsutsnäsrsv LrscüsiuuvASn äss äsut- scüsu Oucüüsuäsls. OsrsusxsAsbsu unä vorigst von clor I. 6. Oiuricüs'scüsv 8ucüüsuäluvA in OsipLiZ. 41. äsürgsvg, Ho. 3. 1. Narr 1906. 8". 8. 33—48. lKrt 8ls.tr rum Lul- äruclr äsr 8ortimsvts-Lirms suk äsr Voräsrssito. Osutscüs Oitsrstur, 8prscüs, OitsrsturZsscüicüts, Llt- und Nittsl- üocüäsutscü, Osutscüs Oitsrstur 16., 17., 18. äsürüuuäsrt, Usus cksutscüs Oitsrstur, Lsllstristilr. — äntigu.-VstsIoA von läsiuricü Lsrlsr in Olm s. O. 8°. 146 8. 5750 Lrn. Auswahl von Geschenken für Konfirmanden (bezw. die Heran wachsende Jugend vom 13. bis 18. Lebensjahr) zur Er leichterung des Einkaufs nach Preisen geordnet. Zusammen gestellt von I. F. Steinkopf in Stuttgart. 8°. 24 S. Die Tatsache, daß bei Geschenken der Preis in sehr vielen Fällen von wesentlichem Einfluß ist, hat zur Auf stellung dieses Verzeichnisses geführt. Es will die Frage be antworten: Was kann zu einem bestimmten Preis für die Heranwachsende Jugend, besonders für das Konfirmations alter empfohlen werden? (Aus der Vorbemerkung.) Iswisstijs Iruisüuz'cü msgssinolk Vorvsritscüsstrvs N. 0. Wollt (NittsiluvASn äsr OotbucüüsuäluvA N. 0. WoIII in 8t. kstsrsüurA unä Lloslrsu) 1906. Ho. 8. Inüslt: Osr xrosss Oropüst äsr russiscüsn Oitsrstur. Von Victor kussskolk. — Oss 6ucü äsr Wocüs: Osscüicüts äsr russiscüsn Intsllixsnr:. — klsulgüsitsn sus äsr litsrsriscüsn Welt. — Oücüsrnsuixüsitsn. — Lisino Uittsilungsn. — NittsilunASn sus Orsnürsicü unä Osutscülsnä. — 8Isviscüs dieuixüsitsn. — Lossics. — Ois psrioäiscüs Orssss. — IlrSASn unä Lntvorten von Osssrn unä sn Osssr. — Wöcüsntlicüsr LstsioA neuer russiscüsr, äsutscüsr unä trsnrösiscüer Oücüsr. — Oücüsr unä öroscüürsn, äis sicü im Druck üoünäsn. — LücüerüesprecüunASv. — OiblioAispüiscüs Ln^sixon. Personalnachrichten. "Rudolf von Gottschall.— Der in Leipzig lebende und, seines Alters nicht achtend, immer noch tätige hochgeachtete Dichter und Kritiker Geheime Hofrat Or. zur. Rudolf von Gottschall, geboren in Breslau am 30. September 1823, konnte am 13. d. M. sein sechzigjähriges Doktorjubiläum begehen. Die juristische Fakultät der Universität Königsberg hat dem Jubilar zu diesem Ehrentage eine Glückwunsch-Adresse überreichen lassen. (Sprechsaal.) Rechenmaschine. Bei den massenhaften Rechenarbeiten im Buchhandel, ins besondre im Verlag, verspreche ich mir von einer Rechenmaschine ein große Zeitersparnis. Sollte einer der Herren Kollegen mit einer solchen Maschine schon Erfahrungen gemacht haben, so wäre ich für nähere Mitteilung an dieser Stelle dankbar. Stuttgart, 14. März 1906. Robert Lutz.
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