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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
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- Deutsch
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nicht berührt werden)? Es wird wohl kaum nötig sein, auf die Riesenreservoire geistiger Güter, um die uns andre Völker beneiden können, die Reclamsche Universal-Bibliothek und andre ähnliche Sammlungen, hinzuweisen, die erst kürzlich das Vorbild zu einem ähnlichen Unternehmen für die angel sächsische Lesewelt abgegeben haben; auf die billigen Klassiker- Ausgaben, Erzählungen, gemeinverständliche Darstellungen der verschiedensten Wissensgebiete — alles zu Preisen, die von denen keines andern Landes unterboten werden können und für die der jetzt so heiß umstrittene Kundenrabatt selten oder nie bestanden hat.« eo. Es trifft auch nicht den entscheidenden Punkt der Anspruchsbegründung, wenn die Beklagte meint, den Sorti mentern gebühre kein unabänderliches Recht auf fast 100 Prozent Verdienst an den Reclamschen Heften. Bei so billigen Büchern kann für das Maß des dem Sortimenter zuzumessenden Gewinns nicht sowohl das Verhältnis zwischen Nettopreis und Ladenpreis maßgebend sein, als die reinen Zahlen der Beträge, die sich durch den Unterschied ergeben. Der Nutzen des Sortimenters kann nicht, einseitig zum Zweck der Preisermäßigung, beliebig verringert werden. (Vergl. darüber die Bemerkungen von Bücher und Springer in den Verhandlungen zwischen dem Akad. Schutzverein und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler, Stenogr. Bericht vom 31. Mai 1904, S. 79, 96.) Auch kommen die jetzigen Preise der Universal-Bibliothek dem Bedürfnis selbst der Un bemittelten weit genug entgegen, so daß keine dringende Not wendigkeit, sie ferner zu ermäßigen, besteht. Aber dies könnte dahingestellt bleiben, weil sich an der Beurteilung der Handlungsweise der Beklagten selbst dann nichts ändern würde, wenn weitere Preisermäßigung der Universal-Bibliothek ein an sich erstrebenswertes oder gar nötiges Ziel bildete. Denn nicht der Zweck, weiten Kreisen billigeren Lesestoff zu ver schaffen, sondern Gewinnabsicht hat, das ist ohne besondre Beweise anzunehmen, die Beklagte geleitet. Und hätte sie sogar jenen gemeinnützigen Zweck verfolgt, so würde dadurch die mit den guten Sitten unvereinbare Wahl des Mittels (vorhin o) nicht gerechtfertigt werden können. 66. Ungerechtfertigt ist endlich auch das Ansinnen der Beklagten: die Klägerin hätte, um deu von der Preisunter bietung ihr drohenden Schaden abzuwenden, selbst den Preis herabsetzen sollen. Das Unbillige einer solchen Zumutung — wegen eines Schädigers, dem es beliebt, durch Vertrieb der auf unlauterem Umwege beschafften Hefte das Kundschafts verhältnis zu stören, allgemeine Preisherabsetzung! — liegt so klar zu Tage, daß nähere Begründung überflüssig wäre. 4. Der Tatbestand des 8 826 B G. B. ist demnach gegeben. Daß alsdann die geschädigte Klägerin Unter lassung des schädigenden Verhaltens beanspruchen kann, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt. (R. G. Entsch. Zivils. 48 Nr. 29, Seite 118; in der Jur. W.-Schr. 1903 Beil. Seite 11 Nr. 23.) Dem Berufungsantrage gemäß war da her das Unterlassungsgebot in der Urteilsformel, wie ge schehen, auszusprechen, auch für jede Zuwiderhandlung eine Geldstrafe anzudrohen, deren Höhe jedoch der Festsetzung des Vollstreckungsgerichts überlassen werden soll. (Z, P. O. 8 890.) — Die Kosten des Rechtsstreites fallen der unter legenen Beklagten zur Last. (Z. P. O H 91.) Dem An träge der Klägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung war stattzugeben. Doch konnte dies, da nach ihrem Anträge der Wert des Streitgegenstandes auf mehr als 2500 Mark fest gesetzt worden ist, nur gegen Sicherheitsleistung (ihrem Er bieten gemäß) geschehen; eine Sicherheit von 1000 Mark (durch Hinterlegung zu leisten) erschien genügend (Z. P. O. §8 710, 711, 108 ff ). II. Auf den Klagegrund der Urheberrechtsverletzung, der zwar schlüssig dargelegt ist, aber dem Ansprüche nur teilweise und erst nach erfolgreicher Beweisaufnahme hätte zum Siege verhelfen können, ist unter diesen Umständen (Ergebnis zu I) nicht weiter einzugehen. — Der Rechts grund des unlauteren Wettbewerbs ist schon im ersten Rechtszuge nicht genügend mit Tatsachen belegt, im zweiten nicht mehr ausdrücklich hervorgehoben worden. (gez gez.) Hasford. Mendrella. Mulertt. Müller. Deichmann. Ausgefertigt. Naumburg a/S., den 3. Januar 1906. (gez.) Hentschel. Gerichtsschreiber des Königlichen Oberlandesgerichts. Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin, Firma Philipp Rcclam jun. in Leipzig, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Naumburg a/S., den 3. Januar 1906. (gez.) Hentschel. Gerichtsschreiber des Königlichen Oberlandesgerichts. Kleine Mitteilungen. Amtliche Auskünfte aufAnfragen über den deutschen Zolltarif (Vgl. Nr. 31 d. Bl.). — Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Januar 1906 folgende Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten, beschlossen: 8 1- Die Erteilung amtlicher Auskunft über die Zolltarifierung von Waren, deren Einfuhr in das deutsche Zollgebiet beabsichtigt wird, sowie über die dabei in Betracht kommenden Tarabestim mungen und Tarasätze wird den Direktivbehörden übertragen. Zur Erteilung der Auskunft ist diejenige Direktivbehörde zuständig, in deren Bezirke die Schlußabfertigung der Ware stattfinden soll. Die Erteilung der Auskunft ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. 8 2- Der Fragesteller hat Beschaffenheit, Herstellungsland und Ver wendungszweck der Ware wahrheitsgetreu anzugebcn und 4 Waren proben, im Falle der Notwendigkeit einer technischen Untersuchung auch die zu deren Ausführung erforderlichen weiteren Proben, zur Verfügung zu stellen. Von den 4 Proben, die amtlich zu kennzeichnen sind, verbleibt die eine bei der Direktivbehörde, die zweite erhält der zuständige Reichsbcoollmächtigte für Zölle und Steuern, die dritte wird dem Fragesteller zurückgegeben und die vierte wird derjenigen Zollstelle überwiesen, bei welcher die Schluß abfertigung erfolgen soll. Ist die Vorlegung von Proben durch die Beschaffenheit der Ware ausgeschlossen, so ist der Anfrage in 4 Stücken entweder eine Abbildung der Ware oder eine so genaue Beschreibung bei zufügen, daß die verlangte Auskunft erteilt werden kann und auch ohne die Ware verständlich bleibt. Die Abbildungen und Be schreibungen sind amtlich zu kennzeichnen und in derselben Weise, wie dies für die Warenproben vorgeschrieben ist, zu verteilen. Ist weder die Vorlegung von Proben noch eine ausreichend deutliche und anschauliche Beschreibung der Ware möglich, so ist die Erteilung einer Auskunft abzulehncn. Die Direktivbehörde kann von der Vorlegung von Proben absehen, soweit sie diese für entbehrlich erachtet. 8 3. Der Fragesteller hat ferner anzugeben: a) ob er die gleiche Anfrage bereits an eine andere Direktiv behörde gerichtet und welche Auskunft er von dieser er halten hat; d) ob und über welche Zollstelle die Ware bereits von ihm oder seines Wissens von anderen cingeführt worden ist und welcher Zollbehandlung sie dabei unterlegen hat; o) bei welcher Zollstelle des Direktivbezirkes er die Schluß abfertigung der Ware zu beantragen beabsichtigt, oder daß und warum er eine solche nicht zu bezeichnen vermag. 325*
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